Inhaltsverzeichnis : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Verordnung  §.  1.  Nr.  1.
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verstehen,  aus  denen  nur  ein  Theil  verpflichtet  wird,  aus  denen
also  der  andere  Theil  auf  Erfüllung  klagen  kann,  ohne  erst  nachweisen =
  zu  müssen,  daß  er  auch  von  seiner  Seite  erfüllt  habe.
R.  v.  20.  Aug.  1822  (Gräff's  Ergänz.  S.  586.  Zus.  2).
R.  v.  8.  Decbr.  1834,  (ebendas.  S.  598.  Zusatz  4  c.)
Daß  der  Ausdruck  so  zu  verstehen  sei,  ergiebt  sich  aus  den
Materialien  als  unzweifelhaft.  Der  Entwurf  der  Gesetz=Revisions=Konferenz =
  lautete  anfangs:
Der  Mandats=Prozeß  solle  Statt  finden  wegen  Forderungen,
welche  sich  auf  eine  öffentliche  inländische  einseitig  ausgestellte ¬
  Urkunde  gründen.
Prot.  v.  7.  November  1832.
Es  wurde  dagegen  erinnert,  daß  es  nicht  auf  das  einseitige =
  Ausstellen  der  Urkunde,  sondern  auf  die  einseitige  Verbindlichkeit ¬
  ankomme,  und  daß  dies  schärfer  ausgedrückt  werden ¬
  müsse,  indem  auch  in  einer  zweiseitig  ausgestellten  Urkunde
eine  einseitige  Verbindlichkeit  übernommen  werden  könne.  Man
beschloß  deshalb,  den  ersten  Satz  so  zu  fassen:
wegen  einseitiger  Verbindlichkeiten,  welche  sich  auf
eine  öffentliche  inländische  Urkunde  gründen.
Prot.  v.  13.  Decbr.  1832.
Bei  der  weitern  Berathung  in  der  Kommission  des  Staatsraths =
  wurde  dagegen  noch  monirt,  daß  da  bei  Nr.  2.  der  Ausdruck ¬
  zweiseitige  Geschäfte  gebraucht  sei,  im  Gegensatze  dazu
bei  Nr.  1.  nicht  einseitige  Verbindlichkeiten,  sondern  Verbindlichkeiten ¬
  aus  einseitigen  Geschäften  gesagt  werden  müsse.
Prot.  v.  21.  Febr.  1833.
Auf  diese  Weise  ist  die  jetzige  Fassung  entstanden.  Es  macht
demnach  keinen  Unterschied,  ob  die  Urkunde,  auf  welcher  die
Verbindlichkeit  beruht,  einseitig  oder  zweiseitig  ausgestellt  worden
sist,  wenn  nur  das  zum  Grunde  liegende  Geschäft  selbst  ein  einseitiges =
  ist.  Dies  ist  praktisch  von  Wichtigkeit.  Wenn  z.  B.  bei
Aufnahme  einer  Schuld=Urkunde  der  Gläubiger  zugegen  ist,  und
die  Erklärung  des  Schuldners,  daß  er  das  Darlehn  empfangen
shabe,  und  es  mit  Zinsen  zurückzahlen  wolle,  acceptirt  und  die
Verhandlung  mit  unterschreibt,  so  ist  das  Geschäft  der  Form
nach  zwar  ein  zweiseitiges,  dem  Wesen  nach  aber  nur  ein  einseistiges; =
  der  Gläubiger  kann  mithin  daraus  unbedenklich  im  Man3* =

            
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