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der patentmäßige Aufschlag dem Pächter ohnehin rechtmäßig ¬
gebühret. Es versteht sich übrigens von selbst, daß
auch bey den k. k. Bancallinien-Aemtern der Hauptstadt
Grätz ein mit dieser Manipukationsweise übereinstimmendes
Protokoll gehalten werde, worin das schon geschlachtete
Vieh von jenen, welches lebend eingeführt wird, abgesondert ¬
aufzuführen, und hinsichtlich des ersteren auch jedes ¬
Mahl die Nummer des von dem Pächter ausgestellten
Licenzzettels anzumerken ist.
St. St. Erläuterungs=Currende vom 10. Jänner
1825, §. 9. lit. a.
Damit aber auch für den Fall als ein aus Ungarn
oder Croatien in die Steyermark eingeführt werdendes Stechvieh, ¬
wofür der Fleischaufschlag gleich bey dem Einbruche
von den k. k. Bancalgrenzzollämtern für Rechnung der Herren ¬
Stände eingehoben wird, von einer aufschlagspflichtigen ¬
Partey geschlachtet wird, der schon an der Grenze bezahlte ¬
Fleischaufschlag nicht doppelt entrichtet, und an derseits ¬
auch der Pächter vor dießfälligen Unterschleifen und Bevortheilungen ¬
sicher gestellt werde, wurde über bereits gepflogene ¬
Rücksprache mit der k. k. Bancal=Administration nachfolgende ¬
Verfahrungsweise zur allgemeinen Wissenschaft und
künftigen genauen Benehmung festgesetzet.
Für jedes aus Ungarn oder Croatien eingebracht werdende ¬
Stück Stechvieh, worunter Kälber, Ziegen, Schöpsen, ¬
Kastraune, Schafe, Kützeln, Lämmer und Schweine ¬
aller Gattung verstanden werden, wird von nun an bey
dem betreffenden k. k. Bancalgrenzzollamte eine besondere
ständische Bollete gegen Entrichtung der Aufschlagsgebühr,
das heißt: so viele Stücke Vieh, so viele solcher Bolleten
ausgefolget werden. Dieses Verfahren muß künftig auch
hinsichtlich des an der Grenze enckommenden Stechviehes,
welches nach der Hauptstadt Grätz bestimmt ist, beobachtet ¬
werden, und es hat daher von der für ein solches Vieh