Anm. 1
Anm. 2
1m. 3.
Anm. 4.
Anm. 5.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 26.
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1. (Abs. 1.) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter die Einforderung ¬
von Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus beschließen können.
1. Darin ist das Wesen der Nachschüsse zum Ausdruck gebracht. Das Wesen
der Nachschüsse besteht nicht darin, daß sie Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus
sind. Denn zu Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus kann der Gesellschafter auch
auf Grund des § 3 Abs. 2 verpflichtet sein. Nach § 3 Abs. 2 können ja die Gesellschafter
außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesell
schaft übernehmen und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß dies auch Geldzahlungen
sein können. Aber jene Verpflichtungen aus § 3 Abs. 2 werden auf Grund des Beitritts
zur Gesellschaft, auf Grund des Gesellschaftsvertrages, unmittelbar übernommen. Das
Wesen des Nachschusses aber besteht darin, daß die Verpflichtung zu seiner Einzahlung
zwar mittelbar auf dem Gesellschaftsvertrage beruht, insofern, als der Einforderungsbeschluß ¬
nur dann gültig ist, wenn er im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. Aber die
Nachschußpflicht beruht nicht unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrage, vielmehr ist
ein Beschluß der Gesellschafter erforderlich, um die Nachschußpflicht zur
Existenz zu bringen. Zum Wesen der Nachschußpflicht gehört es also, daß die
Verpflichtung zur Zahlung desselben auf einem im Gesellschaftsvertrage zugelassenen ¬
Gesellschafterbeschlusse beruht. Eine Verpflichtung, die der Gesellschaftsvertrag ¬
selbst auferlegt, erfüllt dieses Erfordernis nicht, fällt vielmehr, wie gesagt, unter
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes. Eine Verpflichtung, die der Gesellschaftsvertrag in der Weise
enthält, daß ein anderes Organ, als die beschließenden Gesellschafter, den Nachschuß fest
zusetzen hat, wäre ungültig, da sie weder unter § 3 Abs. 2, noch unter § 26 fiele.
Als ein weiteres Charakteristikum des Nachschusses tritt hinzu, daß der gezahlte
Nachschuß einem Reservefonds einverleibt wird, welcher solange nicht ausgeschüttet werden
darf, als das Stammkapital nicht gedeckt oder nicht voll eingezahlt ist (darüber siehe jedoch
unten Anm. 17).
Ein im Gesellschaftsvertrage zugelassener Gesellschafterbeschluß ist also die Entstehungs
bedingung der Nachschußpflicht.
a) Im Gesellschaftsvertrage muß der Beschluß zugelassen sein. Damit ist nicht bloß der
ursprüngliche Gesellschaftsvertrag gemeint.
Auch ein Statutenänderungsbeschluß genügt.
Nur liegt darin eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage
obliegenden Leistungen und deshalb kann ein solcher Statutenänderungsbeschluß nur
gefaßt werden mit Zustimmung der beteiligten Gesellschafter (§ 53 Abs. 3). Da nun
zufolge der Vorschrift des Abs. 2 sämtliche Gesellschafter bei einem solchen Beschlusse
beteiligt sind, so bedeutet dies die Vorschrift der Einstimmigkeit.
Über die Frage, welche Voraussetzungen erforderlich sind, wenn eine Nachschußpflicht ¬
statutarisch angeordnet ist, aber eine Umwandlung der beschränkten Nachschußpflicht ¬
in die unbeschränkte oder umgekehrt erfolgen soll, siehe unten Anm. 10.
Ein Gesellschafterbeschluß ist erforderlich. Darin besteht ja, wie oben Anm. 1 hervorgehoben ¬
ist, der Wesensunterschied von denjenigen Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen über die Stammeinlage hinaus, welche gemäß § 3 Abs. 2 den Gesellschaftern
auferlegt werden können. Diese letzteren werden im Gesellschaftsvertrage selbst übernommen, ¬
hier legt sie der im Gesellschaftsvertrage zugelassene Gesellschafterbeschluß auf
Der Gesellschafterbeschluß ist also die Existenzbedingung des Nachschußanspruchs. Vor
der Fassung des Gesellschafterbeschlusses ist der Anspruch nicht existent, kann also auch
von einem Gläubiger nicht gepfändet werden und im Konkurse kann der Konkursverwalter ¬
einen Anspruch auf Nachschuß gegen die Gesellschafter nicht geltend machen,
ehe die Gesellschafter die Einforderung beschlossen haben. Das ist auch die Auffassung
aller Schriftsteller und wird durch § 42 Nr. 3 bestätigt.
Einmal beschlossen, ist aber der Anspruch der Gesellschaft auf den Nachschuß
existent. Die Ansprüche figurieren nunmehr in den Aktiven der Bilanz (nur ausnahmsweise ¬
nicht, vergl. § 42 Nr. 3), die Gläubiger können diesen Anspruch pfänden
und im Konkurse kann ihn der Konkursverwalter einziehen.