Genossenschaftsgesetz § 47.
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§. 47.
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die
während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt,
verwendet:
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je
nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die
zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen
Summen zurückbehalten;
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die
Geschäftsantheile an die Genossenschafter zurückgezahlt.
Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus,
so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der
Höhe der einzelnen Guthaben, wenn der Gesellschaftsvertrag ¬
nicht anders bestimmt;
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft,
sowie der Geschäftsantheile der Genossenschafter (§. 39.),
noch verbleibenden Bestande wird zunächst der Gewinn
des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter nach
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gezahlt.
Die Vertheilung weiterer Ueberschüsse unter die Genossenschafter ¬
erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen ¬
nach Köpfen.
(Preuß. Gesetz § 46.)
1. Zur Geschichte des § 47.
a) § 47 entspricht dem § 46 des Preußischen Gesetzes. Der Eingang
und a) sind wörtlich beibehalten. Zu b) ist zunächst wie im § 39 der unkorrekte ¬
Ausdruck: „die eingezahlten Geschäftsantheile einschließlich der denselben
zugeschriebenen Dividenden früherer Jahre" beseitigt und dafür der vollkommen
ausreichende Ausdruck „die Geschäftsantheile", das ist die buchmäßigen Geschäftsantheile, ¬
substituirt. Sodann ist durch Hinzufügung der Worte „wenn
der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt" ausdrücklich „hervorgehoben,
daß der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen darüber treffen könne, wie im Falle
der Auflösung das Genossenschaftsvermögen vertheilt werden solle." So drückt
sich der Bericht der Reichstagskommission aus (Drucksachen Nr. 80 Seite 9) nicht -
ganz zutreffend, weil zu allgemein.
b) Der Absatz c) entspricht dem letzten Absatze des § 46 des Preuß.
Gesetzes. Die Kommission des Reichstages hat den letzteren nur durch Verweisung ¬
auf den § 39, „der den Begriff des Geschäftsantheils feststellt"
verändert.
c) Die Motive des Preuß. Regierungsentwurfes sagen über diesen von