Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Diese Befugniß der Erzeugung und des Ausschankes 
von Luxusbier war auch auf das ganze Land ausgedehnt. 
Gubernial=Verordnung vom 7. Februar 1815. 
§. 357. 
Inzwischen war schon bewilliget, daß den Wirthen zu 
Grätz der taxfreye Ausschank des Blutzerbieres, jedoch nur 
unter nachstehenden Bedingnissen erlaubt sey, daß 
a) das Blutzerbier nur aus dem gewöhnlich taxirten 
Biere erzeugt werde, 
b) nur den Wirthen (durchaus aber keinem Bräuer) 
gestattet seyn solle, Blutzerbier auszuschenken, 
c) jedoch die Wirthe bey schwerer Strafe verbunden 
seyn sollen, nebst dem Blutzerbiere auch das gewöhnliche 
Bier um die bestimmte Taxe jedem auf Verlangen abzu 
reichen. 
Gubernial=Verordnung vom 14. September 1814. 
§. 358. 
Das Hofkanzleydecret vom 17. August 1815, und 
Gubernial=Intimat vom 6. September 1815, daß die Auf 
hebung der Biersatzung nicht gestattet werde, langte zwar ein, 
der Doppelbierausschank aber bestand, ungeachtet Se. Maje 
stät gelegenheitlich eines speciellen Falles im Jahre 18 17 aus 
drücklich zu befehlen geruhten, den Uebelstand, daß die Bräuer 
nebst dem taxmäßigen Biere, 
auch Doppelbier unbeschränkt 
erzeugen und verschleißen, 
entweder ganz beseitigen oder 
möglichst zu beschränken, 
später gestattete sogar das Gu 
bernium diesen Ausschank, welcher auch noch damahls be 
steht, indem das einfache Bier die Maß um 8 kr., das 
Doppelbier aber um 12 kr. ausgeschenkt wird. 
Gubernial=Verordnung vom 30. May. 1818. 
Im Jahre 1818 erfolgte jedoch die Aufhebung der 
Biersatzung mit dem Beysatze, daß die Behörden ihr streng¬
	        
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