198 VII. Abschn. Zeitlohnvertrag. 3. Kap.: Unterzeit, vom AN. herrührend.
des Arbeitgebers zu erörtern (Kap. 4 Nr. XVI. XVII). Der vom
Arbeitnehmer bei Eintritt der Unmöglichkeit behaltene Anspruch
wird — da das Gesetz keine Grenze setzt - behalten, so lange
die Unmöglichkeit während des Arbeitsverhältnisses besteht'.
Wird daher z. B. der Arbeitnehmer, der solchen Annahmeverzug
erlitten hat, nicht durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ¬
krank, so hat ihm der Arbeitgeber den Zeitlohn weiter
zu entrichten, ohne Rücksicht auf die Dauer der Krankheit.
Diese Pflicht hört erst mit dem Arbeitsverhältnisse selbst auf
(z. B. durch den Tod des Arbeitnehmers oder durch Ablauf der
Kündigungsfrist)?
Da nach § 324 Abs. 2 „das Gleiche gilt“ wie in Abs. 1, so
hat der Arbeitnehmer die daselbst in Satz 2 bestimmte Pflicht der
Anrechnung einer Ersparnis?. Durch diese Anrechnung wird sein
Vergütungsanspruch geschmälert. Erlangt ferner der Arbeitnehmer
infolge des Umstandes, welcher die Arbeit unmöglich macht, für
den geschuldeten Gegenstand (die Arbeit) von dritter Seite einen
Ersatz, z. B. Geld aus einer Krankenkasse, so kann der Arbeitgeber -
nach § 281 die Herausgabe* und damit die Einbeziehung
des Herauszugebenden in sein Rechnungsverhältnis zum Arbeitnehmer, -
d. i. Anrechnung i. w. S. verlangen, die ihm eine wirtschaftliche ¬
Entlastung gewährt.
Daß diese Unmöglichkeit den Annahmeverzug suspendiert, wird in
Kap. 4 Nr. X und XII vorkommen.
2 Hierher gehöriger Fall in Soz. Prax. XII, 310 al. 2 (wo „arbeitsfähig
zu lesen ist). Ein zu Unrecht entlassener Schlosser wird einige Tage danach
krank und hierdurch arbeitsunfähig. Für die während des Annahmeverzugs
(der spätestens mit dem Arbeitsverhältnis, hier mit Ablauf der Kündigungsfrist
endigt: Bd. I, 569/70) nicht geleisteten Dienste kann Vergütung nach § 615
verlangt werden. Wird nun der Arbeitnehmer nach Eintritt des Verzugs etwa
durch sein Versehen arbeitsunfähig, so gibt es während der Krankheit nicht
„infolge des Verzugs nicht geleistete Dienste“, da die Krankheit zur Ursache ¬
der Nichtleistung geworden ist. Für diese Zeit greift § 324 Abs. 2
Platz, nicht § 616, welcher Abwesenheit jeden Verschuldens voraussetzt.
Verfehlte Entscheidung in Baum, Handbuch Nr. 413.
„Daß der Arbeiter
beim Annahmeverzug des Herrn überhaupt nicht nachzuleisten braucht“ und
daher eine spätere Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (Crome, Partiarische
Rechtsgeschäfte S. 199 al.), schließt nicht den Einfluß der Unmöglichkeit und
ihres Ursprungs auf die Pflicht des Arbeit gebers aus.
8 Daß er auch wirklichen sowie böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen
muß, spielt hier keine Rolle, da ja vorausgesetzt wird, er sei an der „Verwendung -
seiner Arbeitskraft“ persönlich verhindert.
Dafür z. B. Planck, Kommentar zu § 324 unter 3.