Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

306
In  Klagenfurt  sind  die  Lehrjahre  wenigstens  auf  drey
Jahre  festgesetzet.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  vom  13.  Februar
1755,  §.  18.
Die  Lehrbuben  sollen  den  Meistern  und  Meisterinnen ¬
  in  gebührenden  Sachen  gehorsamen,  und  zu  aller
Handarbeit  bereit  und  willig  seyn,  und  wenn  sie  vor  ihrem
Meister  oder  Meisterinn  und  Knecht,  oder  vor  andern  ehrbaren ¬
  Leuten  vorbeygehen,  sich  höflich  bezeigen.
Eodem  für  Klagenfurt,  §.  19.
§.  368.
Ein  jeder  auf  Grätz  kommende,  oder  von  seinem  Meister ¬
  daselbst  aus  dem  Dienste  tretende  Knecht  oder  Junge
soll  sich  sammt  seinen  bey  sich  habenden  Sachen  auf  die
gewöhnliche  Herberge  verfügen,  und  allda  den  so  genannten ¬
  Handwerksvater  oder  Mutter  um  Ertheilung  der  Herberge ¬
  ersuchen,  seine  Urkunden  oder  Abschied  vorweisen, ¬
  und  sich  in  keinem  andern  Orte  oder  Wirthshause  als
allda  aufhalten,  und  wenn  derselbe  in  14  Tagen,  oder
längstens  4  Wochen  keinen  Meister  bekommt,  sich  weiter
begeben,  nirgends  aber  herumziehen,  oder  heimlich  stören,
noch  dem  Betteln  nachgehen,  widrigens  derselbe  sogleich
vom  Handwerke  durch  Hülfe  der  Obrigkeit  ergriffen,  oder
wenigstens  von  dannen  geschafft  werde.
Handwerksordnung  für  Grätz,  §.  32.
Kein  Meister  soll  dem  andern  sein  Gesinde  abreden,
einen  Stümper  im  Dienste  aufhalten,  oder  ohne  Paß  aufnehmen, ¬
  bey  Strafe  von  8  Thaler.
Eodem  §.  25.
Der  Meister,  welcher  einen  Knecht,  der  das  Handwerk
nicht  redlich  erlernt,  in  seine  Dienste  aufnimmt,  soll  vor  keinem ¬
  Meister  geachtet,  und  von  ihm  nach  Befund  des  Hand¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer