323
ungeachtet des höheren Aufschlages dennoch wohlfeiler oder
wenigstens nicht theurer zu stehen kommt, als das deutsche.
§. 393.
Zu 3. Zu den Gewerbsauslagen werden gerechnet
der Treiberlohn, die Meisterzehrung und Reisekosten beym
Einkaufe, die Fütterungskosten, der Lohn sammt Weingeld
und Kost für die Knechte, die Abnützung des Werkzeuges,
der Zins für die magistratliche Schlachtbrücke, und der bürgerliche ¬
Gewinn. Nach dem Resultate der im Jahre 1811
entworfenen Normalberechnung betragen alle diese Auslagenungefähr ¬
3 Procent vom Einkaufspreise, welche daher statt
der Specificirung obiger Auslagen — jedes Mahl in die
Taxberechnung eingezogen werden.
§. 394.
Zu 4. In Rücksicht der vor einigen Jahren mit
mehreren tausend Gulden bestrittenen Herstellungskosten der
schon sehr baufällig gewesenen Schlachtbrücke — wurde mit
hoher Gubernial=Verordnung vom 3. März 1815 dem
Grätzer Magistrate bewilliget — von jedem Paar Schlachtviehes ¬
1 fl. 22 kr. W. W. abzunehmen, welcher Extraanschlag ¬
aber dermahl zu Folge hoher Gubernial=Verordnung
vom 11. October 1820 mit 15 kr. Conv. Münze pr. Stück
entrichtet, somit für 2 Stück mit 30 kr. eingerechnet wird.
§. 395.
Zu 5. Zur Erhebung des Unschlittpreises leget der
hiesige Magistrat die speciellen Ausweise der hierortigen Seifensieder ¬
vor, worin alle vom 10. des vergangenen bis zum
10. des laufenden Monathes bey den hiesigen Fleischern
durch sie geschehenen Unschlittankäufe enthalten sind, woraus ¬
sodann der Durchschnittspreis vom Zentner (z. B. für
den Monath Jänner 1826 mit 11 fl. 1 kr. Conv. Münze)
21 *