Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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der  patentmäßige  Aufschlag  dem  Pächter  ohnehin  rechtmäßig ¬
  gebühret.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß
auch  bey  den  k.  k.  Bancallinien-Aemtern  der  Hauptstadt
Grätz  ein  mit  dieser  Manipukationsweise  übereinstimmendes
Protokoll  gehalten  werde,  worin  das  schon  geschlachtete
Vieh  von  jenen,  welches  lebend  eingeführt  wird,  abgesondert ¬
  aufzuführen,  und  hinsichtlich  des  ersteren  auch  jedes ¬
  Mahl  die  Nummer  des  von  dem  Pächter  ausgestellten
Licenzzettels  anzumerken  ist.
St.  St.  Erläuterungs=Currende  vom  10.  Jänner
1825,  §.  9.  lit.  a.
Damit  aber  auch  für  den  Fall  als  ein  aus  Ungarn
oder  Croatien  in  die  Steyermark  eingeführt  werdendes  Stechvieh, ¬
  wofür  der  Fleischaufschlag  gleich  bey  dem  Einbruche
von  den  k.  k.  Bancalgrenzzollämtern  für  Rechnung  der  Herren ¬
  Stände  eingehoben  wird,  von  einer  aufschlagspflichtigen ¬
  Partey  geschlachtet  wird,  der  schon  an  der  Grenze  bezahlte ¬
  Fleischaufschlag  nicht  doppelt  entrichtet,  und  an  derseits ¬
  auch  der  Pächter  vor  dießfälligen  Unterschleifen  und  Bevortheilungen ¬
  sicher  gestellt  werde,  wurde  über  bereits  gepflogene ¬
  Rücksprache  mit  der  k.  k.  Bancal=Administration  nachfolgende ¬
  Verfahrungsweise  zur  allgemeinen  Wissenschaft  und
künftigen  genauen  Benehmung  festgesetzet.
Für  jedes  aus  Ungarn  oder  Croatien  eingebracht  werdende ¬
  Stück  Stechvieh,  worunter  Kälber,  Ziegen,  Schöpsen, ¬
  Kastraune,  Schafe,  Kützeln,  Lämmer  und  Schweine ¬
  aller  Gattung  verstanden  werden,  wird  von  nun  an  bey
dem  betreffenden  k.  k.  Bancalgrenzzollamte  eine  besondere
ständische  Bollete  gegen  Entrichtung  der  Aufschlagsgebühr,
das  heißt:  so  viele  Stücke  Vieh,  so  viele  solcher  Bolleten
ausgefolget  werden.  Dieses  Verfahren  muß  künftig  auch
hinsichtlich  des  an  der  Grenze  enckommenden  Stechviehes,
welches  nach  der  Hauptstadt  Grätz  bestimmt  ist,  beobachtet ¬
  werden,  und  es  hat  daher  von  der  für  ein  solches  Vieh
            
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