341
Consumtion nach Steyermark, entweder ganz oder stück
weise gebracht wird, der Aufschlag dort, wo das Fleisch
verzehrt wird, jedoch nicht nach der Stückcollecte, sondern
ohne Unterschied der Gattung des Fleisches mit 1 kr. C.
M. pr. Pfund über vorherige genaue Abwage abzunehmen.
St. St. Erläuterungs=Currende vom 10. Jänner
1825, §. 3.
§. 413.
Um alle Schwärzungen hintanzuhalten ist denen Be
amten und Pächtern die Befugniß eingeräumt, die Häuser
und Behältnisse der Fleischhacker, ihre und andere Gewöl
be, Kramläden, ja sogar die Schlösser und Meierhöfe,
Mühlen und Wohnungen, deßgleichen alle, sowohl Geist
und Weltlichen zuständigen Oerter, welche ihnen wegen ei
ner Schwärzung verdächtig scheinen, ungehindert zu unter
suchen, und sind die schuldig Befundenen mit dem doppel
ten Werthe des nicht angesagten geschlachteten Viehes zu
bestrafen.
Eodem §. 5.
§. 414.
Nach dem 6. §. des Fleischaufschlagspatentes sind die
Dominien, Jurisdicenten und Obrigkeiten in Steyermark
verpflichtet, die angezeigten Contrabandirer auf jedesmahli
ges Begehren der k. k. Bancaladministration zur Abhandlung
und Bestrafung unweigerlich zu stellen, und überhaupt in
dieser Beziehung alle mögliche Assistenz zu leisten, widri
gen Falls dieselben bey Verweigerung dessen, nebst Ersatz
des Werthes des geschwärzten Stück Viehes, auch noch in
eine Strafe von 100 Speciesducaten verfallen seyn sollen.
Da nun nach der gegenwärtig bestehenden Landesverfassung
nunmehr die Bezirksobrigkeiten die wahren und eigentlichen
politischen Jurisdizenten und Obrigkeiten erster. Instanz auf
dem flachen Lande sind, so fließt hieraus die Folge, daß