fullscreen : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

198  VII.  Abschn.  Zeitlohnvertrag.  3.  Kap.:  Unterzeit,  vom  AN.  herrührend.
des  Arbeitgebers  zu  erörtern  (Kap.  4  Nr.  XVI.  XVII).  Der  vom
Arbeitnehmer  bei  Eintritt  der  Unmöglichkeit  behaltene  Anspruch
wird  —  da  das  Gesetz  keine  Grenze  setzt  -  behalten,  so  lange
die  Unmöglichkeit  während  des  Arbeitsverhältnisses  besteht'.
Wird  daher  z.  B.  der  Arbeitnehmer,  der  solchen  Annahmeverzug
erlitten  hat,  nicht  durch  eigenen  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit ¬
  krank,  so  hat  ihm  der  Arbeitgeber  den  Zeitlohn  weiter
zu  entrichten,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Krankheit.
Diese  Pflicht  hört  erst  mit  dem  Arbeitsverhältnisse  selbst  auf
(z.  B.  durch  den  Tod  des  Arbeitnehmers  oder  durch  Ablauf  der
Kündigungsfrist)?
Da  nach  §  324  Abs.  2  „das  Gleiche  gilt“  wie  in  Abs.  1,  so
hat  der  Arbeitnehmer  die  daselbst  in  Satz  2  bestimmte  Pflicht  der
Anrechnung  einer  Ersparnis?.  Durch  diese  Anrechnung  wird  sein
Vergütungsanspruch  geschmälert.  Erlangt  ferner  der  Arbeitnehmer
infolge  des  Umstandes,  welcher  die  Arbeit  unmöglich  macht,  für
den  geschuldeten  Gegenstand  (die  Arbeit)  von  dritter  Seite  einen
Ersatz,  z.  B.  Geld  aus  einer  Krankenkasse,  so  kann  der  Arbeitgeber -
  nach  §  281  die  Herausgabe*  und  damit  die  Einbeziehung
des  Herauszugebenden  in  sein  Rechnungsverhältnis  zum  Arbeitnehmer, -
  d.  i.  Anrechnung  i.  w.  S.  verlangen,  die  ihm  eine  wirtschaftliche ¬
  Entlastung  gewährt.
Daß  diese  Unmöglichkeit  den  Annahmeverzug  suspendiert,  wird  in
Kap.  4  Nr.  X  und  XII  vorkommen.
2  Hierher  gehöriger  Fall  in  Soz.  Prax.  XII,  310  al.  2  (wo  „arbeitsfähig
zu  lesen  ist).  Ein  zu  Unrecht  entlassener  Schlosser  wird  einige  Tage  danach
krank  und  hierdurch  arbeitsunfähig.  Für  die  während  des  Annahmeverzugs
(der  spätestens  mit  dem  Arbeitsverhältnis,  hier  mit  Ablauf  der  Kündigungsfrist
endigt:  Bd.  I,  569/70)  nicht  geleisteten  Dienste  kann  Vergütung  nach  §  615
verlangt  werden.  Wird  nun  der  Arbeitnehmer  nach  Eintritt  des  Verzugs  etwa
durch  sein  Versehen  arbeitsunfähig,  so  gibt  es  während  der  Krankheit  nicht
„infolge  des  Verzugs  nicht  geleistete  Dienste“,  da  die  Krankheit  zur  Ursache ¬
  der  Nichtleistung  geworden  ist.  Für  diese  Zeit  greift  §  324  Abs.  2
Platz,  nicht  §  616,  welcher  Abwesenheit  jeden  Verschuldens  voraussetzt.
Verfehlte  Entscheidung  in  Baum,  Handbuch  Nr.  413.
„Daß  der  Arbeiter
beim  Annahmeverzug  des  Herrn  überhaupt  nicht  nachzuleisten  braucht“  und
daher  eine  spätere  Unmöglichkeit  nicht  zu  vertreten  hat  (Crome,  Partiarische
Rechtsgeschäfte  S.  199  al.),  schließt  nicht  den  Einfluß  der  Unmöglichkeit  und
ihres  Ursprungs  auf  die  Pflicht  des  Arbeit  gebers  aus.
8  Daß  er  auch  wirklichen  sowie  böswillig  unterlassenen  Erwerb  anrechnen
muß,  spielt  hier  keine  Rolle,  da  ja  vorausgesetzt  wird,  er  sei  an  der  „Verwendung -
  seiner  Arbeitskraft“  persönlich  verhindert.
Dafür  z.  B.  Planck,  Kommentar  zu  §  324  unter  3.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer