(b. G. B. §. 12.
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(Richterliche Aussprüche.
§§. 288, 298, 1142 und 1146 auf die Landesverfassung, und im
§. 1135 auf die Provinzialgesetze.
3) Unter Statuten versteht man häufig auch die von der gesetzgebenden ¬
Gewalt für einzelne Corporationen erlassenen Vorschriften (z. B.
die Statuten der priv. östr. Nationalbank), oder die vertragsmäßig getroffenen ¬
Bestimmungen, durch welche die inneren Verhältnisse einzelner Gesellschaften ¬
oder Vereine geregelt werden (z. B. die Statuten der Brandschaden=Versicherungsgesellschaften). ¬
Erstere sind wahre, vom Staatsoberhaupte ¬
herrührende Verfügungen, und richten sich daher nach den allgemeinen, ¬
für Gesetze bestehenden Grundsätzen; letztere müssen nach den
für Verträge überhaupt und gesellschaftliche Vereine insbesondere erlassenen ¬
Vorschriften (z. B. dem k. Pat. v. 26. November 1852, Nr. 253 des
R. G. Bl.) beurtheilt werden.
§. 12.
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die
von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten ¬
Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes; sie können
auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet ¬
werden.
1) Der vorliegende §. spricht zuvörderst den in einzelnen Fällen
ergangenen Verfügungen, —- diese mögen von einer Behörde oder von
dem Landesfürsten selbst ausgehen (da das Gesetz nicht unterscheidet), —- eine
allgemein verbindliche Kraft ab, da sie eben nur das dem einzelnen Falle
zum Grunde liegende Verhältniß im Auge haben, und auch nicht allgemein
(§. 2), sondern nur den betreffenden Parteien kundgemacht werden.
2) Die Urtheilssprüche der Richter (res judicatae) waren in
älteren Zeiten (besonders nach deutschem Rechte)') eine reichlich fließende
Quelle des Rechtes, welches häufig in ihnen seine Fortbildung fand. Nicht
selten wurde zur Aufzeichnung derselben geschritten, um sie bei vorkommenden ¬
Fällen leichter zur Richtschnur nehmen zu können; so entstanden z. B.
in Oesterreich die sog. Motivenbücher, die Decisiones curiales und
das Planum curiale in Ungarn u. dgl. Mit zunehmender Ausbildung
des geschriebenen Rechtes und insbesondere mit der Abfassung systematischer
Gesetzbücher mußte aber der Einfluß des durch dieselben begründeten Gerichtsgebrauches ¬
mehr und mehr abnehmen und endlich ganz verschwinden, ¬
wie dieß bei dem Gewohnheitsrechte überhaupt der Fall war.
*) Mittermaier a. a. O. §§. 7 u. 27.— Zöpfel a. a. O. §. 22.
Richterliche
Aussprüche.