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jedes Loth nicht beygehen zu lassen, dem Rindfleische etwas ¬
zuzuwägen.
Gubernial=Currende vom 8. August, und 24. October =
1795.
Auch dürfen die Fleischer daselbst unter keinem Vorwande ¬
dem Publicum das Kalbfleisch aufdringen, oder selbes ¬
wider den Willen der Parteyen dem Rindfleische zuwägen, ¬
und ist die in Geld den Umständen angemessene
Strafe sogleich zu erlegen, und dann erst der Recurs zu
ergreifen.
Gubernial=Verordnung vom 30. Juny 1812.
§. 385.
Die zu Gewerben nöthigen Fanghunde sind anzuhängen, ¬
und nicht auf Plätzen und Gassen frey herumlaufen
zu lassen, widrigens dergleichen Hunde von dem Abdecker
erschlagen, und die Eigenthümer noch besonders bestrafet
werden würden.
Polizeyordnung für Grätz vom 5. November 1789,
§. 57.; für Klagenfurt vom 15. May 1793, §. 38.
§. 386.
Die Fleischhackermeister haben bey einer Strafe von
12 Reichsthaler, die Ochsen zum Schlachten nicht anders,
als zwey und zwey zusammengejocht, und so viel möglich
zwischen 12 und 1 Uhr, wo die wenigsten Leute auf den
Gassen sind, hereinzuführen.
Eodem §. 39.
§. 387.
Den Metzgern zu Grätz ist das Feilschlachten der Kälber ¬
und Schafe vor ihren Bänken auf der Gasse, und Ausgießen ¬
des Blutes und andern Unrathes, oder wohl gar