fullscreen : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.  1

Anm.  2
1m.  3.
Anm.  4.
Anm.  5.

Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.  §  26.
170
1.  (Abs.  1.)  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter  die  Einforderung ¬
  von  Einzahlungen  über  die  Stammeinlage  hinaus  beschließen  können.
1.  Darin  ist  das  Wesen  der  Nachschüsse  zum  Ausdruck  gebracht.  Das  Wesen
der  Nachschüsse  besteht  nicht  darin,  daß  sie  Einzahlungen  über  die  Stammeinlage  hinaus
sind.  Denn  zu  Einzahlungen  über  die  Stammeinlage  hinaus  kann  der  Gesellschafter  auch
auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  verpflichtet  sein.  Nach  §  3  Abs.  2  können  ja  die  Gesellschafter
außer  der  Leistung  von  Kapitaleinlagen  noch  andere  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gesell
schaft  übernehmen  und  es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  dies  auch  Geldzahlungen
sein  können.  Aber  jene  Verpflichtungen  aus  §  3  Abs.  2  werden  auf  Grund  des  Beitritts
zur  Gesellschaft,  auf  Grund  des  Gesellschaftsvertrages,  unmittelbar  übernommen.  Das
Wesen  des  Nachschusses  aber  besteht  darin,  daß  die  Verpflichtung  zu  seiner  Einzahlung
zwar  mittelbar  auf  dem  Gesellschaftsvertrage  beruht,  insofern,  als  der  Einforderungsbeschluß ¬
  nur  dann  gültig  ist,  wenn  er  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.  Aber  die
Nachschußpflicht  beruht  nicht  unmittelbar  auf  dem  Gesellschaftsvertrage,  vielmehr  ist
ein  Beschluß  der  Gesellschafter  erforderlich,  um  die  Nachschußpflicht  zur
Existenz  zu  bringen.  Zum  Wesen  der  Nachschußpflicht  gehört  es  also,  daß  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  desselben  auf  einem  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassenen ¬
  Gesellschafterbeschlusse  beruht.  Eine  Verpflichtung,  die  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  selbst  auferlegt,  erfüllt  dieses  Erfordernis  nicht,  fällt  vielmehr,  wie  gesagt,  unter
§  3  Abs.  2  des  Gesetzes.  Eine  Verpflichtung,  die  der  Gesellschaftsvertrag  in  der  Weise
enthält,  daß  ein  anderes  Organ,  als  die  beschließenden  Gesellschafter,  den  Nachschuß  fest
zusetzen  hat,  wäre  ungültig,  da  sie  weder  unter  §  3  Abs.  2,  noch  unter  §  26  fiele.
Als  ein  weiteres  Charakteristikum  des  Nachschusses  tritt  hinzu,  daß  der  gezahlte
Nachschuß  einem  Reservefonds  einverleibt  wird,  welcher  solange  nicht  ausgeschüttet  werden
darf,  als  das  Stammkapital  nicht  gedeckt  oder  nicht  voll  eingezahlt  ist  (darüber  siehe  jedoch
unten  Anm.  17).
Ein  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassener  Gesellschafterbeschluß  ist  also  die  Entstehungs
bedingung  der  Nachschußpflicht.
a)  Im  Gesellschaftsvertrage  muß  der  Beschluß  zugelassen  sein.  Damit  ist  nicht  bloß  der
ursprüngliche  Gesellschaftsvertrag  gemeint.
Auch  ein  Statutenänderungsbeschluß  genügt.
Nur  liegt  darin  eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
obliegenden  Leistungen  und  deshalb  kann  ein  solcher  Statutenänderungsbeschluß  nur
gefaßt  werden  mit  Zustimmung  der  beteiligten  Gesellschafter  (§  53  Abs.  3).  Da  nun
zufolge  der  Vorschrift  des  Abs.  2  sämtliche  Gesellschafter  bei  einem  solchen  Beschlusse
beteiligt  sind,  so  bedeutet  dies  die  Vorschrift  der  Einstimmigkeit.
Über  die  Frage,  welche  Voraussetzungen  erforderlich  sind,  wenn  eine  Nachschußpflicht ¬
  statutarisch  angeordnet  ist,  aber  eine  Umwandlung  der  beschränkten  Nachschußpflicht ¬
  in  die  unbeschränkte  oder  umgekehrt  erfolgen  soll,  siehe  unten  Anm.  10.
Ein  Gesellschafterbeschluß  ist  erforderlich.  Darin  besteht  ja,  wie  oben  Anm.  1  hervorgehoben ¬
  ist,  der  Wesensunterschied  von  denjenigen  Verpflichtungen  zur  Zahlung  von
Beiträgen  über  die  Stammeinlage  hinaus,  welche  gemäß  §  3  Abs.  2  den  Gesellschaftern
auferlegt  werden  können.  Diese  letzteren  werden  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  übernommen, ¬
  hier  legt  sie  der  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassene  Gesellschafterbeschluß  auf
Der  Gesellschafterbeschluß  ist  also  die  Existenzbedingung  des  Nachschußanspruchs.  Vor
der  Fassung  des  Gesellschafterbeschlusses  ist  der  Anspruch  nicht  existent,  kann  also  auch
von  einem  Gläubiger  nicht  gepfändet  werden  und  im  Konkurse  kann  der  Konkursverwalter ¬
  einen  Anspruch  auf  Nachschuß  gegen  die  Gesellschafter  nicht  geltend  machen,
ehe  die  Gesellschafter  die  Einforderung  beschlossen  haben.  Das  ist  auch  die  Auffassung
aller  Schriftsteller  und  wird  durch  §  42  Nr.  3  bestätigt.
Einmal  beschlossen,  ist  aber  der  Anspruch  der  Gesellschaft  auf  den  Nachschuß
existent.  Die  Ansprüche  figurieren  nunmehr  in  den  Aktiven  der  Bilanz  (nur  ausnahmsweise ¬
  nicht,  vergl.  §  42  Nr.  3),  die  Gläubiger  können  diesen  Anspruch  pfänden
und  im  Konkurse  kann  ihn  der  Konkursverwalter  einziehen.
            
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