Metadata : Herzfelder, Emil: ¬Das Problem der Kreditversicherung

15
Gegenstand  der  Versicherung  war:
1.  Ersatz  von  Verlusten  infolge  der  Zahlungsunfähigkeit  von
Kaufleuten.
2.  Unterstützung  des  Versicherten  bei  der  Eintreibung  der  Schulden,
der  Untersuchung  und  Abwicklung  der  Vermögensverhältnisse
des  Schuldners,  sowie  zur  Erzielung  rascher  Dividendenzahlung.
3.  Vorschußleistung  bei  Eintritt  von  Verlusten,  um  plötzliche
Verlegenheit  abzustellen.
4.  Auskunftserteilung  an  die  Versicherten  über  die  Zahlungsverhältnisse ¬
  der  Häuser,  denen  sie  Kredit  zu  geben  gedenken.
Ein  Passus  über  die  Brauchbarkeit  der  Statistik  besagte  kurz
folgendes:  Auf  die  Handelsstatistik  kann  man  sich  ebenso  gut  verlassen,  wie
auf  die  für  Feuer=  und  Lebens=Versicherungen  (damals  jedoch  keineswegs!
d.  V.).  Die  Handelsverluste,  für  eine  Reihe  von  Jahren  berechnet,  zeigen
ein  bestimmtes  Verhältnis  zum  Geschäftsgewinn.  „Auf  diese  Weise  kann  man
Durchschnittsziffern  der  Verluste  erhalten;  aus  Prämien  von  diesen  Geschäftsgewinnen ¬
  ließe  sich  ein  Fonds  schaffen,  aus  welchem  Versicherte
Verluste  vergütet  erhalten  würden.  Eine  Spezialuntersuchung  würde
die  Verhältnisziffern  für  die  einzelnen  Berufe  zu  eruieren  suchen,  durch
welche  die  Prämien  modifiziert  würden.
Die  Statuten  sahen  folgende  Normen  vor:
1.  Die  von  den  Versicherten  gezahlten  Prämien  sowie  alle  zurückerlangten
Ausfälle  sollten  ausschließlich  zur  Deckung  von  Verlustansprüchen  bestimmt  sein,
deren  Berechtigung  von  einer  jährlich  neu  zu  wählenden  Kommission  geprüft  wird.
2.  Die  Versicherten  tragen  durch  verhältnismäßige,  jährliche,  von  der  Vorstandschaft ¬
  festzusetzende  Zahlungen  zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  bei;  hingegen ¬
  verpflichten  sich  die  Anteilseigner,  für  einen  ausreichenden  Verwaltungsstab
und  geeignete  Räume  zu  sorgen  und  alle  damit  verbundenen  Unkosten  zu  bestreiten.
3.  Prämien=  und  Reserve=Fonds  sind  auch  auf  diese  Weise  gegen  Entwertung
durch  mangelhafte  Verwaltung  oder  Minderung  durch  unnütze  Ausgaben  gesichert.
Nach  Deckung  aller  in  einem  Jahre  zur  Anmeldung  gelangten  Verluste  soll
die  Hälfte  eines  etwaigen  Überschusses  dazu  verwendet  werden,  die  Prämien  der
Versicherten,  deren  Schadenansprüche  die  Höhe  der  eingezahlten  Prämien  nicht  erreichten, ¬
  für  das  nächstfolgende  Jahr  verhältnismäßig  zu  mindern;  die  andere  Hälfte
fließt  in  den  Reservefonds,  aus  welchem,  mit  Genehmigung  der  genannten  Kommission.
Darlehen  gegen  mäßigen  Zins  gewährt  werden  dürfen.  Überschreitet  der  Reservefonds ¬
  nach  5  Jahren  die  festgesetzte  Höhe,  so  wird  der  überschießende  Teil  unter
die  Versicherten  verteilt,  und  zwar  nach  Maßgabe  ihrer  Prämienzahlungen  im  Verhältnis ¬
  zu  den  gedeckten  Verlustansprüchen,  gleichfalls  für  5  Jahre  gerechnet.  Dadurch
wird  das  Eigeninteresse  des  Versicherten  gesteigert.
Die  Versicherungsbedingungen  verfolgten  besonders  das  Ziel:
1.  Jedem  Betrug  oder  jeder  Spekulation  auf  Seite  der  Versicherten  entgegenzuarbeiten. ¬

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer