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Gegenstand der Versicherung war:
1. Ersatz von Verlusten infolge der Zahlungsunfähigkeit von
Kaufleuten.
2. Unterstützung des Versicherten bei der Eintreibung der Schulden,
der Untersuchung und Abwicklung der Vermögensverhältnisse
des Schuldners, sowie zur Erzielung rascher Dividendenzahlung.
3. Vorschußleistung bei Eintritt von Verlusten, um plötzliche
Verlegenheit abzustellen.
4. Auskunftserteilung an die Versicherten über die Zahlungsverhältnisse ¬
der Häuser, denen sie Kredit zu geben gedenken.
Ein Passus über die Brauchbarkeit der Statistik besagte kurz
folgendes: Auf die Handelsstatistik kann man sich ebenso gut verlassen, wie
auf die für Feuer= und Lebens=Versicherungen (damals jedoch keineswegs!
d. V.). Die Handelsverluste, für eine Reihe von Jahren berechnet, zeigen
ein bestimmtes Verhältnis zum Geschäftsgewinn. „Auf diese Weise kann man
Durchschnittsziffern der Verluste erhalten; aus Prämien von diesen Geschäftsgewinnen ¬
ließe sich ein Fonds schaffen, aus welchem Versicherte
Verluste vergütet erhalten würden. Eine Spezialuntersuchung würde
die Verhältnisziffern für die einzelnen Berufe zu eruieren suchen, durch
welche die Prämien modifiziert würden.
Die Statuten sahen folgende Normen vor:
1. Die von den Versicherten gezahlten Prämien sowie alle zurückerlangten
Ausfälle sollten ausschließlich zur Deckung von Verlustansprüchen bestimmt sein,
deren Berechtigung von einer jährlich neu zu wählenden Kommission geprüft wird.
2. Die Versicherten tragen durch verhältnismäßige, jährliche, von der Vorstandschaft ¬
festzusetzende Zahlungen zur Deckung der laufenden Ausgaben bei; hingegen ¬
verpflichten sich die Anteilseigner, für einen ausreichenden Verwaltungsstab
und geeignete Räume zu sorgen und alle damit verbundenen Unkosten zu bestreiten.
3. Prämien= und Reserve=Fonds sind auch auf diese Weise gegen Entwertung
durch mangelhafte Verwaltung oder Minderung durch unnütze Ausgaben gesichert.
Nach Deckung aller in einem Jahre zur Anmeldung gelangten Verluste soll
die Hälfte eines etwaigen Überschusses dazu verwendet werden, die Prämien der
Versicherten, deren Schadenansprüche die Höhe der eingezahlten Prämien nicht erreichten, ¬
für das nächstfolgende Jahr verhältnismäßig zu mindern; die andere Hälfte
fließt in den Reservefonds, aus welchem, mit Genehmigung der genannten Kommission.
Darlehen gegen mäßigen Zins gewährt werden dürfen. Überschreitet der Reservefonds ¬
nach 5 Jahren die festgesetzte Höhe, so wird der überschießende Teil unter
die Versicherten verteilt, und zwar nach Maßgabe ihrer Prämienzahlungen im Verhältnis ¬
zu den gedeckten Verlustansprüchen, gleichfalls für 5 Jahre gerechnet. Dadurch
wird das Eigeninteresse des Versicherten gesteigert.
Die Versicherungsbedingungen verfolgten besonders das Ziel:
1. Jedem Betrug oder jeder Spekulation auf Seite der Versicherten entgegenzuarbeiten. ¬