Volltext : Unterholzner, Karl August Dominik: Juristische Abhandlungen

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Als  zweite  Bedingung  des  bösen  Willens  wurde
angeführt  das  Bewußtsein  der  verbrecherischen ¬
  Qualität  der  Handlung,  der  Gegenstand ¬
  des  Willens  ist.  Hier  finden  allerdings  Grade
Statt  von  dem  vollkommen  klaren  und  deutlichen  Bewußtsein ¬
  bis  herab  zu  dem  gänzlichen  Mangel  desselben. -
  Darnach  wird  sich  dann  auch  der  Grad  der
Strafbarkeit  bestimmen.
Wenn  der  höchste  Grad  der  Verstandesschwäche,
wodurch  das  Auffassen  von  Vorstellungen  überhaupt
gehindert  wird,  wenn  Blödsinn  die  Strafbarkeit
ganz  aufhebt,  so  wird  ein  geringerer  Grad  derselben
—  Dummheit  —  die  Strafbarkeit  zwar  nicht  ganz
entfernen,  aber  da  das  deutliche  Auffassen  der  Vorstellungen, ¬
  folglich  auch  das  deutliche  Bewußtwerden.
derselben  in  einem  solchen  Zustande  der  Verstandesschwäche ¬
  nicht  Statt  finden  kann,  so  wird  die  Strafbarkeit-wenigstens =
  vermindert  sein.  Es  versteht  sich
aber,  daß  in  Beziehung  auf  solche  Handlungen,  bei
denen  der  Dummheit  ungeachtet  die  verbrecherische
Qualität  vollkommen  eingesehen  wurde,  diese  kein  Minderungsgrund -
  sein  könne.  Dabei  wird  es  also  natürlich ¬
  darauf  ankommen,  inwieweit  die  verbrecherische
Qualität  einer  Handlung  altioris  indaginis  ist.  Insoweit ¬
  sie  auch  für  einen  gewissen  Grad  der  Verstandesschwäche ¬
  vollkommen  plan  ist,  findet  eine  vollkommene ¬
  Zurechnung  zur  Schuld  Statt;  so  weit  dagegen  die
Auffassung  nur  dunkel  und  unvollkommen  ist,  kann
auch  die  Zurechnung  zur  Schuld  nur  eine  unvollkommene ¬
  sein;  soweit  endlich  jene  verbrecherische  Qualität
            
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