Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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den  Knechten  allein  überlassen  bleiben,  daher  dann  die  Meister ¬
  so  viel  möglich  selbst  zugegen  seyn  müssen,  um  sich
nicht  bey  jeder  Gelegenheit  eines  Fehlers  mit  ihren  Bänkknechten ¬
  zu  entschuldigen.
10.  Ist  beym  Verkaufe  des  Fleisches  der  Schweine
eine  vorzüglich  genaue  Aufsicht  nothwendig,  da  diese  Gattung ¬
  Thiere  wegen  ihren  natürlichen  Instinct  zur  schlechten, ¬
  oft  ganz  verdorbenen  Nahrung,  und  Herumwälzung
in  stinkenden  Pfützen.,  zu  Hautübeln  sowohl,  als  einer  nur
diesen  Thieren  eigenen  Krankheit,  der  sogenannten  Pfünne,
Neigung  hat.
Von  dem  Protomedicate  entworfene,  und  mit  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  9.  Juny  1804  bestätigte =
  Fleischbesichtigungs-Instruction.
Wenn  bey  einem  Gewerbe,  welches  zum  Verkaufe
vom  rohen,  oder  auf  irgend  eine  Art  zubereiteten,  oder
verkochten  Fleische  berechtiget  ist,  etwas  von  einem  nicht
nach  Vorschrift  beschauten  Viehe  verkauft  wird,  ist  die
Strafe  der  ersten  Betretung,  nebst  dem  Verluste  des  nicht
beschauten  Fleisches,  oder  des  daraus  gelösten  Geldes  25
bis  100  fl.;  bey  der  zweyten  Uebertretung  ist  die  Geldstrafe ¬
  zu  verdoppeln,  bey  einem  dritten  Falle  soll  der
Uebertreter  seines  Gewerbes  verlustig,  und  zu  einem  Gewerbe ¬
  dieser  Art  für  immer  unfähig  erklärt  werden.
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches,  §.  153.
§.  379.
Die  strenge  Beobachtung  des  Gewichtes  der  obrigkeitlich ¬
  bestimmten  Fleischsatzung,  und  der  Zuwage  ist  bey
scharfer  Bestrafung  von  Seite  der  Obrigkeit  angeordnet.
Handwerksordnung  für  Grätz,  §.  32.;  für  Klagenfurt, =
  §.  37.
Um  über  das  gehörige  Gewicht  des  von  den  Parteyen
aus  den  Bänken  tragenden  Fleisches  eine  mehrere  Aufsicht
            
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