Belgien.
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Wenn es jedoch in Folge von Ermäßigung des Zollvereinstarifs
dahin kommen sollte, daß die Begünstigung von fünf Silbergroschen
bei der Kategorie a. und von sieben und einem halben Silbergroschen
bei der Kategorie b. nicht ausführbar wäre, ohne zu Gunsten der
genannten Gattungen belgischen Eisens unter den vor dem ersten
September achtzehnhundert vier und vierzig bestandenen allgemeinen
Tarif herabzugehen, so würden alsdann die beiden hohen vertragenden ¬
Theile sich über die Belgien bei dem Eintritt jener Ermäßigungen ¬
zu gewährenden Compensationen verständigen 1.
Artikel XX.
Die in dem Zollvereine bestehenden Ausgangsabgaben auf
Wolle 2) sollen in Beziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle
um die Hälfte ermäßigt werden.
Artikel XXI.
Die in dem Zollvereine bestehende Eingangsabgabe für Käse
belgischen Ursprungs soll um funfzig vom Hundert ermäßigt werden.
Eine Anzahl von funfzehn tausend Hammeln aus Belgien soll
jedes Jahr in dem Zollvereine frei von allem Zolle über die demnächst ¬
zu bezeichnenden Aemter eingelassen werden 3).
Bei den Berathungen über die Annahme des Vertrages in der belgischen
Repräsentantenkammer hat der Eingang des Artikels XIX, nach welchem bei der
Eisen=Einfuhr nur die Einfuhr über die Landgränze des Zollvereins in Betracht
gezogen ist, zu sehr lebhaften Debatten Veranlassung gegeben, indem von der Opposition ¬
behauptet wurde, daß der Rhein für die Hauptmärkte, welche das belgische
Eisen in Deutschland habe, besonders für Westphalen, das wohlfeilste Transportmittel ¬
darbiete, daß daher alle in größerer Entfernung von der Eisenbahn, mehr
nach dem Rheine zu belegenen Hüttenwerke aus dem Vertrage keinen Nutzen ziehen
und den dem belgischen Eisen vor dem englischen zugestandenen Vortheil nicht genießen ¬
würden, wenn die Einfuhr zum ermäßigten Satze auf den Landweg beschränkt ¬
bleiben sollte. Diese Bedenken sind durch die auf den Wunsch der beigischen ¬
Regierung von den Zollvereinsstaaten ohne irgend eine Entschädigung zugestandene ¬
Einfuhr des belgischen Eisens auf der Maas und dem Rheine beseitigt
worden, welche unter folgenden Bedingungen für zulässig erklärt ist.
a) Die Versendungen von Eisen auf der Maas (oder auf dem Süd=WilhelmsCanale) =
und auf dem Rheine über das Hauptzollamt Emmerich dürfen nur
in zollvereinsländischen oder belgischen Schiffen, und nur auf Grund einer
von dem belgischen Finanz=Ministerium zu ertheilenden besonderen Erlaubniß
und direkt bis Emmerich erfolgen, ohne daß unterwegs eine Ausladung und
Lagerung gestattet wäre.