Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die erste Notion in allen vorkommenden Bieraufschlags 
Contrabandfällen ist durchgehends ohne Ausnahme der Ban 
cal=Gefällen-Administration überlassen. 
Eodem §. 24. 
§. 350. 
In Ansehung der Pflicht der Gerichtsstellen kommt 
zwar im Bieraufschlagspatente nichts vor, wohl aber in dem 
§. 158. der schon erwähnten allgemeinen Zollordnung vom 
Jahre 1788, worin es heißt: wenn über die Manipulg 
tions=Anordnung Streit entstünde, so haben die Gerichts 
stellen darüber nicht zu erkennen. 
§. 351. 
Gegen das geschöpfte Erkenntniß stehet jeder Partey 
frey, nach ehevor richtig gestelltem Contrabande und erleg 
ter Strafe — ohne dessen beybringenden Erlagsschein der 
Recurrent niemahls weiter angehört werden solle, — den Re 
curs im Wege der Gnade, oder auf dem Rechtswege zu er 
greifen. Doch ist nach einmahl ergriffenem Wege der Gna 
de, der Weg der Rechte gänzlich verschlossen. 
Zu der Recursergreifung auf beyden Wegen ist eine 
Frist von vier Wochen bestimmt, nach deren Verlauf kein 
Recurrent mehr zu hören, sondern die erst geschöpfte Erkennt 
niß ist ohne allen Aufschub, auch im Erforderungsfalle mit 
telst militärischer Execution in Vollzug zu setzen. 
Bieraufschlagspatent §. 24. 
Dieser Paragraph schreibt zwar weiters vor, daß in 
via juris an den im Lande aufgestellten Consessum in 
causis summi principis zu provoziren, in via gratiae 
aber bey der Bancal=Gefällen=Administration anzulangen 
sey.
	        
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