Inhaltsverzeichnis : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (2)

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§  42.  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  bei  Eintragungen.  Ausnahmen.
4.  Ist  der  Brief  für  kraftlos  erklärt  (BGB.  §  1162)  oder  durch  ein  gegen  den  unbekannten ¬
  Gläubiger  erlassenes  Abschlußurteil  kraftlos  geworden  (§  1170  Abs.  2,  §  1171
Abs.  2),  so  ist  die  Eintragung  schon  dann  gestattet,  wenn  auf  Grund  des  Abschlußurteils
die  Erteilung  eines  neuen  Briefes  (GBO.  §§  67,  68)  beantragt  wird.  Soll  die  Erteilung
des  Briefes  nachträglich  ausgeschlossen  (B6B.  §  1116  Abs.  2)  oder  das  Recht  gelöscht
werden,  so  bedarf  es  mit  Rücksicht  auf  §  69  GBO.  eines  neuen  Briefes  nicht;  es  genügt
dann  die  einfache  Vorlegung  des  Ausschlußurteils  zur  Eintragung  der  Ausschließung  bezw.
zur  Löschung.  (GBO.  §  40  Abs.  2,  §  41  Satz  1.)
5.  Einen  Fall,  wo  die  Ausnahme  des  §  42  Abs.  1  Satz  2  keine  Anwendung  findet,
enthält  §  43  Satz  2,  und  einen  Fall,  in  dem  bei  einer  Buchhypothek  statt  des  nicht  erteilten
Briefes  die  Schuldurkunde  vorgelegt  werden  soll,  der  §  44.
6.  Über  den  Anspruch  auf  Vorlegung  des  Briefes  vgl.  §§  896,  1145,  1150,  1167,
1168  Abs.  3  BGB.  und  §  62  GBO.  mit  Anm.
7.  Vgl.  §  1140  BGB.  mit  Anm.  Bd  I  S.  849  f.
8.  Nicht  unter  der  Regel  des  §  42  Abs.  1  steht  die  Eintragung  aus  §  113  Abs.  1
Nr.  2  KO.  Das  allgemeine  Veräußerungsverbot  und  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
sind  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  bei  einer  dem  Gemeindeschuldner  zustehenden  Briefhypothek ¬
  auch  dann  einzutragen,  wenn  der  Brief  nicht  vorgelegt  werden  kann.  Die  Mot.
zum  §  106  Entw.  des  G.,  betr.  Änder.  der  KO.,  erblicken  die  praktische  Bedeutung  der  Vorschrift
(§  113  Abs.  1  Nr.  2)  gerade  darin,  daß  diese  in  solchen  Fällen,  in  denen  der  Verwalter
den  Besitz  des  Briefes  nicht  erlangen  kann,  gegen  Verfügungen  des  Gemeinschuldners
sichert;  denn  wenn  der  Verwalter  den  Brief  in  Besitz  nimmt,  kann  er  schon  dadurch  dem
Gemeinschuldner  die  Verfügung  über  die  Hypothek  entziehen.  (Hamburg  RJA.  2  S.  204.)
B.  Für  Preußen.
I.  Es  sind  Bestimmungen  für  drei  Sonderfälle  getroffen.
1.  Wird  von  einem  Grundstücke,  das  mit  Hypotheken  2c.  belastet  ist,  ein  Teil  abveräußert, ¬
  so  scheidet  der  Teil  damit  nicht  aus  der  Mitverhaftung  für  die  Hypotheken  aus
sondern  die  Belastungen  sind  auf  das  neue  Grundbuchblatt  zu  übertragen,  falls  die  Gläubiger
nicht  in  die  pfandfreie  Abschreibung  des  Teilstücks  gewilligt  haben.  Geschieht  letzteres
dann  muß  die  Entpfändung  im  Grundbuche  des  Hauptgrundstücks  bei  den  einzelnen
Hypotheken  2c.  und  auf  den  etwa  gebildeten  Briefen  gemäß  §§  42—44  GBO.  vermer
werden  (Rostock  RJA.  5  S.  200).  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  im  Art.  20  Abs.  2  PAG
z.  GBO.  (vgl.  Bd  I  S.  780)  für  den  Fall  getroffen,  daß  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses ¬
  die  Abschreibung  des  Teiles  pfandfrei  erfolgt.  Auch  dann  ist  zwar
das  Ausscheiden  des  Teiles  aus  der  Haftung  im  Grundbuche  des  Restgrundstücks  bei  den
einzelnen  Hypotheken  zu  vermerken,  aber  der  Vorlegung  des  Briefes  bedarf  es  nicht;  die
Vorschristen  der  §§  42—44  GBO.  finden  keine  Anwendung.  Mit  Rücksicht
darauf,  daß  die  Sicherheit  der  Gläubiger  durch  die  Abschreibung  nicht  beeinträchtigt  wird
darf  das  Grundbuchamt  hier  nicht  (wie  in  den  Fällen  des  §  62  Abs.  2  GBO.)  den  Besitzer
des  Briefes  zur  nachträglichen  Vorlegung  anhalten.  Wird  aber  der  Brief  nachträglich
vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  auf  ihm  die  Eintragung  zu  vermerken.
2.  Soweit  in  den  Fällen  der  Begründung  des  Bergwerkseigentums  durch  Verleihung, ¬
  des  Erwerbes  durch  Konsolidation,  Teilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausd
von  Feldesteilen,  der  Änderung  der  Verleihungsurkunde,  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums ¬
  oder  der  Verleihungsurkunde  Hypotheken,  Grund-  oder  Rentenschulden  von  den
Eintragungen  betroffen  werden,  finden  nach  Art.  26  PAG.  z.  GBO.  die  Vorschriften  der
§§  42—44  GBO.  keine  Anwendung,  d.  h.  die  Eintragungen  dürfen  von  der  Vorlegung  des
Hypothekenbriefs  oder  bei  Hypotheken  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  anderen  durch  Indossament  übertragbaren
Papiere  von  der  Vorlegung  der  Urkunde  nicht  abhängig  gemacht  werden.  „Dagegen  müssen
            
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