Metadaten : Schulze-Besse, Heinrich: ¬Der Bierlieferungsvertrag

Der  mit  anderen  Vereinbarungen  verbundene  Bierlieferungsvertrag,
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Kapitel  25.
Die  rechtlichen  Beziehungen  des  Bierlieferungsvertrages
zu  anderen  mit  ihm  verbundenen  Vereinbarungen.
In  der  Praxis  kommt  der  in  Teil  A  behandelte  reine  Bierlieferungsvertrag, ¬
  wie  eingangs  bereits  hervorgehoben,  kaum  vor:  Fast
stets  sind  mit  ihm  andere  Vereinbarungen  verbunden,  welche  die  Abnehmer ¬
  erst  bestimmen,  sich  auf  längere  Zeit  zum  Bierbezuge  aus
einer  Brauerei  zu  verpflichten  und  dieser  so  den  gewünschten  stetigen
Absatz  zu  sichern.
Sehr  häufig  muß  nämlich  eine  Brauerei  ihrem  Abnehmer
erst  den  Geschäftsbetrieb  oder  dessen  Weiterführung  ermöglichen,  sei
—  der  weitaus  häufigste  Fall  —
es  daß  sie  ihm  ein  Darlehn  gewährt
oder  aber  daß  sie  ihm  eine  ihr  gehörige  Wirtschaft  verpachtet  oder
verkauft,  oder  auch  ihm  nur  das  nötige  Inventar  vermietet  usw.  Die
Brauerei  schließt  solche  Geschäfte  nur  ab  wegen  der  Bierlieferung,  der
Kunde  in  erster  Linie  wegen  der  daneben  verabredeten  Unterstützung
in  seinem  Fortkommen.  Demnach  stehen  beide  Rechtsgeschäfte,  der
Bierlieferungsvertrag  und  die  im  einzelnen  Falle  mit  ihm  verbundene
Vereinbarung,  da  eines  ohne  das  andere  nicht  abgeschlossen  wäre,  in
engem  Zusammenhang.  Bei  Nichtigkeit  des  einen  Rechtsgeschäft  würde
im  Zweifel  somit  auch  das  andere  nicht  rechtsbeständig  werden.  Verkauft ¬
  z.  B.  eine  Brauerei  einem  Gastwirt  ein  Wirtschaftsgrundstück
mit  der  Abrede,  daß  sie  eine  Reihe  von  Jahren  das  in  der  Wirtschaft
zum  Ausschank  gelangende  Bier  liefern  solle,  so  kann,  wenn  der  Kaufvertrag ¬
  wegen  Formmangels  nichtig  ist,  auch  der  Bierlieferungsvertrag
nicht  rechtswirksam  werden.
Doch  ist  keineswegs  stets  von  vornherein  anzunehmen,  daß  der
Zusammenhang  zwischen  den  beiden  Rechtsgeschäften  so  eng  sein  muß
daß  beide  sich  ihrem  ganzen  Umfange  nach  als  Leistung  und  Gegenleistung ¬
  derart  bedingen,  daß  sie  ein  untrennbares  Ganzes  bilden.
Möglich  ist  natürlich,  daß  der  Wille  der  Parteien  solches  beabsichtigt
hat.  Hier  müssen  die  näheren  Umstände  des  einzelnen  Falles  entscheiden. ¬
  Ist  z.  B.  vereinbart,  daß  ein  Darlehn  ausschließlich  durch
Zahlung  eines  bestimmten  Hektoliterüberpreises  getilgt  werden  soll,
wie  das  in  der  Praxis  häufig  vorkommt,  so  bedingen  Bierlieferungsund ¬
  Darlehnsvertrag  sich  derart  gegenseitig,  daß  der  eine  Vertrag
mit  dem  anderen  steht  und  fällt.  Beide  Verträge  sind  zu  einem
untrennbaren  Ganzen  verschmolzen.  Ist  dagegen  z.  B.  bestimmt
            
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