Verordnung §. 1. Nr. 1.
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verstehen, aus denen nur ein Theil verpflichtet wird, aus denen
also der andere Theil auf Erfüllung klagen kann, ohne erst nachweisen =
zu müssen, daß er auch von seiner Seite erfüllt habe.
R. v. 20. Aug. 1822 (Gräff's Ergänz. S. 586. Zus. 2).
R. v. 8. Decbr. 1834, (ebendas. S. 598. Zusatz 4 c.)
Daß der Ausdruck so zu verstehen sei, ergiebt sich aus den
Materialien als unzweifelhaft. Der Entwurf der Gesetz=Revisions=Konferenz =
lautete anfangs:
Der Mandats=Prozeß solle Statt finden wegen Forderungen,
welche sich auf eine öffentliche inländische einseitig ausgestellte ¬
Urkunde gründen.
Prot. v. 7. November 1832.
Es wurde dagegen erinnert, daß es nicht auf das einseitige =
Ausstellen der Urkunde, sondern auf die einseitige Verbindlichkeit ¬
ankomme, und daß dies schärfer ausgedrückt werden ¬
müsse, indem auch in einer zweiseitig ausgestellten Urkunde
eine einseitige Verbindlichkeit übernommen werden könne. Man
beschloß deshalb, den ersten Satz so zu fassen:
wegen einseitiger Verbindlichkeiten, welche sich auf
eine öffentliche inländische Urkunde gründen.
Prot. v. 13. Decbr. 1832.
Bei der weitern Berathung in der Kommission des Staatsraths =
wurde dagegen noch monirt, daß da bei Nr. 2. der Ausdruck ¬
zweiseitige Geschäfte gebraucht sei, im Gegensatze dazu
bei Nr. 1. nicht einseitige Verbindlichkeiten, sondern Verbindlichkeiten ¬
aus einseitigen Geschäften gesagt werden müsse.
Prot. v. 21. Febr. 1833.
Auf diese Weise ist die jetzige Fassung entstanden. Es macht
demnach keinen Unterschied, ob die Urkunde, auf welcher die
Verbindlichkeit beruht, einseitig oder zweiseitig ausgestellt worden
sist, wenn nur das zum Grunde liegende Geschäft selbst ein einseitiges =
ist. Dies ist praktisch von Wichtigkeit. Wenn z. B. bei
Aufnahme einer Schuld=Urkunde der Gläubiger zugegen ist, und
die Erklärung des Schuldners, daß er das Darlehn empfangen
shabe, und es mit Zinsen zurückzahlen wolle, acceptirt und die
Verhandlung mit unterschreibt, so ist das Geschäft der Form
nach zwar ein zweiseitiges, dem Wesen nach aber nur ein einseistiges; =
der Gläubiger kann mithin daraus unbedenklich im Man3* =