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§. 375.
Das Publicum ist das ganze Jahr hindurch, mithin
sowohl zur Sommer= als Winterzeit, alltäglich mit der
erforderlichen Quantität frischen Fleisches zu versehen.
Handwerksordnung für Klagenfurt, §. 37.
Wenn sich ein Mangel an Vieh äußert, so soll das
Handwerk bey der Obrigkeit solches alsogleich anzeigen, und
um die Abhülfe ansuchen, damit das Publicum nicht darunter ¬
leide.
Eodem §. 39.
Die Fleischhauer zu Grätz sind verhalten, täglich 23
schlagbare Ochsen zu schlachten, und dadurch das Publicum
zuverlässig wenigstens mit 80 Zentner Rindfleisch an jedem
Tage zu versehen, und um einer plötzlichen Verlegenheit
des Publicums noch mehr vorzubeugen, sollen die Fleischhauer =
allezeit einen wochentlichen Viehbedarf, folglich 169
Stücke schlagbare Ochsen zu Grätz, theils in ihren Ställen,
theils auf einer bestimmten Weide in Bereitschaft halten,
auch haben sie sich von Woche zu Woche bey der Polizeydirection =
auszuweisen, daß sie außer den hier in Bereitschaft ¬
stehenden 160 schlagbaren Ochsen, die gehörigen Anstalten =
zur Herbeybringung einer gleichen Menge Viehes von
andern Orten wirklich schon getroffen haben.
Gubernial=Verordnung vom 16. August 1806.
§. 376.
Bey Gelegenheit eines zur höchsten Entscheidung gelangten ¬
Gesuches eines Fleischers, um fernere Gestattung
des auf Uebereinkommen gegründeten Wechsels in der wochentlichen ¬
Ausschrottung, wurden derley Privatübereinkommen ¬
für unzulässig erklärt.
Hofkanzley=Verordnung vom 3., Gubernial=Jntimat =
vom 25. April 1821.