Metadata : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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I.  Unterabtheilung.
Von  dem  freyen  Verkaufe  von  Naturproducten. ¬

§.  20.
Der  Handel  mit  Naturproducten  ist  Jedermann  gestattet. ¬

Allerhöchste  Entschließung  vom  10.  September  1768.
I.  Abschnitt.
Ueber  den  Verkauf  der  Artikel  die  unmittelbar
oder  mittelbar  zum  Lebensunterhalte  dienen.
I.  Absatz.
Von  dem  Getreidehandel.
§.  21.
Der  Getreidehandel  ist  Jedermann  gestattet.
Hofkanzley=Verordnung  vom  6.,  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  11.  Marz  1812.
Alle  den  innern  Victualienhandel,  wozu  der  Getreidehandel ¬
  gehört,  beschränkenden  Gesetze  mit  Ausnahme  der
Marktordnungen,  und  der  auf  Marktplätze  sich  beziehenden
Verordnungen  wurden  aufgehoben;  die  Juden  aber  dort,
wo,  und  in  sofern  sie  von  dem  Victualienhandel  ausgegeschlossen ¬
  waren,  auch  noch  ferner  hiervon  ausgeschlossen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  18.  Februar  1813,  Gubernial=Currende ¬
  vom  17.  März  1813.
§.  22.
Das  in  Ansehung  der  Juden  bestandene  Verboth  zum
Getreidehandel  wurde  aber  mit  dem  Beysatze,  daß  aus  dem
            
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