Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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jedes  Loth  nicht  beygehen  zu  lassen,  dem  Rindfleische  etwas ¬
  zuzuwägen.
Gubernial=Currende  vom  8.  August,  und  24.  October =
  1795.
Auch  dürfen  die  Fleischer  daselbst  unter  keinem  Vorwande ¬
  dem  Publicum  das  Kalbfleisch  aufdringen,  oder  selbes ¬
  wider  den  Willen  der  Parteyen  dem  Rindfleische  zuwägen, ¬
  und  ist  die  in  Geld  den  Umständen  angemessene
Strafe  sogleich  zu  erlegen,  und  dann  erst  der  Recurs  zu
ergreifen.
Gubernial=Verordnung  vom  30.  Juny  1812.
§.  385.
Die  zu  Gewerben  nöthigen  Fanghunde  sind  anzuhängen, ¬
  und  nicht  auf  Plätzen  und  Gassen  frey  herumlaufen
zu  lassen,  widrigens  dergleichen  Hunde  von  dem  Abdecker
erschlagen,  und  die  Eigenthümer  noch  besonders  bestrafet
werden  würden.
Polizeyordnung  für  Grätz  vom  5.  November  1789,
§.  57.;  für  Klagenfurt  vom  15.  May  1793,  §.  38.
§.  386.
Die  Fleischhackermeister  haben  bey  einer  Strafe  von
12  Reichsthaler,  die  Ochsen  zum  Schlachten  nicht  anders,
als  zwey  und  zwey  zusammengejocht,  und  so  viel  möglich
zwischen  12  und  1  Uhr,  wo  die  wenigsten  Leute  auf  den
Gassen  sind,  hereinzuführen.
Eodem  §.  39.
§.  387.
Den  Metzgern  zu  Grätz  ist  das  Feilschlachten  der  Kälber ¬
  und  Schafe  vor  ihren  Bänken  auf  der  Gasse,  und  Ausgießen ¬
  des  Blutes  und  andern  Unrathes,  oder  wohl  gar
            
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