Volltext : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (1)

Landständische  Bank  in  Bautzen.  Regulativ  von  1845.
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Landesälteste  kann  insbesondere  nie  Mitglied  des  Bankdirektoriums -
  sein,  sondern  hat  im  Interesse  der  Stände  des  Landkreises ¬
  die  oberste  Kontrolle  über  die  Verwaltung  und  darauf  zu
sehen,  daß  überall  den  Statuten  der  Bank  Genüge  geleistet  wird.
Die  Oberaufsicht  des  Staats  wird  durch  einen  königlichen  Kommissär ¬
  gewahrt.
Wir  ersehen  aus  dem  Regulativ  vom  Jahre  1845,  daß  die
landständische  Hypothekenbank  ihre  Wirksamkeit  auf  alle  Grundbesitzer ¬
  des  Markgraftums  erstreckt  wissen  will.  Also
1.  auf  die  Besitzer  von  Ritter-  und  anderen  Landgütern  auf
dem  platten  Lande,  welche  zur  Mitleidung  gehören,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  die  Landtagsfähigkeit  und  Lehensunmittelbarkeit;
2.  auf  sämtliche  Rustikalbesitzer  auf  dem  platten  Lande,
welche  zur  Landesmitleidung  gehören:
3.  auf  die  Besitzer  von  Häusern,  Gärten,  Feld-  oder  anderen ¬
  Grundstücken  in  den  Landstädten  Bernstadt,  Elstra,  Königsbrück, ¬
  Östritz,  Pulsnitz  und  Weißenberg;
4.  auf  die  Stadt-  und  Landgemeinden  der  Sächsischen  Oberlausitz ¬
  ohne  Unterschied,  welche  verpfändbares,  zur  Landmitleidung
gehöriges  Grundeigentum  auf  dem  platten  Lande  haben.
Es  können  jedoch  nach  dem  Ermessen  der  Bankverwaltung,
unter  Beobachtung  der  in  §§  90  ff.  enthaltenen  Vorschriften  der
Statuten,  auch  an  andere  Grundbesitzer  des  Markgraftums  Darlehen ¬
  gegeben  werden.  Namentlich
5.  an  die  Besitzer  von  Ritter-  und  anderen  Landgütern,
welche  zur  Stadtmitleidung  gehören;
6.  an  Rustikalbesitzer  in  stadtmitleidenden  Dorfschaften;
7.  an  die  Besitzer  von  Häusern,  Gärten,  Feld-  und  anderen
Grundstücken  in  den  Vierstädten  Budissin,  Zittau,  Kamenz  und
Löbau,  und
8.  den  Stadt-  und  Landgemeinden,  welche  verpfändbares
zur  Stadtmitleidung  gehöriges  Grundeigentum  besitzen.
In  der  That  war  für  die  Bank  die  Nothwendigkeit  vorhanden, ¬
  von  der  Teilnahme  keinerlei  Art  des  Grundbesitzes  auszuschließen ¬
  und  bis  zu  Minimalbeträgen  (von  100  Thaler)  herab
            
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