Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die  Anmeldung  der  vorhabenden  Viehschlachtung  hat
nach  der  bisherigen  Vorschrift  zu  geschehen;  bey  der  wirklichen ¬
  Veraccisirung  des  Fleisches  aber  kann  die  Partey  von
dem  Pächter  so  viele  Accisbolleten  für  den  bezahlten  Accis
verlangen,  als  sie  nöthig  zu  haben  glaubt,  um  jeden  Abnehmer ¬
  zum  Wiederverkaufe,  eine  Bollete  über  das  erkaufte ¬
  Quantum  mitzugeben.
Damit  aber  von  diesen  Accisbolleten  nicht  zweymahliger ¬
  Gebrauch  gemacht  werde,  hat  jeder  Accishold  den
vorhabenden  Verkauf  an  Händler  außer  seinem  Accisdistricte ¬
  dem  Pächter  zu  melden,  welcher,  wenn  wegen  einer  Gefällbevortheilung ¬
  kein  gegründetes  Bedenken  obwaltet,  auf
der  dem  Käufer  mitzugebenden  Bollete  den  Nahmen  der
verführenden  Partey,  deren  Wohnort,  die  Menge  des  Accisgegenstandes, ¬
  den  Ort,  wohin  die  Verführung  geschieht,
und  wo  möglich  den  Nahmen  des  Abnehmers  anzumerken
hat.  Diese  Accisbolleten  sind  zur  weitern  Verführung  der
accisbaren  Artikel  in  einem  andern  District,  vom  Tage  der
Certifizirung  des  Kaufs,  nur  auf  drey  Tage  gültig.
Eodem  §.  3.
Der  Pächter  ist  verbunden,  die  nöthigen  Accisbolleten ¬
  unentgeltlich  auszufertigen,  und  den  Betrag  des
Quantums  am  Rücken  der  Stammbollete  abzuschreiben.
Die  Ausfertigung  der  Accisfreybolleten  an  den  Accisholden ¬
  zu  dem  im  §.  3.  bestimmten  Zwecke  hat  auch  dann
zu  geschehen,  wenn  der  Pächter  mit  dem  Accisholden  ein
jährliches  Pauschquantum  accordirt  hat.
Eodem  §.  4.
Privatpersonen,  welche  aus  einem  andern  Pachtbezirke ¬
  Fleisch  zum  eigenen  Consumo  erhalten,  oder  es  sichselbst ¬
  zuführen,  sind  zur  Ausweisung  des  bezahlten  Accises
nicht  zu  verhalten;  hingegen  sind  alle  Händler,  sie  mögen
das  Vieh  selbst  geschlachtet,  oder  Fleisch  von  einem  andern
            
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