1. Capitel. Die Gesammtnachfolge.
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§. 50.
Über den Erbrechtsstreit als reinen Präjudicialstreit vgl. auch
v. 9. Aug. 1854.Mühlenbruch -
Bd. 43 S. 85 und Stahl, Rechtsphilos. II 1 §. 94, der jedoch nicht
frei von Übertreibung ist.
6 Veranlassung hiezu tritt ein: a) im Fall der Auffindung eines Testaments
nach beendeter Verlassenschaftsabhandlung (§. 180 Ges. v. 9. Aug. 1854); b) im
Fall der Versäumniß der Anbringung der Erbrechtsklage in der bestimmten Frist
§. 125 ebda); c) im Fall der Nichtüberreichung der Erbserklärung in der gehörigen
Frist (§. 120. 128 ebda). Vgl. oben §. 36 Anm. 16.
7 Der eigentliche Eingriff in die Nachfolge besteht in ihrer Selbstanmaßung,
indem hiedurch die Ordnung der Erbfolge gestört und der Successor aus seiner
erbrechtlichen Stellung verdrängt wird. Das die Person des mit der Erbschaftsklage
zu Belangenden qualificirende Moment besteht nicht in dem Besitz der Erbschaft
oder in dem Haben von Nachlaßgegenständen schlechthin, sondern in der sich darin
manifestirenden Usurpation der Nachfolge, gleichsam im Besitz der Succession selbst
(Keller, Pandekt. §. 544), so daß diese es ist, welche zunächst dem Beklagten abverlangt ¬
wird: successio ab eo vindicatur. L. 4 C. in quib. caus. 7. 34. Der
rbrechtsstreit ist ein Streit zwischen zwei Erbprätendenten über die Nachfolge: ein
Successionsstreit. Vgl. Brinz S. 682. Daher heißt es auch in §. 532, daß das
Erbrecht gegen jeden wirksam ist, der sich der „Verlassenschaft" (der Nachfolge) anmaßen ¬
will. Vgl. auch Zeiller II S. 382. — Es wird von unseren Schriftstellern
in der Regel ganz übersehen, daß auch der vom Gericht in den Nachlaß eingesetzte
Erbe in die Lage kommen kann, die Erbschaftsklage anzustellen, z. B. gegen die in
einem Fall der Anm. 6 befindlichen Personen, welche als selbstberechtigte Erben die
Herausgabe von Erbschaftssachen oder die Bezahlung von Erbschaftsschulden verweigern. ¬
Doch werden solche Fälle allerdings zu den seltneren gehören.
8 Es ist dies die sog. possessio pro herede. L. 9 D. h. t. Regulariter
definiendum est, eum demum teneri petitione hereditatis, qui vel jus pro
herede vel possessore possidet vel rem hereditariam. L. 11 pr. eod. Pro
herede possidet, qui putat se heredem esse. Sed an et is, qui scit se heredem ¬
non esse, pro herede possideat, quaeritur? Et Arrianus .... putat
teneri: quo jure nos uti Proculus scribit. Arndts, Beitr. S. 26 fg. 34 fg.
Vangerow II §. 505. Über die sog. possessio pro possessore, welche es auch
nach österr. Recht gibt, vgl. Anm. 11. Daß die Erbschaftsklage auch gegen den
Erben des vermeintlichen oder vorgeblichen Erben zulässig ist, versteht sich nach allgemeinen ¬
Grundsätzen von selbst. L. 13 §. 3 D. h. t. Sie ist aber auch gegen
den dritten Erwerber der ganzen Erbschaft oder eines aliquoten Theils derselben
ebenso zulässig, wie gegen den Erbschaftsverkäufer, weil dieser in dem Erlös gleichsam ¬
die Erbschaft selbst besitzt (L. 13 §. 4. 5 h. t.), und jener gewissermaßen die
Successionsanmaßung des Erbschaftsveräußerers fortsetzt und mittelbar gleichsam
selbst sich der Nachfolge anmaßt. L. 13 §. 4. 5. 8...10 D. h. t. L. 2 C. h. t.
arg. §. 1278 fg. 1282. 1283. Dem steht auch der Schlußsatz des §. 824 nicht im
Wege, da derselbe sich nur auf die dritten Erwerber einzelner „Erbstücke“ bezieht.
Winiwarter III S. 453. Stubenrauch II S. 816. Mit dieser Auffassung erledigt
sich auch das Bedenken von Dernburg S. 15 Note 7.