Metadaten : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

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Die  Pfändung.
oder  irgend  einer  andern  Art  von  Schulden  unpassend  sein,  da
dieser  Vorbehalt  sich  für  alle  Arten  von  Schulden  von  selbst
versteht.  Ferner  aber  würde  das  obrigkeitliche  Recht  des  Pfändenden ¬
  die  Pfändung  nur  dann  rechtfertigen,  wenn  sie  in  dem
Gebiete  geschähe,  auf  welches  das  obrigkeitliche  Recht  desselben
sich  erstreckte;  daß  aber  gerade  Pfändungen  außerhalb  des  Gebietes
gemeint  waren,  ergeben  die  Vorschriften  des  Landfriedens  von
1389.  §.  24.  und  noch  deutlicher  die  Vorschriften  des  R.  Absch.
von  1442.  §.  3.  über  das  nach  der  Pfändung  zu  beobachtende
Verfahren,  namentlich  die  Bestimmung:
dasz  er  dieselben  phande  alle  ungeverlich  in  die  nechste
statt  oder  schloss  triebe,  da  ein  gerichte  in  sye,  das  desz,
der  angriffet  unnd  pfenndt,  noch  desz,  der  pfendt  wirt,  nit
sye  ...  Er  sol  auch  diewyle  mit  denselben  pfanden  frid
und  geleyte  darin  haben  ungeverlich.
Der  wahre  Sinn  des  Landfriedens  von  1389  scheint  vielmehr ¬
  folgender  zu  sein.  Der  Kaiser  tritt  mit  einer  Anzahl  von
Reichsständen  vertragsmäßig  zu  einem  Landfriedens-Bunde  zusammen. ¬
  Sie  versprechen  gegenseitig  (§.  2):  raub,  mord,  prant,
vahen  und  unrecht  widersagen,  also  auch  die  reichsgesetzlich  als
Raub  behandelten  eigenmächtigen  Pfändungen  zu  unterlassen.
Was  aber  die  Forderungen  betrifft,  welche  einem  Theilnehmer
der  Landfriedens-Einung  gegen  den  andern  zustehn,  so  verabreden
sie,  veranlaßt  durch  die  notorische  Unzulänglichkeit  der  kaiserlichen
Justiz,  Einrichtungen,  welche  letztere  ersetzen  sollen;  sie  unterwerfen
sich  für  streitige  Sachen  der  Entscheidung  eines  Bundesschiedsgerichts ¬
  (§.  9,  §.  22)  und  räumen  sich  für  unstreitige  oder  doch
unbestreitbare  Forderungen  gegenseitig  das  Recht  der  Pfändung
Zugleich  bringen  sie  diese  Selbstexekution,  als
ein  (§.  24).
Surrogat  der  gerichtlichen  Exekution,  in  eine  der  letztern  so  viel
als  möglich  angenäherte  Gestalt.  Erstens  in  Betreff  der  Voraussetzungen; ¬
  nur  wegen  kundlicher  Schulden,  welche  sofortige  gerichtliche ¬
  Exekution  rechtfertigen  würden,  soll  gepfändet  und  vor  der
Pfändung  soll  von  dem  Hauptmann  des  Landfriedens  eine  Zahlungsaufforderung ¬
  an  den  Schuldner  gerichtet  werden.  Zweitens  in
            
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