§. 535. Voraussetzungen der Berufung.
20
a) Existenz zur Zeit des Todes des Erblassers, und wenn der
Berufungsfall nach dem Tode des Erblassers eintritt3, Existenz
zur Zeit des Eintritts des Berufungsfalles; b) Erbfähigkeit.
1. Existenz zu den bezeichneten Zeitpunkten. Es genügt
Existenz im Mutterleibe 4. Wer aber zur Zeit des Todes des
Erblassers nicht wenigstens im Mutterleibe existent war, wird
auch wenn er zur Zeit des Berufungsfalles
nicht berufen
existent ist 5. Ebenso wird nicht berufen, wer zur Zeit des BeVermögenslosigkeit ¬
des Verstorbenen schließt die Erbschaftsberufung an und
für sich nicht aus, macht sie nur gegenstandslos; wohl dagegen wird die Erbschaftsberufung ¬
ausgeschlossen durch Vermögensunfähigkeit des Verstorbenen,
111
tisch nothwendige Vermögenslosigkeit. Aus diesem Grunde können
d. h. ju
aber nach heutigem Recht nur noch Klosterpersonen nicht beerbt werden, c. 7
C. 19 quae. 3, c. 2 X. de test. 3. 26, pgl. c. 2. 6 X. de statu mon. 3.
35. Vgl. Hellmann das gemeine Erbrecht der Religiosen (München 1874)
S. 25—86, Roth bayr. Civilr. III S. 200 fg. 221 fg. Kinder unter väterlicher ¬
Gewalt sind bereits nach Justinianischem Recht nicht mehr vermögensunfähig, ¬
und werden daher beerbt, nur in Betreff des adventicischen Erwerbes
nicht aus Berufung durch eigenen Willen. S. II §. 516. 517.
3 Dieß ist der Fall: a) bei der Berufung auf Grund des Willens des
Erblassers, wenn die Erbeseinsetzung eine bedingte ist (wohin auch der Fall der
Einsetzung eines künftig zu Erzeugenden gehört, Note 5), und die Bedingung
der Einsetzung zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht eingetreten ist
(§. 554 Note 1); b) bei der gesetzlichen Berufung, wenn zur Zeit des Todes
des Erblassers ein nicht ungültiges Testament vorhanden ist, welches später
ungültig oder unwirksam wird (§. 569 Note 1), oder ein zunächst berufener
Intestaterbe, welcher die Erbschaft nicht erwirbt (§. 573).
4 S. I §. 52 Note 3 und 4, 1. 10 D. de ventre 37. 9, l. 3 D. de B.
P. s. t. 37. 11. Mit anderen Worten: es genügt Geburt binnen 10 Monaten ¬
nach dem Tode des Erblassers. S. I §. 56b Note 3.
4a L. 1 §. 8 D. unde cogn. 38. 8.
5 L. 6 pr. i. f. D. de iniusto 28. 3, l. 6. 7. 8 pr. D. de suis 38.
16, §. 8 I. de her. quae ab int. 3. 1. A. M. in Betreff der testamentarischen ¬
Berufung, in dem Sinne, daß auch ein nach dem Tode des Erblassers ¬
zu Erzeugender gültig soll zum Erben eingesetzt werden können
Mayer Erbrecht I §. 16 Note 7 und s. auch die Citate bei MühlenV ¬
bruch Forts. von Glück XXXIX S. 414 Anm. 9; in Betreff der Intestaterbfolge ¬
nach Nov. 118: Glück Intestaterbfolge S. 583 fg., Löbenstern
Zeitschr. f. Civ. u. Proc. IX S. 215 fg., Schirmer §. 10 Note 157 a. E.
§. 15 Note 41. Seuff. Arch. VIII. 63, XXV. 246. S. dagegen Mühlenbruch ¬
Forts. von Glück XXXIX S. 406—423, Büchel Streitfragen aus
Nov. 118 S. 2—17, Arndts RLex. IV S. 680 und in der Forts. von
Glück XLVI S. 407, Köppen §. 5 Note 4. 38, Vangerow II §. 411.
§. 429 Anm. 3 (S. 84), Sintenis III §. 162 Anm. 6, Arndts §. 471