Landständische Bank in Bautzen. Regulativ von 1845.
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Landesälteste kann insbesondere nie Mitglied des Bankdirektoriums -
sein, sondern hat im Interesse der Stände des Landkreises ¬
die oberste Kontrolle über die Verwaltung und darauf zu
sehen, daß überall den Statuten der Bank Genüge geleistet wird.
Die Oberaufsicht des Staats wird durch einen königlichen Kommissär ¬
gewahrt.
Wir ersehen aus dem Regulativ vom Jahre 1845, daß die
landständische Hypothekenbank ihre Wirksamkeit auf alle Grundbesitzer ¬
des Markgraftums erstreckt wissen will. Also
1. auf die Besitzer von Ritter- und anderen Landgütern auf
dem platten Lande, welche zur Mitleidung gehören, ohne Rücksicht ¬
auf die Landtagsfähigkeit und Lehensunmittelbarkeit;
2. auf sämtliche Rustikalbesitzer auf dem platten Lande,
welche zur Landesmitleidung gehören:
3. auf die Besitzer von Häusern, Gärten, Feld- oder anderen ¬
Grundstücken in den Landstädten Bernstadt, Elstra, Königsbrück, ¬
Östritz, Pulsnitz und Weißenberg;
4. auf die Stadt- und Landgemeinden der Sächsischen Oberlausitz ¬
ohne Unterschied, welche verpfändbares, zur Landmitleidung
gehöriges Grundeigentum auf dem platten Lande haben.
Es können jedoch nach dem Ermessen der Bankverwaltung,
unter Beobachtung der in §§ 90 ff. enthaltenen Vorschriften der
Statuten, auch an andere Grundbesitzer des Markgraftums Darlehen ¬
gegeben werden. Namentlich
5. an die Besitzer von Ritter- und anderen Landgütern,
welche zur Stadtmitleidung gehören;
6. an Rustikalbesitzer in stadtmitleidenden Dorfschaften;
7. an die Besitzer von Häusern, Gärten, Feld- und anderen
Grundstücken in den Vierstädten Budissin, Zittau, Kamenz und
Löbau, und
8. den Stadt- und Landgemeinden, welche verpfändbares
zur Stadtmitleidung gehöriges Grundeigentum besitzen.
In der That war für die Bank die Nothwendigkeit vorhanden, ¬
von der Teilnahme keinerlei Art des Grundbesitzes auszuschließen ¬
und bis zu Minimalbeträgen (von 100 Thaler) herab