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Grunde dieses nun erlaubten Getreidehandels für die Juden
eine Erweiterung ihrer sonst gesetzmäßigen Befugnisse in den
Provinzen, wo sie geduldet, oder einer Duldung in solchen
Provinzen, wo sie ausgeschlossen sind, nicht gefolgert, oder
zugestanden werden darf.
Hofkanzley=Verordnung vom 25. November 1819,
Gubernial=Currende vom 15. December 1819.
Die erhobenen Thatsachen, daß nähmlich den Juden
in einigen Gegenden des Marburger-Kreises der Getreide
handel an Wochenmarktstagen ungehindert gestattet wird,
daß selbe diese Gegenden durchziehen, und ihren Handel mit
Früchten ungestört treiben, bestätigen, daß die obige aller
höchste Entschließung auffallend in einem ganz irrigen Sin
ne genommen wird; denn die in Ansehung der Juden ge
schehene Aufhebung des den Getreidehandel betreffenden
Verboths, berechtiget sie nicht, sich in jenen Provinzen
aufzuhalten und Handel zu treiben, wo sie bisher aus
geschlossen waren; durch die gedachte allerhöchste Entschlie
ßung ist jene vom 9. December 1783, kund gemacht durch
Gubernial=Currende vom 20. September 1783, dann die
Gubernial=Currende vom 20. October 1784 keinesweges
außer Wirksamkeit gesetzt, welchen zufolge den Juden nicht
gestattet werden darf, außer den Jahrmarktstagen der Haupt
stadt Grätz nach Steyermark zu kommen, ihre Handlungs
geschäfte überhaupt haben sich daher einzig nur auf diese
Marktzeit zu beschränken, und selbst dann sind sie noch der
gedachten Gubernial=Currende vom 20. September 1783,
vom Hausirhandel ausdrücklich ausgeschlossen.
Gubernial=Verordnung vom 26. Februar 1823.
§. 23.
Zur Abhaltung des Getreidemarktes in der Hauptstadt
Grätz bestehen besondere Anordnungen; schon durch die Gu
bernial=Currenden vom 26. October 1791, und 20. Fe
bruar