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Scizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
geschlossen sein sollen (Mot. Bd. 4 S. 647). Für Bayern ist dies übri-
gens ohne erhebliche Bedeutung, da inhaltlich der durch Einf.-Ges. z.
BGB. Art. 55, 59 aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über
den Erwerb des Adels und die Erbfolge in Familienfideikommisse und
Lehen die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder den ehelichen gleich-
stehen (8 2 Abs. 1 der V. Berf.-Beil., § 77 Satz 2 der VII. Verf.-Beil.,
§ 55 Satz 2 des Lehenedikts vom 7. Juli 1808; di« im Bahr. LR.
Thl. HI Kap. 10 ß 9 Ziff. 7 enthaltene Vorschrift, wonach die durch
nachfolgende Ehe Legitimirten den ehelich Geborenen in xrimoAsvitura
vel majoratu ausweichen mutzten, wurde schon durch 8 112 des Edikts
vom 22. Dezember 1811 beseitigt).
Ob das Kind vor oder während der Ehe oder aber erst nach Auf-
lösung derselben empfangen ist, ergiebt sich aus der Vergleichung des
Tags seiner Geburt mit der vom Gesetz fixirten Empfängnißzeit (s. Ziff. 2).
Ist das Kind nach Auflösung der Ehe empfangen worden, so ist es
unehelich, gleichviel ob die Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes
oder Scheidung (s. 8 1564 Satz 3) erfolgt ist.
Ob der Scheidung in dieser Beziehung die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft (8 1575) gleichsteht, erscheint zweifelhaft.
Der Wortlaut des 8 1586, wonach mit der Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft, abgesehen davon, datz die Eingehung einer neuen Ehe aus-
geschlossen ist, und die Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
der Ehe anwendbar bleiben, die mit der Scheidung verbundenen Wir-
kungen eintreten, spricht entschieden für die Bejahung dieser Frage.
Gleichwohl dürfte sie zu verneinen sein, da gerade die hier in Betracht
kommende Wirkung der Scheidung, nämlich die Auflösung des Bandes
der Ehe, mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht verbunden
ist, wie sich aus der Unzulässigkeit der Wiederverheirathung (8 1586)
und aus dem Fortbestehen der Ehe bei (formloser) Wiederherstellung der
ehelichen Gemeinschaft (81587) mit Sicherheit ergiebt (Achilles, BGB.
Note 1 zu 8 1593).
Dagegen wird die Todeserklärung eines Ehegatten dem Tode
desselben hinsichtlich der eyeaustösenben Wirkung gleichzustellen sein, da
die durch die Todeserklärung begründete Vermuthung, der Verschollene
sei in dem durch das Ausschlußurtheil festgestellten Zeitpunkt gestorben
(8 18 Abs. 1), auch in Ansehung der Ehe Anwendung findet (Entw. I
81235 Abs. 1, welche Bestimmung von der Kommission für die 2. Lesung
als selbstverständlich gestrichen wurde, s. Prot, (gedruckte Ausgabej Bd. 4
S. 23), und es ein Unding wäre, die Ehe als fortbestehcnd zu betrachten,
obwohl ein Ehegatte in Ansehung der Ehe als gestorben gilt*). Freilich
•) Nur bei dieser Auffassung ist die Zulässigkeit der Wiederverheirathung
des zurückgebliebenen Ehegatten vereinbar mit der strikten Vorschrift des § 1309