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nießer ihres Vermögens war, auf einem diesen Kindern durch
den Tod ihrer Mutter anerfallenen Grundstücke eine Mühle
erbaut. Bei einer im Theilungsverfahren aufgenommenen
Expertise haben die Sachverständigen die Kosten des Baues
dieser Mühle abgeschätzt, und dabei, wie sie sagen, die Be-
träge, welche die einzelnen, zum Bau verwendeten Arbeiter,
einschließlich des Materials, bezogen haben, berechnet; auch
enthalt die Expertise gelegentlich die Aeußerung, daß ein an
der Mühle anstoßendes Grundstück bei derselben bleiben müsse,
weil nur über dieses Grundstück der Zugang zu dem einer
häufigen Reparatur bedürftigen Mühlenwehre möglich sey.
Von der Annahme ausgehend, daß jene Mühle Eigenthum
der Kinder erster Ehe geworden sey, diese jedoch dafür der
Gütergemeinschaft zweiter Ehe Ersatz leisten müßten, hat der
Notar den Kindern erster Ehe den ganzen Betrag der Bau-
kosten zur Last gelegt.
Dagegen verlangten die Kinder erster Ehe, daß von die-
sem Betrage diejenige Summe abgezogen werde, welche sie,
noch vor der Expertise, zur Wiederherstellung des beim Tode
des Vaters, Nikolaus Salentini, gänzlich verfallenen Müh-
lenwehres verwendet hätten; diesen Antrag wiederholten sie,
da vor Notar keine Einigung erfolgte, in erster und zweiter In-
stanz und stützten denselben darauf, daß die Expertise mit Unrecht
die Kosten der Errichtung der Mühle, statt den wirklichen
Mehrwerth, welchen das Grundstück zur Zeit des Todes des
Vaters durch die Mühlenanlage gehabt habe, abgeschätzt hätten,
sowie darauf, daß die Experten den guten Zustand des Müh-
lenwehres, den sie vorfanden, in Anschlag gebracht hätten,
während in dem entscheidenden Augenblicke des Todes des
Vaters das Mühlenwehr verfallen gewesen, und auf Kosten
der Appellanten hergestellt worden sey.
Die Thatsachen des Verfalls, die Wiederherstellung auf
eigene Kosten und des Betrages dieser Kosten, erboten Ap-
pellanten, im Falle sie bestritten würden, durch' Zeugen zu
beweisen.
Der erste Richter verwarf den Antrag auf Abzug jener
Kosten als ungegründet, indem er annahm, daß die Experten
mit Rücksicht auf ihre gelegentlich vorkommende Aeußerung
daß das Mühlenwehr öfters Ausbesserungen verlange, das-
selbe bei Abschätzung der Mühle überall nicht in Anschlag
gebracht härten, und deshalb ein Abzug für die Wiederher-
stellung des Wehres in keinem Falle stattsinden könne;