Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 85 = N.F. Bd. 78 (1893))

5.30. Rechtsanwalt. - Beweisgebühr. - Einforderung von Akten

1. Abthlg.

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Neustadt errichtet werden. Durch die jetzt übliche Bauart ist
eben eine möglichste Sicherheit gegen Feuersgefahr gewährt,
und die Versagung der Bauerlaubniß würde unter den ob-
waltenden Verhältnissen dem Willen des Gesetzgebers nicht
entsprechen. Wie die letztere hiernach in vielen Fällen in zu-
lässiger Weise ertheilt worden ist, so ist auch anzunehmen,
daß den Klägern, wenn sie die polizeiliche Erlaubniß nach-
gesucht haben würden, die Bebauung ihres ganzen Grund-
stücks gestattet worden wäre. Es war dieses uin so eher zu
erwarten, als Bahnlinie und Grundstück auf gleicher Höhe
lagen, die Feuersgefahr sonach an sich schon geringer war,
außerdem aber in Folge Anlegung einer neuen Strecke die
Beseitigung der ersteren in nicht zu ferner Aussicht stand, wie
dieselbe denn auch inzwischen — im Sommer 1892 — bereits
beseitigt worden ist. Da nun für die Bewerthung eines
Grundstücks als Bauland nicht die Möglichkeit sofortiger Be-
bauung und die polizeiliche Anerkennung dieser Möglichkeit,
sondern schon die in naher und sicherer Aussicht stehende Ver-
werthbarkeit desselben zu Bauzwecken und die mit Fug und
Recht zu erwartende polizeiliche Bauerlaubniß entscheidend ist,
(vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 7 S. 238,
Bd. 8 S. 214 und 238; Rhein. Arch. Bd. 82. 1. S. 87),
so kann auch dem unter die Bestimmungen der erwähnten
Polizeiverordnung fallenden Streifen des zu enteignenden
Grundstücks die Bebauungsfähigkeit und der sich hieraus er-
gebende höhere Werth nicht abgesprochen werden. Ob, wie
die Beklagte unter Beweis stellt, die Verlegung der Bahn noch
unsicher und ob ferner die Eisenbahnbehörde dazu nicht ver-
pflichtet war, ist gleichgültig, da allgemein mit der bevor-
stehenden Aufhebung derselben gerechnet wurde und, wie der
Erfolg gelehrt hat, gerechnet werden durfte.
I. Senat. Sitzung vom 24. Oktober 1892.
Rechtsanwälte: Johnen II — am Zehnhoff.

Rechtsanwalt. — Beweisgebühr. — Einforverung
/ von Akten.
Die Beweisgebühr steht dem zum Prozeßbevollmäch-
tigten bestellten Rechtsanwälte nur dann zu, wenn

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