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Firma einer aufgelösten Gesellschaft entweder kraft des Vertrages, oder
wenn der gewesene Gesellschafter, dessen Name in der Firma enthalten war,
ausdrücklich darein willigt, oder wenn, bei Sterbefällen, dessen Erben keine
Einrede dawider machen, durch eine oder mehrere Personen fortgesetzt
werden kann."
Das holländische Recht nimmt daher abweichend vom französischen
Rechte den Uebergang der Firma an.
Das englische Recht ist hinsichtlich der Namen in der Firma strenger
als das Recht auf dem Festlande; es ist jeder Handelsgesellschafter, der
sich aus einer Societät zurückzieht, für die anderen bleibenden Theilhaber
verbindlich, sobald sein Name der Firma beigegeben bleibt, selbst wenn
dieses ohne seinen Willen der Fall wäre.
Auch das russische Recht kennt „Firmen" und unterscheidet im §. 438
zwischen der Angabe des Namens oder der Firma des Trassaten, es sieht
also nicht jede Unterzeichnung eines Kaufmanns als Firma an. Es nimmt
ferner an, daß in der Firma einer Societät, welche als Handlungshaus
bezeichnet wird, der Name Aller enthalten sein muß; es sagt im §. 648:
„Eine vollständige Compagnie wird aus zweien oder mehreren Compagnons
gebildet, welche beschlossen haben, vereint unter dem gemeinschaftlichen Namen
Aller zu handeln. Sie heißt ein Handlungshaus unter ihrem Namen.
Aus dem Worte „Aller" folgt, daß der Name sämmtlicher Gesellschafter ¬
in der Firma enthalten sein muß; ist dies aber der Fall, dann
ergiebt sich auch hieraus, daß die Firma nicht zu übertragen ist, sondern
daß beim Eintritt einer neuen Person, welche für den Fall eines Todes
nach §. 650 schon im Voraus durch den Vertrag bestimmt sein muß, eine
neue Firma eintritt.
Da dem preußischen Rechte bestimmte gesetzliche Vorschriften über die
Firmen fehlen, so habe ich mich begnügen müssen, das, was nach Gerichtsgebrauch, ¬
nach Analogie anderer gesetzlicher Bestimmung, nach dem Handelsverkehr ¬
und nach Anschauung der Rechtslehrer als Recht zu erachten ist,
zusammen zu stellen.
B. Rechtsvorschriften.
1. Begriff der Firma.
§. 58.
Firma ist der angenommene Name, unter welchem eine oder
mehrere bestimmte Personen ein Handlungsgeschäft treiben.
2. Berechtigung zur Führung.
§. 59.
Zu den kaufmännischen Rechten gehört die Befugniß, eine kaufmännische ¬
Firma zu führen.