Volltext : Fischer, Ferdinand: Preußens kaufmännisches Recht

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Firma  einer  aufgelösten  Gesellschaft  entweder  kraft  des  Vertrages,  oder
wenn  der  gewesene  Gesellschafter,  dessen  Name  in  der  Firma  enthalten  war,
ausdrücklich  darein  willigt,  oder  wenn,  bei  Sterbefällen,  dessen  Erben  keine
Einrede  dawider  machen,  durch  eine  oder  mehrere  Personen  fortgesetzt
werden  kann."
Das  holländische  Recht  nimmt  daher  abweichend  vom  französischen
Rechte  den  Uebergang  der  Firma  an.
Das  englische  Recht  ist  hinsichtlich  der  Namen  in  der  Firma  strenger
als  das  Recht  auf  dem  Festlande;  es  ist  jeder  Handelsgesellschafter,  der
sich  aus  einer  Societät  zurückzieht,  für  die  anderen  bleibenden  Theilhaber
verbindlich,  sobald  sein  Name  der  Firma  beigegeben  bleibt,  selbst  wenn
dieses  ohne  seinen  Willen  der  Fall  wäre.
Auch  das  russische  Recht  kennt  „Firmen"  und  unterscheidet  im  §.  438
zwischen  der  Angabe  des  Namens  oder  der  Firma  des  Trassaten,  es  sieht
also  nicht  jede  Unterzeichnung  eines  Kaufmanns  als  Firma  an.  Es  nimmt
ferner  an,  daß  in  der  Firma  einer  Societät,  welche  als  Handlungshaus
bezeichnet  wird,  der  Name  Aller  enthalten  sein  muß;  es  sagt  im  §.  648:
„Eine  vollständige  Compagnie  wird  aus  zweien  oder  mehreren  Compagnons
gebildet,  welche  beschlossen  haben,  vereint  unter  dem  gemeinschaftlichen  Namen
Aller  zu  handeln.  Sie  heißt  ein  Handlungshaus  unter  ihrem  Namen.
Aus  dem  Worte  „Aller"  folgt,  daß  der  Name  sämmtlicher  Gesellschafter ¬
  in  der  Firma  enthalten  sein  muß;  ist  dies  aber  der  Fall,  dann
ergiebt  sich  auch  hieraus,  daß  die  Firma  nicht  zu  übertragen  ist,  sondern
daß  beim  Eintritt  einer  neuen  Person,  welche  für  den  Fall  eines  Todes
nach  §.  650  schon  im  Voraus  durch  den  Vertrag  bestimmt  sein  muß,  eine
neue  Firma  eintritt.
Da  dem  preußischen  Rechte  bestimmte  gesetzliche  Vorschriften  über  die
Firmen  fehlen,  so  habe  ich  mich  begnügen  müssen,  das,  was  nach  Gerichtsgebrauch, ¬
  nach  Analogie  anderer  gesetzlicher  Bestimmung,  nach  dem  Handelsverkehr ¬
  und  nach  Anschauung  der  Rechtslehrer  als  Recht  zu  erachten  ist,
zusammen  zu  stellen.
B.  Rechtsvorschriften.
1.  Begriff  der  Firma.
§.  58.
Firma  ist  der  angenommene  Name,  unter  welchem  eine  oder
mehrere  bestimmte  Personen  ein  Handlungsgeschäft  treiben.
2.  Berechtigung  zur  Führung.
§.  59.
Zu  den  kaufmännischen  Rechten  gehört  die  Befugniß,  eine  kaufmännische ¬
  Firma  zu  führen.
            
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