fullscreen : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

Mehrh.  v.  Ehrenintervenienten.  —  Ehrenintervenienten  u.  Nothadressaten.  255
ten  sich  befinden  oder  nicht  5.  Derselbe  Grundsatz  findet  auch  auf
Collisionen  zwischen  Nothadressaten  und  Ehrenintervenienten  Anwendung“. ¬
  Die  Nichtbeachtung  dieses  Vorzugs  zieht  aber  für  den
zahlenden  Ehrenintervenienten  den  Verlust  des  Regresses  gegen  diejenigen ¬
  Vormänner  nach  sich,  welche  durch  die  Leistung  der  von
Andern  angebotenen  Zahlung  befreit  worden  wären'.  Doch  setzt
dieses  Präjudiz  den  dem  Ehrenzahler  von  dem  von  ihm  in  Regreß
genommenen  Vormanne  gelieferten  Nachweis  voraus,  daß  eine  diesem
nützliche  Ehrenzahlung  von  anderer  Seite  angeboten  worden  und  daß
diese  Thatsache  jenem  bekannt  gewesen  sei  8.  Nach  der  D.  W.  O.
ist  freilich  die  Einrede,  daß  der  Ehrenzahler  sich  widerrechtlich  vorgedrängt ¬
  habe,  nur  dann  begründet,  wenn  aus  dem  Wechsel
oder  Proteste  ersichtlich  ist,  daß  ein  Anderer,  welchem  der  Ehrenzahler ¬
  nachstehen  mußte,  den  Wechsel  einzulösen  bereit  gewesen  9.
3  Brauer,  Erläut.  S.  117.  —  Mehrere,  die  für  den  nämlichen  Honoraten
eintreten  wollen,  stehen  sich  gleich.  Leipz.  Protoc.  S.  130.
6  Thöl,  §.  277.  II.
7  Thöl,  §.  277.  —  D.  W.  O.  Art.  64,  Art.  98.  7.  —  Schw.  Entw.
§.  66  u.  §.  89.  —  Schwed.  W.  O.  §.  62.  —  Finnländ.  W.  O.  §.  59.
—  Dagegen  Braunschw.  Entw.  §.  74  u.  Liebe,  Motive  S.  161  f.
8  Thöl,  Wechselrecht,  S.  530  f.  —  Dieser  Beweis  kann  geführt  werden
durch  einen  eigenen  Protest,  welchen  der  verdrängte  Mitbewerber  aufnehmen
läßt  und  dem  Honoraten  einsendet.  Doch  ist  ein  solcher  Protest  nicht  das  allein
zulässige  Beweismittel.  Dagegen  der  Sächs.  Entw.  §.  205  und  Einert,
S.  352  f.  —  S.  aber  Liebe,  Motive  S.  161  f.
9  D.  W.  O.  Art.  64  :  „Unter  mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung
„erbieten,  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die
„meisten  Wechselverpflichteten  befreit  werden.
„Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Pro„teste ¬
  ersichtlich  ist,  dass  ein  anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müsste,
„den  Wechsel  einzulösen  bereit  war,  hat  keinen  Regress  gegen  diejenigen
„Indossanten,  welche  durch  Leistung  der  von  dem  Ändern  angebotenen
„Zahlung  befreit  worden  wären.“  D.  W.  O.  Art.  98.  7.  —  Schw.  Entw.
§.  66  u.  §.  89.  —  Schwed.  W.  O.  §.  62.  —  Finnl.  W.  O.  §.  59.  —
Thöl,  Wechselrecht,  S.  531.  —  Brauer,  Erläut.  S.  119.
            
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