Full text : ¬Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetze vom 24. März 1897 (2060)

Genossenschaftsgesetz  §  47.
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§.  47.
Die  bei  Auflösung  der  Genossenschaft  vorhandenen  und  die
während  der  Liquidation  eingehenden  Gelder  werden,  wie  folgt,
verwendet:
a)  es  werden  zunächst  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  je
nach  der  Fälligkeit  ihrer  Forderungen  befriedigt  und  die
zur  Deckung  noch  nicht  fälliger  Forderungen  nöthigen
Summen  zurückbehalten;
b)  aus  den  alsdann  verbleibenden  Ueberschüssen  werden  die
Geschäftsantheile  an  die  Genossenschafter  zurückgezahlt.
Reicht  der  Bestand  zur  vollständigen  Deckung  nicht  aus,
so  erfolgt  die  Vertheilung  desselben  nach  Verhältniß  der
Höhe  der  einzelnen  Guthaben,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  nicht  anders  bestimmt;
c)  aus  dem  nach  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft,
sowie  der  Geschäftsantheile  der  Genossenschafter  (§.  39.),
noch  verbleibenden  Bestande  wird  zunächst  der  Gewinn
des  letzten  Rechnungsjahres  an  die  Genossenschafter  nach
den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  gezahlt.
Die  Vertheilung  weiterer  Ueberschüsse  unter  die  Genossenschafter ¬
  erfolgt  in  Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen ¬
  nach  Köpfen.
(Preuß.  Gesetz  §  46.)
1.  Zur  Geschichte  des  §  47.
a)  §  47  entspricht  dem  §  46  des  Preußischen  Gesetzes.  Der  Eingang
und  a)  sind  wörtlich  beibehalten.  Zu  b)  ist  zunächst  wie  im  §  39  der  unkorrekte ¬
  Ausdruck:  „die  eingezahlten  Geschäftsantheile  einschließlich  der  denselben
zugeschriebenen  Dividenden  früherer  Jahre"  beseitigt  und  dafür  der  vollkommen
ausreichende  Ausdruck  „die  Geschäftsantheile",  das  ist  die  buchmäßigen  Geschäftsantheile, ¬
  substituirt.  Sodann  ist  durch  Hinzufügung  der  Worte  „wenn
der  Gesellschaftsvertrag  nicht  anders  bestimmt"  ausdrücklich  „hervorgehoben,
daß  der  Gesellschaftsvertrag  Bestimmungen  darüber  treffen  könne,  wie  im  Falle
der  Auflösung  das  Genossenschaftsvermögen  vertheilt  werden  solle."  So  drückt
sich  der  Bericht  der  Reichstagskommission  aus  (Drucksachen  Nr.  80  Seite  9)  nicht -
  ganz  zutreffend,  weil  zu  allgemein.
b)  Der  Absatz  c)  entspricht  dem  letzten  Absatze  des  §  46  des  Preuß.
Gesetzes.  Die  Kommission  des  Reichstages  hat  den  letzteren  nur  durch  Verweisung ¬
  auf  den  §  39,  „der  den  Begriff  des  Geschäftsantheils  feststellt"
verändert.
c)  Die  Motive  des  Preuß.  Regierungsentwurfes  sagen  über  diesen  von
            
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