Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  375.
Das  Publicum  ist  das  ganze  Jahr  hindurch,  mithin
sowohl  zur  Sommer=  als  Winterzeit,  alltäglich  mit  der
erforderlichen  Quantität  frischen  Fleisches  zu  versehen.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt,  §.  37.
Wenn  sich  ein  Mangel  an  Vieh  äußert,  so  soll  das
Handwerk  bey  der  Obrigkeit  solches  alsogleich  anzeigen,  und
um  die  Abhülfe  ansuchen,  damit  das  Publicum  nicht  darunter ¬
  leide.
Eodem  §.  39.
Die  Fleischhauer  zu  Grätz  sind  verhalten,  täglich  23
schlagbare  Ochsen  zu  schlachten,  und  dadurch  das  Publicum
zuverlässig  wenigstens  mit  80  Zentner  Rindfleisch  an  jedem
Tage  zu  versehen,  und  um  einer  plötzlichen  Verlegenheit
des  Publicums  noch  mehr  vorzubeugen,  sollen  die  Fleischhauer =
  allezeit  einen  wochentlichen  Viehbedarf,  folglich  169
Stücke  schlagbare  Ochsen  zu  Grätz,  theils  in  ihren  Ställen,
theils  auf  einer  bestimmten  Weide  in  Bereitschaft  halten,
auch  haben  sie  sich  von  Woche  zu  Woche  bey  der  Polizeydirection =
  auszuweisen,  daß  sie  außer  den  hier  in  Bereitschaft ¬
  stehenden  160  schlagbaren  Ochsen,  die  gehörigen  Anstalten =
  zur  Herbeybringung  einer  gleichen  Menge  Viehes  von
andern  Orten  wirklich  schon  getroffen  haben.
Gubernial=Verordnung  vom  16.  August  1806.
§.  376.
Bey  Gelegenheit  eines  zur  höchsten  Entscheidung  gelangten ¬
  Gesuches  eines  Fleischers,  um  fernere  Gestattung
des  auf  Uebereinkommen  gegründeten  Wechsels  in  der  wochentlichen ¬
  Ausschrottung,  wurden  derley  Privatübereinkommen ¬
  für  unzulässig  erklärt.
Hofkanzley=Verordnung  vom  3.,  Gubernial=Jntimat =
  vom  25.  April  1821.
            
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