Metadata : Kroll, Wilhelm: Klage und Einrede nach Deutschem Recht

§  19.  Aenderung  des  Klagegrundes.
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Entstehungsgrund,  anzugeben  und  den  Beklagten  in  den  Stand  zu  setzen,  sich
zeitig  darauf  zu  erklären.  Die  Rechtszustandsklage  ist  durch  Angabe  des
Erwerbsgrundes  *9)  zu  substantiiren,  und  mißlingt  der  Nachweis  desselben,
so  hindert  nichts,  eine  neue  Klage  aus  einem  anderen  Entstehungsgrunde
anzustellen.  20)
Die  Anhänger  der  entgegenstehenden  Theorie  müssen  sogar
anerkennen,  daß  eine  den  Erwerbsgrund  nicht  enthaltende  dingliche  Klage,
wenn  darauf  hin  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  werden  soll,  wegen  des
Mangels  an  thatsächlicher  Begründung  abzuweisen  sein  wird.  2*)
Eine  specielle  Bedeutung  hat  diese  Frage  für  die  Zulässigkeit  der  Ein22) ¬

rede  der  Rechtskraft.
§  19.  Aenderung  des  Klagegrundes.
Das  oben  erörterte  Wesen  des  Klagegrundes  ist  von  besonderer  Wichtigkeit ¬
  in  Bezug  auf  die  Rechtshängigkeit  und  die  Rechtskraft*),  wovon
weiter  unten  gehandelt  werden  soll;  insbesondere  aber  haben  die  Streitigkeiten ¬
  über  die  Aenderung  des  Klagegrundes  la)  zu  der  eingehenden
Untersuchung  über  den  Begriff  des  Klagegrundes  geführt.
Die  Civilprozeßordnung  schreibt  vor,  daß  Kläger  nach  Erhebung  der
Klage  nicht  mehr  berechtigt  ist,  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  die  Klage
zu  ändern?),  daß  es  aber  als  eine  Aenderung  der  Klage  nicht  anzusehen  ist,
wenn  ohne  Aenderung  des  Klagegrundes  die  thatsächlichen  und  rechtlichen
Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt  werden,  oder  der  Klageantrag  in  der
Hauptsache  oder  in  Nebenforderungen  erweitert  oder  beschränkt  wird,  oder
wenn  statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später
eingetretenen  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse
gefordert  wird.
Da  diese  Vorschriften  erst  nach  Erhebung  der  Klage,  d.  h.  nach  Zustellung ¬
  derselben  an  den  Beklagten*),  eintreten,  so  ist  es  zunächst  un*) ¬
  Der  Nachweis  specieller  Entstehungsgründe  wird  ersetzt  durch  die  Eintragung
des  Rechtes  in  das  Grundbuch  und  durch  Präsumtionen  und  Fictionen  des  bürgerlichen ¬
  Rechtes.  §§  14  und  16  des  Einf.Ges.  zur  C.Pr.O.
20)  Vergl.  Westerburg  in  Gruchot's  Beitr.  Bd.  24  S.  199;  Freudenstein, ¬
  die  Rechtskraft  nach  der  R.C.Pr.O.  und  ihre  Wirkung  auf  die  subjectiven
Rechte,  1881,  §  14.
21)  Petersen  a.  a.  O.  Wach  a.  a.  O.
**)  Vergl.  unten  §  87;  oben  Anm.  20.
*)  §§  235  ff.,  293  C.Pr.O.
*a)  Vergl.  Petersen  in  Busch,  Zeitschr.  Bd.  3  S.  395.
*)  §  235°  C.Pr.O.  —  3)  §  240  C.Pr.O.  —  *)  §  230  C.Pr.O.
            
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