Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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mit  vollzogen,  so  ist  dessen  völlige  Untüchtigkeit  gar  nicht  zu
bezweifeln;  weil  Niemand  Zeuge  und  Parkhei  zugleich  seyn
kann,  und  kein  Richter  berechtigt  ist,  die  vom  Gesetz  für
untüchtig  erklärten  Zeugen  zu  admittiren  8).
Das  höchste  Tribunal  hat  hiernach  am  21.  Febr.  1805,
in  Sachen  Bütehorn  w.  Scherenbostel;  am  11.  April
1808,  in  Sachen  Bierden  w.  Hemelingen,  und  am  29.
August  1816,  in  Sachen  Landwehrnhagen  w.  Henze,
gesprochen.
2.
Dem  Gemeinschuldner  liegt  daran,  daß  seine  Gläubiger ¬
  befriedigt  werden.  Er  hat  daher  allemal  ein  wesentliches -
  Jnteresse  an  der  Vermehrung  der  Masse,  und  in  so
fern  sein  Zeugniß  dahin  abzweckt,  dieselbe  zu  vergrößern,
ist  dasselbe  unzulässig  und  der  Cridarius  ein  ganz  verwerflicher ¬
  Zeuge.9).  Ueber  andere  Gegenstände  ist  dessen  Zeugniß =
  zwar  nicht  ganz  verwerflich,  aber  es  verdient  doch  keinen
vollen  Glauben;  weil  man  annehmen  muß,  daß  der  Gemeinschuldner -
  für  seine  früheren  Handlungen,  oder  Geschäftsführungen =
  noch  immer  eine  gewisse  Zuneigung  und  Geneigtheit  beibehalten ¬
  haben  wird.  Es  muß  daher  der  Grad  der  Glaubwurdigkeit ¬
  desselben,  nach  der  Beschaffenheit  der  jedesmaligen =
  besonderen  Umstände,  der  richterlichen  Beurtheilung
überlassen  bleiben.  Das  O.  A.  Gericht  urtheilte  hiernach
am  31.  August  1816  in  Sachen  Salomon  Michael  David =
  c.  den  Mandatar  von  Staffhorstscher  Gläubiger
pto.  debiti.
3.  Indi8) ¬
  Hofacker  princip.  iur.  rom.  §.  4482.  Müller  ad
Leyser.  obs.  486.
9)  Hommel  a.  a.  O.  p.  50.
Mm
Hagemann's  Erörter.  6r  Bd.
            
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