Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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ungeachtet  des  höheren  Aufschlages  dennoch  wohlfeiler  oder
wenigstens  nicht  theurer  zu  stehen  kommt,  als  das  deutsche.
§.  393.
Zu  3.  Zu  den  Gewerbsauslagen  werden  gerechnet
der  Treiberlohn,  die  Meisterzehrung  und  Reisekosten  beym
Einkaufe,  die  Fütterungskosten,  der  Lohn  sammt  Weingeld
und  Kost  für  die  Knechte,  die  Abnützung  des  Werkzeuges,
der  Zins  für  die  magistratliche  Schlachtbrücke,  und  der  bürgerliche ¬
  Gewinn.  Nach  dem  Resultate  der  im  Jahre  1811
entworfenen  Normalberechnung  betragen  alle  diese  Auslagenungefähr ¬
  3  Procent  vom  Einkaufspreise,  welche  daher  statt
der  Specificirung  obiger  Auslagen  —  jedes  Mahl  in  die
Taxberechnung  eingezogen  werden.
§.  394.
Zu  4.  In  Rücksicht  der  vor  einigen  Jahren  mit
mehreren  tausend  Gulden  bestrittenen  Herstellungskosten  der
schon  sehr  baufällig  gewesenen  Schlachtbrücke  —  wurde  mit
hoher  Gubernial=Verordnung  vom  3.  März  1815  dem
Grätzer  Magistrate  bewilliget  —  von  jedem  Paar  Schlachtviehes ¬
  1  fl.  22  kr.  W.  W.  abzunehmen,  welcher  Extraanschlag ¬
  aber  dermahl  zu  Folge  hoher  Gubernial=Verordnung
vom  11.  October  1820  mit  15  kr.  Conv.  Münze  pr.  Stück
entrichtet,  somit  für  2  Stück  mit  30  kr.  eingerechnet  wird.
§.  395.
Zu  5.  Zur  Erhebung  des  Unschlittpreises  leget  der
hiesige  Magistrat  die  speciellen  Ausweise  der  hierortigen  Seifensieder ¬
  vor,  worin  alle  vom  10.  des  vergangenen  bis  zum
10.  des  laufenden  Monathes  bey  den  hiesigen  Fleischern
durch  sie  geschehenen  Unschlittankäufe  enthalten  sind,  woraus ¬
  sodann  der  Durchschnittspreis  vom  Zentner  (z.  B.  für
den  Monath  Jänner  1826  mit  11  fl.  1  kr.  Conv.  Münze)
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