29.5.3.
Die Ueberleitung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit in eine solche wegen Geistesschwäche
(OAR. Bunsen)
29.5.4.
Zur Lehre von der Aufrechnung nach dem BGB.
(MagAss. Dr. Thode)
VI. Jahrg.
304
Deutsche Juristen-Zeitung.
Einschränkung der Eide“ Rechnung tragen; dieser Tendenz
hätte es auch wenig entsprochen, wenn man die Abgabe
der „Versicherung an Eidesstatt“ durch Zulassung jener
möglichen Formen erleichtert und dadurch einer leicht-
sinnigen eidesstattlichen Versicherung Vorschub geleistet
hätte. Diese Gesetzes-Tendenz in Verbindung mit dem
weiteren Umstande, dafs an der Wortfassung des alten
§ 266 CPO. sonst nichts geändert ist, spricht also dafür,
dass das bisherige Verfahren bezüglich der Entgegen-
nahme dieses Mittels der Glaubhaftmachung beibehalten
werden sollte. — Hierfür sprechen aber auch noch fol-
gende Erwägungen: Das Gericht kann die Partei zur
Versicherung an Eidesstatt zulassen; es hat also nicht
die Pflicht, dieses Mittel der Glaubhaftmachung als solches
anzunehmen. Steht es aber in dem Ermessen des Ge-
richts, ob es die Versicherung an Eidesstatt zulassen will
oder nicht, so muss es in der Lage sein, die Gründe für
und wider abzuwägen, von denen seine Entscheidung über
die Zulassung abhängt. Es muss aber auch, wenn es die
Versicherung an Eidesstatt zulässt, sofort in der Lage
sein, diese Versicherung entgegenzunehmen, weil § 294
Abs. 2 CPO. vorschreibt: „Eine Beweisaufnahme, welche
nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft“. Hieraus folgt:
Die Person, welche zur Versicherung an Eidesstatt zuge-
lassen werden soll, mufs bei dieser Anordnung des Ge-
richts zugegen sein, um diese Versicherung sofort abgeben
zu können. Die schriftliche Versicherung an Eidesstatt,
welche die Partei ohne eine Entscheidung des Gerichts
Über die Zulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung
überreicht, ist noch keine zugelassene Versicherung an
Eidesstatt im Sinne des § 294 CPO. Sie wird es auch
nicht dadurch, wenn nachträglich das Gericht anordnete,
dafs eine Versicherung an Eidesstatt als Mittel der Glaub-
haftmachung zulässig sei; denn nach der Wortfassung im
gewöhnlichen Sinne mufs diese Versicherung der Zu-
lassung nachfolgen. Die Möglichkeit aber, dafs etwa der
Prozessbevollmächtigte bei der Entscheidung des Gerichts
über die Zulässigkeit der Versicherung an Eidesstatt an-
wesend sein und sofort nach dieser Entscheidung die
schriftliche „Versicherung an Eidesstatt“ seiner Partei
überreichen würde, ist so entfernt, dafs der Gesetzgeber
sicherlich mit ihr nicht gerechnet hat. — Endlich bietet
aber auch das persönliche Auftreten der Partei und
deren mündliche Versicherung an Eidesstatt vor Gericht
eine bessere Gewähr für die Richtigkeit ihrer Behauptung,
als die schriftliche Abgabe derselben Erklärung.
Schwerwiegende Gründe sprechen hiernach dafür, dafs
die „Versicherung an Eidesstatt“ als Mittel der Glaubhaft-
machung vor dem zuständigen Gericht persönlich seitens
des Erklärenden abgegeben werden mufs. Dies gilt ins-
besondere auch im Aufgebotsverfahren, wo die „Versiche-
rung an Eidesstatt“ als Mittel der Glaubhaftmachung eine
besonders grofse Rolle spielt — vergl. §§ 952 Abs. 3 u.
986 Abs. 3 CPO. Die Vorschrift des § 1007 No. 3 a. a. O.
•widerspricht nicht, sondern unterstützt vielmehr die vor-
stehend vertretene Ansicht; sie verlangt nämlich, dafs der
Antragsteller sich schon in seinem Anträge zur Ver-
sicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt
erbieten mufs, wenn nicht sein Antrag von vornherein
als unbegründet zurückgewiesen werden soll, und findet
in der allgemeinen Vorschrift des § 952 Abs. 3 a. a. O.
ihre Ergänzung.
