Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§.  535.  Voraussetzungen  der  Berufung.
20
a)  Existenz  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers,  und  wenn  der
Berufungsfall  nach  dem  Tode  des  Erblassers  eintritt3,  Existenz
zur  Zeit  des  Eintritts  des  Berufungsfalles;  b)  Erbfähigkeit.
1.  Existenz  zu  den  bezeichneten  Zeitpunkten.  Es  genügt
Existenz  im  Mutterleibe  4.  Wer  aber  zur  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  nicht  wenigstens  im  Mutterleibe  existent  war,  wird
auch  wenn  er  zur  Zeit  des  Berufungsfalles
nicht  berufen
existent  ist  5.  Ebenso  wird  nicht  berufen,  wer  zur  Zeit  des  BeVermögenslosigkeit ¬
  des  Verstorbenen  schließt  die  Erbschaftsberufung  an  und
für  sich  nicht  aus,  macht  sie  nur  gegenstandslos;  wohl  dagegen  wird  die  Erbschaftsberufung ¬
  ausgeschlossen  durch  Vermögensunfähigkeit  des  Verstorbenen,
111
tisch  nothwendige  Vermögenslosigkeit.  Aus  diesem  Grunde  können
d.  h.  ju
aber  nach  heutigem  Recht  nur  noch  Klosterpersonen  nicht  beerbt  werden,  c.  7
C.  19  quae.  3,  c.  2  X.  de  test.  3.  26,  pgl.  c.  2.  6  X.  de  statu  mon.  3.
35.  Vgl.  Hellmann  das  gemeine  Erbrecht  der  Religiosen  (München  1874)
S.  25—86,  Roth  bayr.  Civilr.  III  S.  200  fg.  221  fg.  Kinder  unter  väterlicher ¬
  Gewalt  sind  bereits  nach  Justinianischem  Recht  nicht  mehr  vermögensunfähig, ¬
  und  werden  daher  beerbt,  nur  in  Betreff  des  adventicischen  Erwerbes
nicht  aus  Berufung  durch  eigenen  Willen.  S.  II  §.  516.  517.
3  Dieß  ist  der  Fall:  a)  bei  der  Berufung  auf  Grund  des  Willens  des
Erblassers,  wenn  die  Erbeseinsetzung  eine  bedingte  ist  (wohin  auch  der  Fall  der
Einsetzung  eines  künftig  zu  Erzeugenden  gehört,  Note  5),  und  die  Bedingung
der  Einsetzung  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  noch  nicht  eingetreten  ist
(§.  554  Note  1);  b)  bei  der  gesetzlichen  Berufung,  wenn  zur  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  ein  nicht  ungültiges  Testament  vorhanden  ist,  welches  später
ungültig  oder  unwirksam  wird  (§.  569  Note  1),  oder  ein  zunächst  berufener
Intestaterbe,  welcher  die  Erbschaft  nicht  erwirbt  (§.  573).
4  S.  I  §.  52  Note  3  und  4,  1.  10  D.  de  ventre  37.  9,  l.  3  D.  de  B.
P.  s.  t.  37.  11.  Mit  anderen  Worten:  es  genügt  Geburt  binnen  10  Monaten ¬
  nach  dem  Tode  des  Erblassers.  S.  I  §.  56b  Note  3.
4a  L.  1  §.  8  D.  unde  cogn.  38.  8.
5  L.  6  pr.  i.  f.  D.  de  iniusto  28.  3,  l.  6.  7.  8  pr.  D.  de  suis  38.
16,  §.  8  I.  de  her.  quae  ab  int.  3.  1.  A.  M.  in  Betreff  der  testamentarischen ¬
  Berufung,  in  dem  Sinne,  daß  auch  ein  nach  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  zu  Erzeugender  gültig  soll  zum  Erben  eingesetzt  werden  können
Mayer  Erbrecht  I  §.  16  Note  7  und  s.  auch  die  Citate  bei  MühlenV ¬

bruch  Forts.  von  Glück  XXXIX  S.  414  Anm.  9;  in  Betreff  der  Intestaterbfolge ¬
  nach  Nov.  118:  Glück  Intestaterbfolge  S.  583  fg.,  Löbenstern
Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Proc.  IX  S.  215  fg.,  Schirmer  §.  10  Note  157  a.  E.
§.  15  Note  41.  Seuff.  Arch.  VIII.  63,  XXV.  246.  S.  dagegen  Mühlenbruch ¬
  Forts.  von  Glück  XXXIX  S.  406—423,  Büchel  Streitfragen  aus
Nov.  118  S.  2—17,  Arndts  RLex.  IV  S.  680  und  in  der  Forts.  von
Glück  XLVI  S.  407,  Köppen  §.  5  Note  4.  38,  Vangerow  II  §.  411.
§.  429  Anm.  3  (S.  84),  Sintenis  III  §.  162  Anm.  6,  Arndts  §.  471
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer