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„organe gewisse Befugnisse ausdrücklich beigelegt oder von ihm an sich
„gezogen werden, und daß die Reichsbehörde überall, sei es auf Beschwer„den, ¬
sei es ex officio, verfügend einschreiten könne.
„Es drängte sich hiebei die Frage auf, ob nicht solche Cumulation
„von Aufsichtsbehörden und Instanzen zur Verschleppung der schließlichen
„Entscheidung und zu Verwirrung Anlaß geben möchte, ob es nicht viel„mehr ¬
vorzuziehen sei, die Aufsicht über sämmtliche Eisenbahnen entweder
„lediglich durch die Reichsbehörde, oder lediglich durch die Landesbehörden
„üben zu lassen, und in letzterem Falle die Reichsbehörde auf den Erlaß
„allgemeiner Anordnungen, die Controle der Ausführung derselben und
„die Entscheidung auf Beschwerden zu beschränken. Der letztere Modus
„ist übereinstimmend mit der bereits in den §§. 4 und 5 des Gesetzes
„vom 27. Juni 1873 ausgesprochenen Absicht in der vollen Ueberzeugung
„nicht gewählt, daß eine blos zu generellen Anordnungen und deren
„Controle befugte, nur eine obere Aufsicht übende Behörde, neben welcher
„die fast ohne Ausnahme finanziellen Interessen verfolgenden Bundes„regierungen*) ¬
ihre Machtbefugnisse im bisherigen Umfange behalten,
„eine den allgemein gehegten Erwartungen entsprechende Wirksamkeit nicht
„üben kann.
„War dagegen die gestellte Frage in Bezug auf den ersteren Modus:
„ausschließliche Beaufsichtigung durch die Reichsbehörde
„zumal für die Bundesregierungen**) im Prinzip zu bejahen, welche
*) Als ob es nicht ein ebenso berechtigter wie nothwendiger Beruf jeder Regierung ¬
wäre, für die finanziellen Interessen ihres Landes zu sorgen, zumal auf
einem Gebiete, auf welchem diese Interessen — wie wir sehen werden — für die
meisten größeren deutschen Staaten von kolossaler Bedeutung, ja wahre Lebensfragen ¬
sind!
**) Die „Motive“ würden wohl ihren Sinn sprachrichtiger ausgedrückt haben,
wenn sie gesagt hätten: „gegen die Bundesregierungen, welche eigene Bahnen
„besitzen oder Privatbahnen verwalten", indem sie diesen Regierungen ein unverholenes ¬
Mißtrauensvotum geben, von welchem wir glauben, daß es nicht gegründet
ist und auch in der Ansicht des Publikums nicht besteht. Den Verwaltern von
Privatbahnen mögen die Regierungen mit Staatsbahnen ein Dorn im Auge sein.
Im Publikum dagegen ist man, nach unsern Beobachtungen, denselben mit Dank
und Vertrauen zugethan, womit natürlich nicht jede wohl- oder übelwollende Kritik
ausgeschlossen ist.