Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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nebst der Geldstrafe, der Verlust des Gewerbes zu ver 
hängen. 
Eodem §. 157. 
Zeigt sich bey Untersuchung eines Getränkes eine Mi 
schung oder Beysatz, welcher als der Gesundheit in einem 
hohen Grade schädlich erkannt wird; so ist das Getränk 
sogleich zu vertilgen, und nebst dem Verluste des Gewer 
bes, mit lebenslänglicher Unfähigkeit zu demselben, auf 6 
monathlichen strengen Arrest zu erkennen. 
Eodem §. 158. 
§. 334. 
Schon mit Gubernial=Currende vom 26. August 1772 
wurde befohlen, daß die Bierfässer wegen der zu halten ha 
benden Maß gleich denen Weinfässern visiret, und gebrand 
market werden, und das erwähnte Bieraufschlag-Patent 
für Steyermark schreibt wörtlich vor, daß, weil der aus 
gemessene Bieraufschlag von Eimer richtig veranschlagt ist, 
auch alles Getränkgefäß in Zukunft den bereits schon er 
gangenen Generalien gemäß auf selbe eingerichtet, und zwar 
von nun an jedes Eimerfaß nicht anders als auf 40 öster 
reichische Maß gemacht, dann wegen der Ueberbindung 
bey jedem Eimer nicht mehr dann eine Maß eingerechnet, 
die von alter Maß noch bestehende Fässer aber auf die öster 
reichische Maß reducirt, und derselben sogestaltig ausfal 
lende wahre Halt auf das Faß von der Ortsobrigkeit einge 
brannt werden sollen. Wird aber das Aerarium mit einem 
unechten Faß verkürzet, so verfällt der Prävaricant in eben 
jene Confiscationen und Strafen, welche für die Bevor 
theiler des Aerariums festgesetzet sind. 
Eodem §. 7. 
Eben diese Anordnung ist auch in dem Getränkaccis 
Patente für Kärnthen §. 1. enthalten.
	        
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