Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Grunde dieses nun erlaubten Getreidehandels für die Juden 
eine Erweiterung ihrer sonst gesetzmäßigen Befugnisse in den 
Provinzen, wo sie geduldet, oder einer Duldung in solchen 
Provinzen, wo sie ausgeschlossen sind, nicht gefolgert, oder 
zugestanden werden darf. 
Hofkanzley=Verordnung vom 25. November 1819, 
Gubernial=Currende vom 15. December 1819. 
Die erhobenen Thatsachen, daß nähmlich den Juden 
in einigen Gegenden des Marburger-Kreises der Getreide 
handel an Wochenmarktstagen ungehindert gestattet wird, 
daß selbe diese Gegenden durchziehen, und ihren Handel mit 
Früchten ungestört treiben, bestätigen, daß die obige aller 
höchste Entschließung auffallend in einem ganz irrigen Sin 
ne genommen wird; denn die in Ansehung der Juden ge 
schehene Aufhebung des den Getreidehandel betreffenden 
Verboths, berechtiget sie nicht, sich in jenen Provinzen 
aufzuhalten und Handel zu treiben, wo sie bisher aus 
geschlossen waren; durch die gedachte allerhöchste Entschlie 
ßung ist jene vom 9. December 1783, kund gemacht durch 
Gubernial=Currende vom 20. September 1783, dann die 
Gubernial=Currende vom 20. October 1784 keinesweges 
außer Wirksamkeit gesetzt, welchen zufolge den Juden nicht 
gestattet werden darf, außer den Jahrmarktstagen der Haupt 
stadt Grätz nach Steyermark zu kommen, ihre Handlungs 
geschäfte überhaupt haben sich daher einzig nur auf diese 
Marktzeit zu beschränken, und selbst dann sind sie noch der 
gedachten Gubernial=Currende vom 20. September 1783, 
vom Hausirhandel ausdrücklich ausgeschlossen. 
Gubernial=Verordnung vom 26. Februar 1823. 
§. 23. 
Zur Abhaltung des Getreidemarktes in der Hauptstadt 
Grätz bestehen besondere Anordnungen; schon durch die Gu 
bernial=Currenden vom 26. October 1791, und 20. Fe 
bruar
	        
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