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Die erste Notion in allen vorkommenden Bieraufschlags
Contrabandfällen ist durchgehends ohne Ausnahme der Ban
cal=Gefällen-Administration überlassen.
Eodem §. 24.
§. 350.
In Ansehung der Pflicht der Gerichtsstellen kommt
zwar im Bieraufschlagspatente nichts vor, wohl aber in dem
§. 158. der schon erwähnten allgemeinen Zollordnung vom
Jahre 1788, worin es heißt: wenn über die Manipulg
tions=Anordnung Streit entstünde, so haben die Gerichts
stellen darüber nicht zu erkennen.
§. 351.
Gegen das geschöpfte Erkenntniß stehet jeder Partey
frey, nach ehevor richtig gestelltem Contrabande und erleg
ter Strafe — ohne dessen beybringenden Erlagsschein der
Recurrent niemahls weiter angehört werden solle, — den Re
curs im Wege der Gnade, oder auf dem Rechtswege zu er
greifen. Doch ist nach einmahl ergriffenem Wege der Gna
de, der Weg der Rechte gänzlich verschlossen.
Zu der Recursergreifung auf beyden Wegen ist eine
Frist von vier Wochen bestimmt, nach deren Verlauf kein
Recurrent mehr zu hören, sondern die erst geschöpfte Erkennt
niß ist ohne allen Aufschub, auch im Erforderungsfalle mit
telst militärischer Execution in Vollzug zu setzen.
Bieraufschlagspatent §. 24.
Dieser Paragraph schreibt zwar weiters vor, daß in
via juris an den im Lande aufgestellten Consessum in
causis summi principis zu provoziren, in via gratiae
aber bey der Bancal=Gefällen=Administration anzulangen
sey.