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I. Unterabtheilung.
Von dem freyen Verkaufe von Naturproducten. ¬
§. 20.
Der Handel mit Naturproducten ist Jedermann gestattet. ¬
Allerhöchste Entschließung vom 10. September 1768.
I. Abschnitt.
Ueber den Verkauf der Artikel die unmittelbar
oder mittelbar zum Lebensunterhalte dienen.
I. Absatz.
Von dem Getreidehandel.
§. 21.
Der Getreidehandel ist Jedermann gestattet.
Hofkanzley=Verordnung vom 6., Gubernial=Verordnung ¬
vom 11. Marz 1812.
Alle den innern Victualienhandel, wozu der Getreidehandel ¬
gehört, beschränkenden Gesetze mit Ausnahme der
Marktordnungen, und der auf Marktplätze sich beziehenden
Verordnungen wurden aufgehoben; die Juden aber dort,
wo, und in sofern sie von dem Victualienhandel ausgegeschlossen ¬
waren, auch noch ferner hiervon ausgeschlossen.
Hofkanzley=Verordnung vom 18. Februar 1813, Gubernial=Currende ¬
vom 17. März 1813.
§. 22.
Das in Ansehung der Juden bestandene Verboth zum
Getreidehandel wurde aber mit dem Beysatze, daß aus dem