Mehrh. v. Ehrenintervenienten. — Ehrenintervenienten u. Nothadressaten. 255
ten sich befinden oder nicht 5. Derselbe Grundsatz findet auch auf
Collisionen zwischen Nothadressaten und Ehrenintervenienten Anwendung“. ¬
Die Nichtbeachtung dieses Vorzugs zieht aber für den
zahlenden Ehrenintervenienten den Verlust des Regresses gegen diejenigen ¬
Vormänner nach sich, welche durch die Leistung der von
Andern angebotenen Zahlung befreit worden wären'. Doch setzt
dieses Präjudiz den dem Ehrenzahler von dem von ihm in Regreß
genommenen Vormanne gelieferten Nachweis voraus, daß eine diesem
nützliche Ehrenzahlung von anderer Seite angeboten worden und daß
diese Thatsache jenem bekannt gewesen sei 8. Nach der D. W. O.
ist freilich die Einrede, daß der Ehrenzahler sich widerrechtlich vorgedrängt ¬
habe, nur dann begründet, wenn aus dem Wechsel
oder Proteste ersichtlich ist, daß ein Anderer, welchem der Ehrenzahler ¬
nachstehen mußte, den Wechsel einzulösen bereit gewesen 9.
3 Brauer, Erläut. S. 117. — Mehrere, die für den nämlichen Honoraten
eintreten wollen, stehen sich gleich. Leipz. Protoc. S. 130.
6 Thöl, §. 277. II.
7 Thöl, §. 277. — D. W. O. Art. 64, Art. 98. 7. — Schw. Entw.
§. 66 u. §. 89. — Schwed. W. O. §. 62. — Finnländ. W. O. §. 59.
— Dagegen Braunschw. Entw. §. 74 u. Liebe, Motive S. 161 f.
8 Thöl, Wechselrecht, S. 530 f. — Dieser Beweis kann geführt werden
durch einen eigenen Protest, welchen der verdrängte Mitbewerber aufnehmen
läßt und dem Honoraten einsendet. Doch ist ein solcher Protest nicht das allein
zulässige Beweismittel. Dagegen der Sächs. Entw. §. 205 und Einert,
S. 352 f. — S. aber Liebe, Motive S. 161 f.
9 D. W. O. Art. 64 : „Unter mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung
„erbieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die
„meisten Wechselverpflichteten befreit werden.
„Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Pro„teste ¬
ersichtlich ist, dass ein anderer, dem er hiernach nachstehen müsste,
„den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regress gegen diejenigen
„Indossanten, welche durch Leistung der von dem Ändern angebotenen
„Zahlung befreit worden wären.“ D. W. O. Art. 98. 7. — Schw. Entw.
§. 66 u. §. 89. — Schwed. W. O. §. 62. — Finnl. W. O. §. 59. —
Thöl, Wechselrecht, S. 531. — Brauer, Erläut. S. 119.