Metadaten : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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ge  das  Eigenthum  ihres  Besitzers  bleiben,  als
sie  den  Willen,  zu  demselben  zuruͤckzukehren,  aus
eigenem  Antriebe,  nicht  abgelegt.  Thiere,  das
sehen  wir,  handeln  willkuͤhrlich.  Freier  Wille
hört  da  auf,  wo  freie  Wahl  wegfäͤllt,  diese
wird  beschraͤnkt,  wenn  kuͤnstliche  Mittel  angewendet ¬
  werden,  Tauben  von  ihrem  eigentlichen
Schlage  ab,  und  auf  einen  andern  zu  locken  *),
und  ich  uͤberzeuge  mich  daher:  daß,  da  das  Gesetz ¬
  eine  Occupation  allein  nur  in  dem  Falle
einer  freien  Wahl  eines  andern  veraͤnderten
Aufenthalts  genehmigt,  in  dem  Falle  einer  solchen ¬
  kuͤnstlichen  Ablockung,  actio  furti,  oder
wenigstens  Reivindication,  eben  so  sehr  eintrete,
wie  in  dem  Falle  einer  gewaltsamen  Aufgreifung ¬
  ?),  wo  das  Gesetz  sie  sanctionirt,  denn
der,  von  der  Legislation  gebilligte,  Grund  einer
Occupation:  freiwillige  Wahl  eines  neuen  Aufenthaltsorts, ¬
  fehlt  dort,  wie  hier.
1)  Wiegleb,  in  setner  onomatologia  voce:  Taube,
lehrt  gar  saubere  Stückchen  der  Art.
2)  L.  8.  §.  1.  ff.  sam.  herisc.
§.  299.
Finden  Tauben  sich  auf  einem  neuen  Schlage
freiwillig  an,  so  entsteht  billig  die  Frage:
von
            
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