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Die Anmeldung der vorhabenden Viehschlachtung hat
nach der bisherigen Vorschrift zu geschehen; bey der wirklichen ¬
Veraccisirung des Fleisches aber kann die Partey von
dem Pächter so viele Accisbolleten für den bezahlten Accis
verlangen, als sie nöthig zu haben glaubt, um jeden Abnehmer ¬
zum Wiederverkaufe, eine Bollete über das erkaufte ¬
Quantum mitzugeben.
Damit aber von diesen Accisbolleten nicht zweymahliger ¬
Gebrauch gemacht werde, hat jeder Accishold den
vorhabenden Verkauf an Händler außer seinem Accisdistricte ¬
dem Pächter zu melden, welcher, wenn wegen einer Gefällbevortheilung ¬
kein gegründetes Bedenken obwaltet, auf
der dem Käufer mitzugebenden Bollete den Nahmen der
verführenden Partey, deren Wohnort, die Menge des Accisgegenstandes, ¬
den Ort, wohin die Verführung geschieht,
und wo möglich den Nahmen des Abnehmers anzumerken
hat. Diese Accisbolleten sind zur weitern Verführung der
accisbaren Artikel in einem andern District, vom Tage der
Certifizirung des Kaufs, nur auf drey Tage gültig.
Eodem §. 3.
Der Pächter ist verbunden, die nöthigen Accisbolleten ¬
unentgeltlich auszufertigen, und den Betrag des
Quantums am Rücken der Stammbollete abzuschreiben.
Die Ausfertigung der Accisfreybolleten an den Accisholden ¬
zu dem im §. 3. bestimmten Zwecke hat auch dann
zu geschehen, wenn der Pächter mit dem Accisholden ein
jährliches Pauschquantum accordirt hat.
Eodem §. 4.
Privatpersonen, welche aus einem andern Pachtbezirke ¬
Fleisch zum eigenen Consumo erhalten, oder es sichselbst ¬
zuführen, sind zur Ausweisung des bezahlten Accises
nicht zu verhalten; hingegen sind alle Händler, sie mögen
das Vieh selbst geschlachtet, oder Fleisch von einem andern