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nebst der Geldstrafe, der Verlust des Gewerbes zu ver
hängen.
Eodem §. 157.
Zeigt sich bey Untersuchung eines Getränkes eine Mi
schung oder Beysatz, welcher als der Gesundheit in einem
hohen Grade schädlich erkannt wird; so ist das Getränk
sogleich zu vertilgen, und nebst dem Verluste des Gewer
bes, mit lebenslänglicher Unfähigkeit zu demselben, auf 6
monathlichen strengen Arrest zu erkennen.
Eodem §. 158.
§. 334.
Schon mit Gubernial=Currende vom 26. August 1772
wurde befohlen, daß die Bierfässer wegen der zu halten ha
benden Maß gleich denen Weinfässern visiret, und gebrand
market werden, und das erwähnte Bieraufschlag-Patent
für Steyermark schreibt wörtlich vor, daß, weil der aus
gemessene Bieraufschlag von Eimer richtig veranschlagt ist,
auch alles Getränkgefäß in Zukunft den bereits schon er
gangenen Generalien gemäß auf selbe eingerichtet, und zwar
von nun an jedes Eimerfaß nicht anders als auf 40 öster
reichische Maß gemacht, dann wegen der Ueberbindung
bey jedem Eimer nicht mehr dann eine Maß eingerechnet,
die von alter Maß noch bestehende Fässer aber auf die öster
reichische Maß reducirt, und derselben sogestaltig ausfal
lende wahre Halt auf das Faß von der Ortsobrigkeit einge
brannt werden sollen. Wird aber das Aerarium mit einem
unechten Faß verkürzet, so verfällt der Prävaricant in eben
jene Confiscationen und Strafen, welche für die Bevor
theiler des Aerariums festgesetzet sind.
Eodem §. 7.
Eben diese Anordnung ist auch in dem Getränkaccis
Patente für Kärnthen §. 1. enthalten.