Full text : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

(b.  G.  B.  §.  12.
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(Richterliche  Aussprüche.
§§.  288,  298,  1142  und  1146  auf  die  Landesverfassung,  und  im
§.  1135  auf  die  Provinzialgesetze.
3)  Unter  Statuten  versteht  man  häufig  auch  die  von  der  gesetzgebenden ¬
  Gewalt  für  einzelne  Corporationen  erlassenen  Vorschriften  (z.  B.
die  Statuten  der  priv.  östr.  Nationalbank),  oder  die  vertragsmäßig  getroffenen ¬
  Bestimmungen,  durch  welche  die  inneren  Verhältnisse  einzelner  Gesellschaften ¬
  oder  Vereine  geregelt  werden  (z.  B.  die  Statuten  der  Brandschaden=Versicherungsgesellschaften). ¬
  Erstere  sind  wahre,  vom  Staatsoberhaupte ¬
  herrührende  Verfügungen,  und  richten  sich  daher  nach  den  allgemeinen, ¬
  für  Gesetze  bestehenden  Grundsätzen;  letztere  müssen  nach  den
für  Verträge  überhaupt  und  gesellschaftliche  Vereine  insbesondere  erlassenen ¬
  Vorschriften  (z.  B.  dem  k.  Pat.  v.  26.  November  1852,  Nr.  253  des
R.  G.  Bl.)  beurtheilt  werden.
§.  12.
Die  in  einzelnen  Fällen  ergangenen  Verfügungen  und  die
von  Richterstühlen  in  besonderen  Rechtsstreitigkeiten  gefällten ¬
  Urtheile  haben  nie  die  Kraft  eines  Gesetzes;  sie  können
auf  andere  Fälle  oder  auf  andere  Personen  nicht  ausgedehnet ¬
  werden.
1)  Der  vorliegende  §.  spricht  zuvörderst  den  in  einzelnen  Fällen
ergangenen  Verfügungen,  —-  diese  mögen  von  einer  Behörde  oder  von
dem  Landesfürsten  selbst  ausgehen  (da  das  Gesetz  nicht  unterscheidet),  —-  eine
allgemein  verbindliche  Kraft  ab,  da  sie  eben  nur  das  dem  einzelnen  Falle
zum  Grunde  liegende  Verhältniß  im  Auge  haben,  und  auch  nicht  allgemein
(§.  2),  sondern  nur  den  betreffenden  Parteien  kundgemacht  werden.
2)  Die  Urtheilssprüche  der  Richter  (res  judicatae)  waren  in
älteren  Zeiten  (besonders  nach  deutschem  Rechte)')  eine  reichlich  fließende
Quelle  des  Rechtes,  welches  häufig  in  ihnen  seine  Fortbildung  fand.  Nicht
selten  wurde  zur  Aufzeichnung  derselben  geschritten,  um  sie  bei  vorkommenden ¬
  Fällen  leichter  zur  Richtschnur  nehmen  zu  können;  so  entstanden  z.  B.
in  Oesterreich  die  sog.  Motivenbücher,  die  Decisiones  curiales  und
das  Planum  curiale  in  Ungarn  u.  dgl.  Mit  zunehmender  Ausbildung
des  geschriebenen  Rechtes  und  insbesondere  mit  der  Abfassung  systematischer
Gesetzbücher  mußte  aber  der  Einfluß  des  durch  dieselben  begründeten  Gerichtsgebrauches ¬
  mehr  und  mehr  abnehmen  und  endlich  ganz  verschwinden, ¬
  wie  dieß  bei  dem  Gewohnheitsrechte  überhaupt  der  Fall  war.
*)  Mittermaier  a.  a.  O.  §§.  7  u.  27.—  Zöpfel  a.  a.  O.  §.  22.

Richterliche
Aussprüche.
            
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