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§ 42. Vorlegung des Hypothekenbriefs bei Eintragungen. Ausnahmen.
4. Ist der Brief für kraftlos erklärt (BGB. § 1162) oder durch ein gegen den unbekannten ¬
Gläubiger erlassenes Abschlußurteil kraftlos geworden (§ 1170 Abs. 2, § 1171
Abs. 2), so ist die Eintragung schon dann gestattet, wenn auf Grund des Abschlußurteils
die Erteilung eines neuen Briefes (GBO. §§ 67, 68) beantragt wird. Soll die Erteilung
des Briefes nachträglich ausgeschlossen (B6B. § 1116 Abs. 2) oder das Recht gelöscht
werden, so bedarf es mit Rücksicht auf § 69 GBO. eines neuen Briefes nicht; es genügt
dann die einfache Vorlegung des Ausschlußurteils zur Eintragung der Ausschließung bezw.
zur Löschung. (GBO. § 40 Abs. 2, § 41 Satz 1.)
5. Einen Fall, wo die Ausnahme des § 42 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung findet,
enthält § 43 Satz 2, und einen Fall, in dem bei einer Buchhypothek statt des nicht erteilten
Briefes die Schuldurkunde vorgelegt werden soll, der § 44.
6. Über den Anspruch auf Vorlegung des Briefes vgl. §§ 896, 1145, 1150, 1167,
1168 Abs. 3 BGB. und § 62 GBO. mit Anm.
7. Vgl. § 1140 BGB. mit Anm. Bd I S. 849 f.
8. Nicht unter der Regel des § 42 Abs. 1 steht die Eintragung aus § 113 Abs. 1
Nr. 2 KO. Das allgemeine Veräußerungsverbot und die Eröffnung des Konkursverfahrens
sind auf Ersuchen des Konkursgerichts bei einer dem Gemeindeschuldner zustehenden Briefhypothek ¬
auch dann einzutragen, wenn der Brief nicht vorgelegt werden kann. Die Mot.
zum § 106 Entw. des G., betr. Änder. der KO., erblicken die praktische Bedeutung der Vorschrift
(§ 113 Abs. 1 Nr. 2) gerade darin, daß diese in solchen Fällen, in denen der Verwalter
den Besitz des Briefes nicht erlangen kann, gegen Verfügungen des Gemeinschuldners
sichert; denn wenn der Verwalter den Brief in Besitz nimmt, kann er schon dadurch dem
Gemeinschuldner die Verfügung über die Hypothek entziehen. (Hamburg RJA. 2 S. 204.)
B. Für Preußen.
I. Es sind Bestimmungen für drei Sonderfälle getroffen.
1. Wird von einem Grundstücke, das mit Hypotheken 2c. belastet ist, ein Teil abveräußert, ¬
so scheidet der Teil damit nicht aus der Mitverhaftung für die Hypotheken aus
sondern die Belastungen sind auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen, falls die Gläubiger
nicht in die pfandfreie Abschreibung des Teilstücks gewilligt haben. Geschieht letzteres
dann muß die Entpfändung im Grundbuche des Hauptgrundstücks bei den einzelnen
Hypotheken 2c. und auf den etwa gebildeten Briefen gemäß §§ 42—44 GBO. vermer
werden (Rostock RJA. 5 S. 200). Eine Ausnahme hiervon ist im Art. 20 Abs. 2 PAG
z. GBO. (vgl. Bd I S. 780) für den Fall getroffen, daß auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses ¬
die Abschreibung des Teiles pfandfrei erfolgt. Auch dann ist zwar
das Ausscheiden des Teiles aus der Haftung im Grundbuche des Restgrundstücks bei den
einzelnen Hypotheken zu vermerken, aber der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht; die
Vorschristen der §§ 42—44 GBO. finden keine Anwendung. Mit Rücksicht
darauf, daß die Sicherheit der Gläubiger durch die Abschreibung nicht beeinträchtigt wird
darf das Grundbuchamt hier nicht (wie in den Fällen des § 62 Abs. 2 GBO.) den Besitzer
des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anhalten. Wird aber der Brief nachträglich
vorgelegt, so hat das Grundbuchamt auf ihm die Eintragung zu vermerken.
2. Soweit in den Fällen der Begründung des Bergwerkseigentums durch Verleihung, ¬
des Erwerbes durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausd
von Feldesteilen, der Änderung der Verleihungsurkunde, der Aufhebung des Bergwerkseigentums ¬
oder der Verleihungsurkunde Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden von den
Eintragungen betroffen werden, finden nach Art. 26 PAG. z. GBO. die Vorschriften der
§§ 42—44 GBO. keine Anwendung, d. h. die Eintragungen dürfen von der Vorlegung des
Hypothekenbriefs oder bei Hypotheken für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder anderen durch Indossament übertragbaren
Papiere von der Vorlegung der Urkunde nicht abhängig gemacht werden. „Dagegen müssen