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Als zweite Bedingung des bösen Willens wurde
angeführt das Bewußtsein der verbrecherischen ¬
Qualität der Handlung, der Gegenstand ¬
des Willens ist. Hier finden allerdings Grade
Statt von dem vollkommen klaren und deutlichen Bewußtsein ¬
bis herab zu dem gänzlichen Mangel desselben. -
Darnach wird sich dann auch der Grad der
Strafbarkeit bestimmen.
Wenn der höchste Grad der Verstandesschwäche,
wodurch das Auffassen von Vorstellungen überhaupt
gehindert wird, wenn Blödsinn die Strafbarkeit
ganz aufhebt, so wird ein geringerer Grad derselben
— Dummheit — die Strafbarkeit zwar nicht ganz
entfernen, aber da das deutliche Auffassen der Vorstellungen, ¬
folglich auch das deutliche Bewußtwerden.
derselben in einem solchen Zustande der Verstandesschwäche ¬
nicht Statt finden kann, so wird die Strafbarkeit-wenigstens =
vermindert sein. Es versteht sich
aber, daß in Beziehung auf solche Handlungen, bei
denen der Dummheit ungeachtet die verbrecherische
Qualität vollkommen eingesehen wurde, diese kein Minderungsgrund -
sein könne. Dabei wird es also natürlich ¬
darauf ankommen, inwieweit die verbrecherische
Qualität einer Handlung altioris indaginis ist. Insoweit ¬
sie auch für einen gewissen Grad der Verstandesschwäche ¬
vollkommen plan ist, findet eine vollkommene ¬
Zurechnung zur Schuld Statt; so weit dagegen die
Auffassung nur dunkel und unvollkommen ist, kann
auch die Zurechnung zur Schuld nur eine unvollkommene ¬
sein; soweit endlich jene verbrecherische Qualität