§ 19. Aenderung des Klagegrundes.
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Entstehungsgrund, anzugeben und den Beklagten in den Stand zu setzen, sich
zeitig darauf zu erklären. Die Rechtszustandsklage ist durch Angabe des
Erwerbsgrundes *9) zu substantiiren, und mißlingt der Nachweis desselben,
so hindert nichts, eine neue Klage aus einem anderen Entstehungsgrunde
anzustellen. 20)
Die Anhänger der entgegenstehenden Theorie müssen sogar
anerkennen, daß eine den Erwerbsgrund nicht enthaltende dingliche Klage,
wenn darauf hin ein Versäumnißurtheil erlassen werden soll, wegen des
Mangels an thatsächlicher Begründung abzuweisen sein wird. 2*)
Eine specielle Bedeutung hat diese Frage für die Zulässigkeit der Ein22) ¬
rede der Rechtskraft.
§ 19. Aenderung des Klagegrundes.
Das oben erörterte Wesen des Klagegrundes ist von besonderer Wichtigkeit ¬
in Bezug auf die Rechtshängigkeit und die Rechtskraft*), wovon
weiter unten gehandelt werden soll; insbesondere aber haben die Streitigkeiten ¬
über die Aenderung des Klagegrundes la) zu der eingehenden
Untersuchung über den Begriff des Klagegrundes geführt.
Die Civilprozeßordnung schreibt vor, daß Kläger nach Erhebung der
Klage nicht mehr berechtigt ist, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage
zu ändern?), daß es aber als eine Aenderung der Klage nicht anzusehen ist,
wenn ohne Aenderung des Klagegrundes die thatsächlichen und rechtlichen
Anführungen ergänzt oder berichtigt werden, oder der Klageantrag in der
Hauptsache oder in Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, oder
wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später
eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse
gefordert wird.
Da diese Vorschriften erst nach Erhebung der Klage, d. h. nach Zustellung ¬
derselben an den Beklagten*), eintreten, so ist es zunächst un*) ¬
Der Nachweis specieller Entstehungsgründe wird ersetzt durch die Eintragung
des Rechtes in das Grundbuch und durch Präsumtionen und Fictionen des bürgerlichen ¬
Rechtes. §§ 14 und 16 des Einf.Ges. zur C.Pr.O.
20) Vergl. Westerburg in Gruchot's Beitr. Bd. 24 S. 199; Freudenstein, ¬
die Rechtskraft nach der R.C.Pr.O. und ihre Wirkung auf die subjectiven
Rechte, 1881, § 14.
21) Petersen a. a. O. Wach a. a. O.
**) Vergl. unten § 87; oben Anm. 20.
*) §§ 235 ff., 293 C.Pr.O.
*a) Vergl. Petersen in Busch, Zeitschr. Bd. 3 S. 395.
*) § 235° C.Pr.O. — 3) § 240 C.Pr.O. — *) § 230 C.Pr.O.