Objekt : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

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angehörten  und  zum  Gesammtstaat  beschränkt,  in  wie  weit,  werden
wir  später  sehen.  So  besass  sozusagen  jede  Gerichtsgemeinde  ihre
eigenen  Civil-  und  Kriminalstatuten.
Nicht  minder  wichtig  war  ihre  Bedeutung  in  Bezug  auf
ihre  politische  Stellung  in  den  Bünden  und  im  Gesammtstaate.
Die  Gesammtheit  der  Gemeinden  war  der  Träger  der  Souveränität
in  der  Republik  der  Drei  Bünde.  Sie  entschied  in  letzter  Instanz
über  alle  wichtigen  Landesfragen.  Die  Abstimmungen  erfolgten
durch  Anfragen  an  die  »Ehrsamen  Räthe  und  Gemeinden-  in
Form  von  sogenannten  »Abschieden-  oder  »Fürtägen«.  Man
zählte  im  Ganzen  63  Stimmen,  63  Gerichtsgemeinden,  also  ursprünglich ¬
  jede  Gerichtsgemeinde  mit  einer  Stimme.  Ende  des
vorigen  Jahrhunderts  jedoch  gab  es  nur  noch  52  Gerichtsgemeinden, ¬
  so  dass  Einige  derselben  zwei  Stimmen  hatten  und  sich  die
63  Comizialstimmen  der  »Ehrsamen  Räthe  und  Gemeinden  folgendermassen ¬
  vertheilten:  Der  Gotteshausbund  hatte  22,  der  graue
Bund  27  und  der  Zehngerichtebund  14.  Im  Gotteshausbund  zählte
man  folgende  Gerichtsgemeinden:  Chur,  Bergell,  ob  und  unter
Porta,  Fürstenau,  Oberhalbstein,  Casti,  Ortenstein,  Oberengadin,
Bergün,  Obervatz,  Unterengadin,  IV  Dörfer,  Puschlav,  Remüs,
Stalla,  Avers,  Münsterthal.  Zwei  Stimmen  hatten  Chur,  Bergell.
Oberengadin,  IV  Dörfer  und  Puschlav.
Der  graue  Bund  kannte  die  Gerichtsgemeinden:  Disentis,  Lugnez.
Grub,  Flims,  Waltensburg  (Ruis),  Räzüns  und  Bonaduz,  Ems,  Obersaxen, ¬
  Laax,  Hinterrhein,  Schams,  Thusis,  Heinzenberg,  Trins,
Schleuis,  Vals,  Safien,  Tschappina,  Tenna,  Misox,  Roveredo,  Calanca.
Zwei  Stimmen  hatten:  Disentis,  Lugnez,  Grub,  Hinterrhein
und  Schams.
Der  Zehngerichtenbund  :  Davos,  Klosters,  Saas.  Luzein,
Jenaz,  Schiers,  Seewis,  Malans  und  Jenins,  Maienfeld  und  Fläsch,
Belford,  Churwalden,  Schanfigg,  Langwies.  Zwei  Stimmen  hatte
nur  Davos.  *)
Nicht  das  Volk  als  solches,  als  Gesammtheit,  stimmte  ab.
sondern  in  seiner  Eintheilung  und  Gruppirung  nach  Gemeinden:
gezählt  wurden  nicht  die  Kopfstimmen,  sondern  die  Gemeindemehren. ¬
  Also  nicht  die  in  der  Landsgemeinde  versammelten
Bürger  der  Republik,  wie  es  in  den  demokratischen  Kantonen
der  Schweiz  der  Fall  war,  sondern  die  Mehrheit  der  souveränen
Gemeinden  bildeten  den  Schwerpunkt  des  öffentlichen  Lebens.
*)  Muoth:  Historia  grischuna  dil  novissim  temps.  I.  Part.  S.  6.
            
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