Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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ihre Zusammenkunft bey dem Zunftmeister, jedoch ohne 
haltender Mahlzeit, und verbothenen Aufzügen, Unruhe 
und Excessen halten, die Auflage in die Lade erlegen, und 
welcher vorsätzlich ausbleibt, soll ein Meister um einen 
Thaler, und ein Knecht um 45 Kreuzer gestrafet werden. 
Eodem §. 
§. 382. 
Ueber die eingehenden, vorzüglich zum Nutzen des 
Handwerks zu verwendenden Ladgelder ist jährlich vor dem 
versammelten Handwerke ordentliche Rechnung in Gegenwart 
des Commissärs zu pflegen, und die zu Stande gebrachte 
Rechnung der Obrigkeit zu überreichen. Ohne des Com 
missärs Erkenntniß ist keine Strafe zu bestimmen, noch 
sonst was immer in Bezug auf das Handwerk zu veran 
lassen, in wichtigen Sachen aber steht der Obrigkeit selbst 
die Entscheidung zu. 
Handwerksordnung für Klagenfurt, §. 42. 
§. 383. 
Die Satzungen in Grätz sind nicht nur durch Affigi 
rung an die Schlachtbänke, sondern auch dem Publicum 
durch die Zeitungen sogleich bekannt zu machen. 
Gubernial=Verordnung vom 28. September 1812. 
Die Taxe mit der Unterschrift des Bezirkscommissa 
riates versehen, ist auch auf dem Lande sammt der vorge 
schriebenen Zuwagsordnung öffentlich anzuschlagen. 
§. 384. 
Da seit der Einführung der Flecksieder in Grätz die 
Fleischer die Zuwage an diese abzugeben haben, so haben 
sich die Fleischer bey einer Strafe von 12 Reichsthaler für
	        
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