Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

1.  Capitel.  Die  Gesammtnachfolge.
231
§.  50.
Über  den  Erbrechtsstreit  als  reinen  Präjudicialstreit  vgl.  auch
v.  9.  Aug.  1854.Mühlenbruch -
  Bd.  43  S.  85  und  Stahl,  Rechtsphilos.  II  1  §.  94,  der  jedoch  nicht
frei  von  Übertreibung  ist.
6  Veranlassung  hiezu  tritt  ein:  a)  im  Fall  der  Auffindung  eines  Testaments
nach  beendeter  Verlassenschaftsabhandlung  (§.  180  Ges.  v.  9.  Aug.  1854);  b)  im
Fall  der  Versäumniß  der  Anbringung  der  Erbrechtsklage  in  der  bestimmten  Frist
§.  125  ebda);  c)  im  Fall  der  Nichtüberreichung  der  Erbserklärung  in  der  gehörigen
Frist  (§.  120.  128  ebda).  Vgl.  oben  §.  36  Anm.  16.
7  Der  eigentliche  Eingriff  in  die  Nachfolge  besteht  in  ihrer  Selbstanmaßung,
indem  hiedurch  die  Ordnung  der  Erbfolge  gestört  und  der  Successor  aus  seiner
erbrechtlichen  Stellung  verdrängt  wird.  Das  die  Person  des  mit  der  Erbschaftsklage
zu  Belangenden  qualificirende  Moment  besteht  nicht  in  dem  Besitz  der  Erbschaft
oder  in  dem  Haben  von  Nachlaßgegenständen  schlechthin,  sondern  in  der  sich  darin
manifestirenden  Usurpation  der  Nachfolge,  gleichsam  im  Besitz  der  Succession  selbst
(Keller,  Pandekt.  §.  544),  so  daß  diese  es  ist,  welche  zunächst  dem  Beklagten  abverlangt ¬
  wird:  successio  ab  eo  vindicatur.  L.  4  C.  in  quib.  caus.  7.  34.  Der
rbrechtsstreit  ist  ein  Streit  zwischen  zwei  Erbprätendenten  über  die  Nachfolge:  ein
Successionsstreit.  Vgl.  Brinz  S.  682.  Daher  heißt  es  auch  in  §.  532,  daß  das
Erbrecht  gegen  jeden  wirksam  ist,  der  sich  der  „Verlassenschaft"  (der  Nachfolge)  anmaßen ¬
  will.  Vgl.  auch  Zeiller  II  S.  382.  —  Es  wird  von  unseren  Schriftstellern
in  der  Regel  ganz  übersehen,  daß  auch  der  vom  Gericht  in  den  Nachlaß  eingesetzte
Erbe  in  die  Lage  kommen  kann,  die  Erbschaftsklage  anzustellen,  z.  B.  gegen  die  in
einem  Fall  der  Anm.  6  befindlichen  Personen,  welche  als  selbstberechtigte  Erben  die
Herausgabe  von  Erbschaftssachen  oder  die  Bezahlung  von  Erbschaftsschulden  verweigern. ¬
  Doch  werden  solche  Fälle  allerdings  zu  den  seltneren  gehören.
8  Es  ist  dies  die  sog.  possessio  pro  herede.  L.  9  D.  h.  t.  Regulariter
definiendum  est,  eum  demum  teneri  petitione  hereditatis,  qui  vel  jus  pro
herede  vel  possessore  possidet  vel  rem  hereditariam.  L.  11  pr.  eod.  Pro
herede  possidet,  qui  putat  se  heredem  esse.  Sed  an  et  is,  qui  scit  se  heredem ¬
  non  esse,  pro  herede  possideat,  quaeritur?  Et  Arrianus  ....  putat
teneri:  quo  jure  nos  uti  Proculus  scribit.  Arndts,  Beitr.  S.  26  fg.  34  fg.
Vangerow  II  §.  505.  Über  die  sog.  possessio  pro  possessore,  welche  es  auch
nach  österr.  Recht  gibt,  vgl.  Anm.  11.  Daß  die  Erbschaftsklage  auch  gegen  den
Erben  des  vermeintlichen  oder  vorgeblichen  Erben  zulässig  ist,  versteht  sich  nach  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  von  selbst.  L.  13  §.  3  D.  h.  t.  Sie  ist  aber  auch  gegen
den  dritten  Erwerber  der  ganzen  Erbschaft  oder  eines  aliquoten  Theils  derselben
ebenso  zulässig,  wie  gegen  den  Erbschaftsverkäufer,  weil  dieser  in  dem  Erlös  gleichsam ¬
  die  Erbschaft  selbst  besitzt  (L.  13  §.  4.  5  h.  t.),  und  jener  gewissermaßen  die
Successionsanmaßung  des  Erbschaftsveräußerers  fortsetzt  und  mittelbar  gleichsam
selbst  sich  der  Nachfolge  anmaßt.  L.  13  §.  4.  5.  8...10  D.  h.  t.  L.  2  C.  h.  t.
arg.  §.  1278  fg.  1282.  1283.  Dem  steht  auch  der  Schlußsatz  des  §.  824  nicht  im
Wege,  da  derselbe  sich  nur  auf  die  dritten  Erwerber  einzelner  „Erbstücke“  bezieht.
Winiwarter  III  S.  453.  Stubenrauch  II  S.  816.  Mit  dieser  Auffassung  erledigt
sich  auch  das  Bedenken  von  Dernburg  S.  15  Note  7.
            
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