Metadaten : Magazin für das deutsche Staats- und Lehenrecht (Th. 2 (1786))

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worfen,  wie  Italien  selbst  dem  Teutschen
Reich.
DE  MüNCHHAUSEN  de  Vicariara  Italico  C.  3.
§.  7.
Hermanni  Romani  della  Congioutione  Consulratio
politica,  concernens  quaestionem,  utrum  Caesari -
  &  Imperio  Romane  Teutonico  itemque
Italiae  Ducibus  ac  Principibus  ipfis  borum
Admissio  ad  Sessionem  &  Suffragium  in  Comitiis -
  expediat,  in  DE  BERGER  Animadvers.  ad
DE  COCCEJI  Juris  publici  Prudentiam,  App.
Com.  I.
t)  Beilage  No.  16.  Diese  Urkunde  ist  aber  nicht
über  die  Bannerherrn=Würde,  sondern  über
die  mit  jener  nach  der  Beilage  No.  17.  wol  zu
vereinigende  Pfalzgravschaft  gegeben.  Uebrigens
verdient  hier  angemerkt  zu  werden,  daß  gleiches
Recht  bei  der  Italischen  Krönung  zu  Monza
zwei  Glieder  einer  Mailändischen  Familie  ausübten; -
  CATELL.  COTTAE  Memorabilia  Juris,  sub
voce:  Imperator.
§.  22.
5)  Vom  behaupteten  Nichtgebrauch
dieses  Erz=Amts.
Weil  auch  das  unter  dem  Namen  der
Sturm=Fahne  vorkommende  Reichs=Banner=  |  |
nie,
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock
            
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