Inhaltsverzeichnis : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 17 (1900))

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H. Ortloff.

nach ihrer Trennung bestimmt, da an deren Erzeugung die Nachbar-
grundstücke gemeinschaftlich betheiligt sind. Der Fall der Erwerbung
des alleinigen Eigenthums an dem Baum oder Strauch und an
Früchten ist im Gesetz auch vorgesehen. „Jeder der Nachbarn", wie
§ 923 B. G.B. lautet, kann die Beseitigung verlangen — der Satz:
prohibentis melior conditio ist bei dieser Gemeinschaft sonach ausge-
schlossen; dabei ist als Mittel der Erwerbung des „Alleineigenthums"
bei der Verwirklichung dieses Verlangens die Verzichtsleistung des einen
oder anderen Betheiligten angegeben, was nicht ein vertragsmäßiges
Abkommen über eine Entschädigung des seinen Anspruch an den anderen
Theil Abtretenden für das Aufgeben seines Miteigenthums ausschließt.
Wenn ein Nießbrauch am Grundstück besteht, so ist nur der Nieß-
braucher, da der Baum oder Strauch ein Bodenerzeugniß ist, zur
Trennung und Verfügung über die Trennstücke, die sein Eigenthum
werden, berechtigt. „Die Vorschriften über einen vertragsmäßigen Er-
werb des Eigenthums werden in Ansehung der im Augenblicke der
Trennung für den Verzichtenden entstehenden Miteigenthumsquote An-
wendung zu finden haben."
Was die Bestimmung über die Kostentragung für eine Be-
seitigung des Baumes oder Strauches anlangt, fo ist die gleichheitliche
Vertheilung derselben durch die Entstehung des gleichen Miteigenthums
mit Eintritt der Trennung vom Boden gegeben. „Da indessen die
Beseitigung möglicherweise mehr Kosten verursacht, als Gewinn ver-
schafft, so erfordert die Billigkeit, daß der eine Nachbar dem anderen
Nachbar, welcher die Beseitigung fordert, die Ausführung der Trennung
aus eigene Kosten und zu eigenem Gewinn überlassen kann." An dem
Inhalt des § 855 des Entw. I ist bis hierher durch den Entw. II
nichts geändert, nur ist noch die Erweiterung der Vorschriften jenes
durch die Gleichstellung des Grenzstrauches mit dem Grenzbaum am
Schluß des Paragraphen zum Ausdruck gebracht und vorher der An-
spruch auf Beseitigung eines derselben für den Fall ausgeschlossen
worden, wenn ein Bannt oder Strauch die Bedeutung eines Grenz-
zeichens hat und nach den Umständen nicht durch ein anderes zweck-
mäßiges Grenzzeichen ersetzt werden könnte. Das zu ermöglichen wird
dann nicht schwer sein, wenn ein Grenzbaum einen gewissen Umfang
angenommen hat und durch seine Beschattung das Wachsthum darunter
hindert, deshalb aber gern von den Betheiligten entfernt wird, woraus

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