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In Klagenfurt sind die Lehrjahre wenigstens auf drey
Jahre festgesetzet.
Handwerksordnung für Klagenfurt vom 13. Februar
1755, §. 18.
Die Lehrbuben sollen den Meistern und Meisterinnen ¬
in gebührenden Sachen gehorsamen, und zu aller
Handarbeit bereit und willig seyn, und wenn sie vor ihrem
Meister oder Meisterinn und Knecht, oder vor andern ehrbaren ¬
Leuten vorbeygehen, sich höflich bezeigen.
Eodem für Klagenfurt, §. 19.
§. 368.
Ein jeder auf Grätz kommende, oder von seinem Meister ¬
daselbst aus dem Dienste tretende Knecht oder Junge
soll sich sammt seinen bey sich habenden Sachen auf die
gewöhnliche Herberge verfügen, und allda den so genannten ¬
Handwerksvater oder Mutter um Ertheilung der Herberge ¬
ersuchen, seine Urkunden oder Abschied vorweisen, ¬
und sich in keinem andern Orte oder Wirthshause als
allda aufhalten, und wenn derselbe in 14 Tagen, oder
längstens 4 Wochen keinen Meister bekommt, sich weiter
begeben, nirgends aber herumziehen, oder heimlich stören,
noch dem Betteln nachgehen, widrigens derselbe sogleich
vom Handwerke durch Hülfe der Obrigkeit ergriffen, oder
wenigstens von dannen geschafft werde.
Handwerksordnung für Grätz, §. 32.
Kein Meister soll dem andern sein Gesinde abreden,
einen Stümper im Dienste aufhalten, oder ohne Paß aufnehmen, ¬
bey Strafe von 8 Thaler.
Eodem §. 25.
Der Meister, welcher einen Knecht, der das Handwerk
nicht redlich erlernt, in seine Dienste aufnimmt, soll vor keinem ¬
Meister geachtet, und von ihm nach Befund des Hand¬