Der mit anderen Vereinbarungen verbundene Bierlieferungsvertrag,
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Kapitel 25.
Die rechtlichen Beziehungen des Bierlieferungsvertrages
zu anderen mit ihm verbundenen Vereinbarungen.
In der Praxis kommt der in Teil A behandelte reine Bierlieferungsvertrag, ¬
wie eingangs bereits hervorgehoben, kaum vor: Fast
stets sind mit ihm andere Vereinbarungen verbunden, welche die Abnehmer ¬
erst bestimmen, sich auf längere Zeit zum Bierbezuge aus
einer Brauerei zu verpflichten und dieser so den gewünschten stetigen
Absatz zu sichern.
Sehr häufig muß nämlich eine Brauerei ihrem Abnehmer
erst den Geschäftsbetrieb oder dessen Weiterführung ermöglichen, sei
— der weitaus häufigste Fall —
es daß sie ihm ein Darlehn gewährt
oder aber daß sie ihm eine ihr gehörige Wirtschaft verpachtet oder
verkauft, oder auch ihm nur das nötige Inventar vermietet usw. Die
Brauerei schließt solche Geschäfte nur ab wegen der Bierlieferung, der
Kunde in erster Linie wegen der daneben verabredeten Unterstützung
in seinem Fortkommen. Demnach stehen beide Rechtsgeschäfte, der
Bierlieferungsvertrag und die im einzelnen Falle mit ihm verbundene
Vereinbarung, da eines ohne das andere nicht abgeschlossen wäre, in
engem Zusammenhang. Bei Nichtigkeit des einen Rechtsgeschäft würde
im Zweifel somit auch das andere nicht rechtsbeständig werden. Verkauft ¬
z. B. eine Brauerei einem Gastwirt ein Wirtschaftsgrundstück
mit der Abrede, daß sie eine Reihe von Jahren das in der Wirtschaft
zum Ausschank gelangende Bier liefern solle, so kann, wenn der Kaufvertrag ¬
wegen Formmangels nichtig ist, auch der Bierlieferungsvertrag
nicht rechtswirksam werden.
Doch ist keineswegs stets von vornherein anzunehmen, daß der
Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsgeschäften so eng sein muß
daß beide sich ihrem ganzen Umfange nach als Leistung und Gegenleistung ¬
derart bedingen, daß sie ein untrennbares Ganzes bilden.
Möglich ist natürlich, daß der Wille der Parteien solches beabsichtigt
hat. Hier müssen die näheren Umstände des einzelnen Falles entscheiden. ¬
Ist z. B. vereinbart, daß ein Darlehn ausschließlich durch
Zahlung eines bestimmten Hektoliterüberpreises getilgt werden soll,
wie das in der Praxis häufig vorkommt, so bedingen Bierlieferungsund ¬
Darlehnsvertrag sich derart gegenseitig, daß der eine Vertrag
mit dem anderen steht und fällt. Beide Verträge sind zu einem
untrennbaren Ganzen verschmolzen. Ist dagegen z. B. bestimmt