Landrichter Böhner, Bochum.
Die in No. 11 d. Bl. besprochene Frage nach der
(Jeberleitung der Entmündigung wegen Geistes«
krankheit in eine solche wegen Geistesschwäche
ist beim Amtsgerichte in Rostock bereits praktisch ge-
worden und entschieden.
Der durch Beschluss des Amtsgerichts Charlotten-
burg im Jahre 1898 für blödsinnig erklärte St. beantragte
im Jahre 1900 beim AG. Rostock die Aufhebung der
Entmündigung. In dem Verfahren zwecks Wiederauf-
hebung der Entmündigung wurde festgestellt, dafs der
Entmündigte nicht geisteskrank, wohl aber in dem Grade
geistesschwach sei, dafs er seine Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermöge.
Die Folgen der im Jahre 1898 ausgesprochenen
Entmündigung bestimmten sich bis zum 1. Jan. 1900 nach
den Bestimmungen des Allg. PrLR. (I §§ 27 f.), seit dem
1. Jan. 1900 nach dem BGB., indem zufolge der Vor-
schrift des Art. 155 EG. z. BGB. der Entmündigte von
diesem Zeitpunkte an die Rechtsstellung eines nach den
Vorschriften des BGB. wegen Geisteskrankheit Ent-
mündigten hatte.
Das Amtsgericht ging davon aus, dafs die Entmündi-
gung in diesem vollen Umfange nach Mafsgabe des
Resultates des Verfahrens nicht aufrecht erhalten werden
konnte, dafs andererseits eine völlige Wiederaufhebung
der Entmündigung dem § 6 des BGB. entgegenstehen
würde. Es erging deshalb (vgl. Habicht, Einwirkung,
2. Aufl. S. 59) der Beschluss dahin: „dafs der Antrag
des Entmündigten auf Wiederaufhebung der Entmündi-
gung hinsichtlich der in Beihalt der im § 155 des EG. z.
BGB. eingetretenen Rechtsfolge, nach welcher der Entmün-
digte die Rechtsstellung eines nach den Vorschriften des
BGB. wegen Geisteskrankheit Entmündigten habe, für be-
gründet erklärt und in soweit der Entmündigungsbeschlufs
wieder aufgehoben wurde, dafs im übrigen der Antrag
auf Wiederaufhebung der Entmündigung abgewiesen
wurde, so dafs die Rechtsstellung des Entmündigten
fortan die eines nach den Vorschriften des BGB. wegen
Geistesschwäche Entmündigten sei, die ausgesprochene
Entmündigung also mit diesen Wirkungen fortbestehe.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Entmündigten aufzu-
erlegen, da die Entmündigung, wenn auch mit schwächeren
Wirkungen, fortbestehe.“
Oberamtsrichter Bunsen, Rostock.
Zur Lehre von der Aufrechnung nach dem
BGB. In der Bestimmung des § 394 BGB., dafs die der
Pfändung nicht unterworfenen Forderungen auch der Auf-
rechnung nicht unterliegen, im Zusammenhalt mit dem
Hauptsatz des Lohnbeschlagnahmegesetzes liegt die fast
vollständige Beseitigung der Aufrechnung gegen Lohn-
forderungen, also eine wesentliche Verbesserung .der Stel-
lung des Arbeiters gegenüber dem bisherigen Rechte.
Dadurch wird auch die in den Arbeitsordnungen
häufig vorkommende Bestimmung, nach welcher der
Arbeiter den Ersatz des Schadens, den er an Maschinen
und sonstigen Betriebsgeräten anrichtet, am Lohn
sich abziehen zu lassen verpflichtet sein soll, als
gesetzwidrig und daher nicht rechtsbeständig anzusehen
sein. Diese Konsequenz erscheint erträglich, solange es
sich um fahrlässige Schadensanstiftungen handelt. Anders
aber, wenn der Schade vorsätzlich angerichtet worden
ist. In einem solchen Falle würde es einem gesunden
Rechtsgefühl widersprechen, den Arbeitgeber zu ver-
pflichten^ den vom Arbeiter dolos angestifteten Schaden
zu tragen — Ersatz ist ja vom Arbeiter fast nie zu er-
langen! — und obendrein noch dem böswilligen Schädiger
den Lohn bar auszuzahlen.
Das Gewerbegericht zu Kiel hatte sich kürzlich mit
einem derartigen Falle zu befassen. Ein Arbeiter hatte