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ihre Zusammenkunft bey dem Zunftmeister, jedoch ohne
haltender Mahlzeit, und verbothenen Aufzügen, Unruhe
und Excessen halten, die Auflage in die Lade erlegen, und
welcher vorsätzlich ausbleibt, soll ein Meister um einen
Thaler, und ein Knecht um 45 Kreuzer gestrafet werden.
Eodem §.
§. 382.
Ueber die eingehenden, vorzüglich zum Nutzen des
Handwerks zu verwendenden Ladgelder ist jährlich vor dem
versammelten Handwerke ordentliche Rechnung in Gegenwart
des Commissärs zu pflegen, und die zu Stande gebrachte
Rechnung der Obrigkeit zu überreichen. Ohne des Com
missärs Erkenntniß ist keine Strafe zu bestimmen, noch
sonst was immer in Bezug auf das Handwerk zu veran
lassen, in wichtigen Sachen aber steht der Obrigkeit selbst
die Entscheidung zu.
Handwerksordnung für Klagenfurt, §. 42.
§. 383.
Die Satzungen in Grätz sind nicht nur durch Affigi
rung an die Schlachtbänke, sondern auch dem Publicum
durch die Zeitungen sogleich bekannt zu machen.
Gubernial=Verordnung vom 28. September 1812.
Die Taxe mit der Unterschrift des Bezirkscommissa
riates versehen, ist auch auf dem Lande sammt der vorge
schriebenen Zuwagsordnung öffentlich anzuschlagen.
§. 384.
Da seit der Einführung der Flecksieder in Grätz die
Fleischer die Zuwage an diese abzugeben haben, so haben
sich die Fleischer bey einer Strafe von 12 Reichsthaler für