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den Knechten allein überlassen bleiben, daher dann die Meister ¬
so viel möglich selbst zugegen seyn müssen, um sich
nicht bey jeder Gelegenheit eines Fehlers mit ihren Bänkknechten ¬
zu entschuldigen.
10. Ist beym Verkaufe des Fleisches der Schweine
eine vorzüglich genaue Aufsicht nothwendig, da diese Gattung ¬
Thiere wegen ihren natürlichen Instinct zur schlechten, ¬
oft ganz verdorbenen Nahrung, und Herumwälzung
in stinkenden Pfützen., zu Hautübeln sowohl, als einer nur
diesen Thieren eigenen Krankheit, der sogenannten Pfünne,
Neigung hat.
Von dem Protomedicate entworfene, und mit Gubernial=Verordnung ¬
vom 9. Juny 1804 bestätigte =
Fleischbesichtigungs-Instruction.
Wenn bey einem Gewerbe, welches zum Verkaufe
vom rohen, oder auf irgend eine Art zubereiteten, oder
verkochten Fleische berechtiget ist, etwas von einem nicht
nach Vorschrift beschauten Viehe verkauft wird, ist die
Strafe der ersten Betretung, nebst dem Verluste des nicht
beschauten Fleisches, oder des daraus gelösten Geldes 25
bis 100 fl.; bey der zweyten Uebertretung ist die Geldstrafe ¬
zu verdoppeln, bey einem dritten Falle soll der
Uebertreter seines Gewerbes verlustig, und zu einem Gewerbe ¬
dieser Art für immer unfähig erklärt werden.
II. Theil des Strafgesetzbuches, §. 153.
§. 379.
Die strenge Beobachtung des Gewichtes der obrigkeitlich ¬
bestimmten Fleischsatzung, und der Zuwage ist bey
scharfer Bestrafung von Seite der Obrigkeit angeordnet.
Handwerksordnung für Grätz, §. 32.; für Klagenfurt, =
§. 37.
Um über das gehörige Gewicht des von den Parteyen
aus den Bänken tragenden Fleisches eine mehrere Aufsicht