Metadaten : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: ¬Die Handels- und Schifffahrtsverträge des Zollvereines

Belgien.
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Wenn  es  jedoch  in  Folge  von  Ermäßigung  des  Zollvereinstarifs
dahin  kommen  sollte,  daß  die  Begünstigung  von  fünf  Silbergroschen
bei  der  Kategorie  a.  und  von  sieben  und  einem  halben  Silbergroschen
bei  der  Kategorie  b.  nicht  ausführbar  wäre,  ohne  zu  Gunsten  der
genannten  Gattungen  belgischen  Eisens  unter  den  vor  dem  ersten
September  achtzehnhundert  vier  und  vierzig  bestandenen  allgemeinen
Tarif  herabzugehen,  so  würden  alsdann  die  beiden  hohen  vertragenden ¬
  Theile  sich  über  die  Belgien  bei  dem  Eintritt  jener  Ermäßigungen ¬
  zu  gewährenden  Compensationen  verständigen  1.
Artikel  XX.
Die  in  dem  Zollvereine  bestehenden  Ausgangsabgaben  auf
Wolle  2)  sollen  in  Beziehung  auf  die  für  Belgien  bestimmte  Wolle
um  die  Hälfte  ermäßigt  werden.
Artikel  XXI.
Die  in  dem  Zollvereine  bestehende  Eingangsabgabe  für  Käse
belgischen  Ursprungs  soll  um  funfzig  vom  Hundert  ermäßigt  werden.
Eine  Anzahl  von  funfzehn  tausend  Hammeln  aus  Belgien  soll
jedes  Jahr  in  dem  Zollvereine  frei  von  allem  Zolle  über  die  demnächst ¬
  zu  bezeichnenden  Aemter  eingelassen  werden  3).
Bei  den  Berathungen  über  die  Annahme  des  Vertrages  in  der  belgischen
Repräsentantenkammer  hat  der  Eingang  des  Artikels  XIX,  nach  welchem  bei  der
Eisen=Einfuhr  nur  die  Einfuhr  über  die  Landgränze  des  Zollvereins  in  Betracht
gezogen  ist,  zu  sehr  lebhaften  Debatten  Veranlassung  gegeben,  indem  von  der  Opposition ¬
  behauptet  wurde,  daß  der  Rhein  für  die  Hauptmärkte,  welche  das  belgische
Eisen  in  Deutschland  habe,  besonders  für  Westphalen,  das  wohlfeilste  Transportmittel ¬
  darbiete,  daß  daher  alle  in  größerer  Entfernung  von  der  Eisenbahn,  mehr
nach  dem  Rheine  zu  belegenen  Hüttenwerke  aus  dem  Vertrage  keinen  Nutzen  ziehen
und  den  dem  belgischen  Eisen  vor  dem  englischen  zugestandenen  Vortheil  nicht  genießen ¬
  würden,  wenn  die  Einfuhr  zum  ermäßigten  Satze  auf  den  Landweg  beschränkt ¬
  bleiben  sollte.  Diese  Bedenken  sind  durch  die  auf  den  Wunsch  der  beigischen ¬
  Regierung  von  den  Zollvereinsstaaten  ohne  irgend  eine  Entschädigung  zugestandene ¬
  Einfuhr  des  belgischen  Eisens  auf  der  Maas  und  dem  Rheine  beseitigt
worden,  welche  unter  folgenden  Bedingungen  für  zulässig  erklärt  ist.
a)  Die  Versendungen  von  Eisen  auf  der  Maas  (oder  auf  dem  Süd=WilhelmsCanale) =
  und  auf  dem  Rheine  über  das  Hauptzollamt  Emmerich  dürfen  nur
in  zollvereinsländischen  oder  belgischen  Schiffen,  und  nur  auf  Grund  einer
von  dem  belgischen  Finanz=Ministerium  zu  ertheilenden  besonderen  Erlaubniß
und  direkt  bis  Emmerich  erfolgen,  ohne  daß  unterwegs  eine  Ausladung  und
Lagerung  gestattet  wäre.
            
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