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Die Pfändung.
oder irgend einer andern Art von Schulden unpassend sein, da
dieser Vorbehalt sich für alle Arten von Schulden von selbst
versteht. Ferner aber würde das obrigkeitliche Recht des Pfändenden ¬
die Pfändung nur dann rechtfertigen, wenn sie in dem
Gebiete geschähe, auf welches das obrigkeitliche Recht desselben
sich erstreckte; daß aber gerade Pfändungen außerhalb des Gebietes
gemeint waren, ergeben die Vorschriften des Landfriedens von
1389. §. 24. und noch deutlicher die Vorschriften des R. Absch.
von 1442. §. 3. über das nach der Pfändung zu beobachtende
Verfahren, namentlich die Bestimmung:
dasz er dieselben phande alle ungeverlich in die nechste
statt oder schloss triebe, da ein gerichte in sye, das desz,
der angriffet unnd pfenndt, noch desz, der pfendt wirt, nit
sye ... Er sol auch diewyle mit denselben pfanden frid
und geleyte darin haben ungeverlich.
Der wahre Sinn des Landfriedens von 1389 scheint vielmehr ¬
folgender zu sein. Der Kaiser tritt mit einer Anzahl von
Reichsständen vertragsmäßig zu einem Landfriedens-Bunde zusammen. ¬
Sie versprechen gegenseitig (§. 2): raub, mord, prant,
vahen und unrecht widersagen, also auch die reichsgesetzlich als
Raub behandelten eigenmächtigen Pfändungen zu unterlassen.
Was aber die Forderungen betrifft, welche einem Theilnehmer
der Landfriedens-Einung gegen den andern zustehn, so verabreden
sie, veranlaßt durch die notorische Unzulänglichkeit der kaiserlichen
Justiz, Einrichtungen, welche letztere ersetzen sollen; sie unterwerfen
sich für streitige Sachen der Entscheidung eines Bundesschiedsgerichts ¬
(§. 9, §. 22) und räumen sich für unstreitige oder doch
unbestreitbare Forderungen gegenseitig das Recht der Pfändung
Zugleich bringen sie diese Selbstexekution, als
ein (§. 24).
Surrogat der gerichtlichen Exekution, in eine der letztern so viel
als möglich angenäherte Gestalt. Erstens in Betreff der Voraussetzungen; ¬
nur wegen kundlicher Schulden, welche sofortige gerichtliche ¬
Exekution rechtfertigen würden, soll gepfändet und vor der
Pfändung soll von dem Hauptmann des Landfriedens eine Zahlungsaufforderung ¬
an den Schuldner gerichtet werden. Zweitens in