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ge das Eigenthum ihres Besitzers bleiben, als
sie den Willen, zu demselben zuruͤckzukehren, aus
eigenem Antriebe, nicht abgelegt. Thiere, das
sehen wir, handeln willkuͤhrlich. Freier Wille
hört da auf, wo freie Wahl wegfäͤllt, diese
wird beschraͤnkt, wenn kuͤnstliche Mittel angewendet ¬
werden, Tauben von ihrem eigentlichen
Schlage ab, und auf einen andern zu locken *),
und ich uͤberzeuge mich daher: daß, da das Gesetz ¬
eine Occupation allein nur in dem Falle
einer freien Wahl eines andern veraͤnderten
Aufenthalts genehmigt, in dem Falle einer solchen ¬
kuͤnstlichen Ablockung, actio furti, oder
wenigstens Reivindication, eben so sehr eintrete,
wie in dem Falle einer gewaltsamen Aufgreifung ¬
?), wo das Gesetz sie sanctionirt, denn
der, von der Legislation gebilligte, Grund einer
Occupation: freiwillige Wahl eines neuen Aufenthaltsorts, ¬
fehlt dort, wie hier.
1) Wiegleb, in setner onomatologia voce: Taube,
lehrt gar saubere Stückchen der Art.
2) L. 8. §. 1. ff. sam. herisc.
§. 299.
Finden Tauben sich auf einem neuen Schlage
freiwillig an, so entsteht billig die Frage:
von