Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Consumtion nach Steyermark, entweder ganz oder stück 
weise gebracht wird, der Aufschlag dort, wo das Fleisch 
verzehrt wird, jedoch nicht nach der Stückcollecte, sondern 
ohne Unterschied der Gattung des Fleisches mit 1 kr. C. 
M. pr. Pfund über vorherige genaue Abwage abzunehmen. 
St. St. Erläuterungs=Currende vom 10. Jänner 
1825, §. 3. 
§. 413. 
Um alle Schwärzungen hintanzuhalten ist denen Be 
amten und Pächtern die Befugniß eingeräumt, die Häuser 
und Behältnisse der Fleischhacker, ihre und andere Gewöl 
be, Kramläden, ja sogar die Schlösser und Meierhöfe, 
Mühlen und Wohnungen, deßgleichen alle, sowohl Geist 
und Weltlichen zuständigen Oerter, welche ihnen wegen ei 
ner Schwärzung verdächtig scheinen, ungehindert zu unter 
suchen, und sind die schuldig Befundenen mit dem doppel 
ten Werthe des nicht angesagten geschlachteten Viehes zu 
bestrafen. 
Eodem §. 5. 
§. 414. 
Nach dem 6. §. des Fleischaufschlagspatentes sind die 
Dominien, Jurisdicenten und Obrigkeiten in Steyermark 
verpflichtet, die angezeigten Contrabandirer auf jedesmahli 
ges Begehren der k. k. Bancaladministration zur Abhandlung 
und Bestrafung unweigerlich zu stellen, und überhaupt in 
dieser Beziehung alle mögliche Assistenz zu leisten, widri 
gen Falls dieselben bey Verweigerung dessen, nebst Ersatz 
des Werthes des geschwärzten Stück Viehes, auch noch in 
eine Strafe von 100 Speciesducaten verfallen seyn sollen. 
Da nun nach der gegenwärtig bestehenden Landesverfassung 
nunmehr die Bezirksobrigkeiten die wahren und eigentlichen 
politischen Jurisdizenten und Obrigkeiten erster. Instanz auf 
dem flachen Lande sind, so fließt hieraus die Folge, daß
	        
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