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Diese Befugniß der Erzeugung und des Ausschankes
von Luxusbier war auch auf das ganze Land ausgedehnt.
Gubernial=Verordnung vom 7. Februar 1815.
§. 357.
Inzwischen war schon bewilliget, daß den Wirthen zu
Grätz der taxfreye Ausschank des Blutzerbieres, jedoch nur
unter nachstehenden Bedingnissen erlaubt sey, daß
a) das Blutzerbier nur aus dem gewöhnlich taxirten
Biere erzeugt werde,
b) nur den Wirthen (durchaus aber keinem Bräuer)
gestattet seyn solle, Blutzerbier auszuschenken,
c) jedoch die Wirthe bey schwerer Strafe verbunden
seyn sollen, nebst dem Blutzerbiere auch das gewöhnliche
Bier um die bestimmte Taxe jedem auf Verlangen abzu
reichen.
Gubernial=Verordnung vom 14. September 1814.
§. 358.
Das Hofkanzleydecret vom 17. August 1815, und
Gubernial=Intimat vom 6. September 1815, daß die Auf
hebung der Biersatzung nicht gestattet werde, langte zwar ein,
der Doppelbierausschank aber bestand, ungeachtet Se. Maje
stät gelegenheitlich eines speciellen Falles im Jahre 18 17 aus
drücklich zu befehlen geruhten, den Uebelstand, daß die Bräuer
nebst dem taxmäßigen Biere,
auch Doppelbier unbeschränkt
erzeugen und verschleißen,
entweder ganz beseitigen oder
möglichst zu beschränken,
später gestattete sogar das Gu
bernium diesen Ausschank, welcher auch noch damahls be
steht, indem das einfache Bier die Maß um 8 kr., das
Doppelbier aber um 12 kr. ausgeschenkt wird.
Gubernial=Verordnung vom 30. May. 1818.
Im Jahre 1818 erfolgte jedoch die Aufhebung der
Biersatzung mit dem Beysatze, daß die Behörden ihr streng¬