fullscreen : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 2)

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Vierter  Titel.
Nach  Gothaischer  Gesetzgebung.
Erster  Artikel.
Aelteres  Recht.
§.  120.
Die  Vorschriften  der  Goth.  P.-O.  P.  II.  Cap.  2.  über
den  Erccutivproceß  stimmen  bis  auf  wenige  Abweichungen  mit
denen  der  Altenb.  P.-O.  P.  II.  Cap.  2.  überein  und  sind
mit  diesen  Abweichungen  bereits  erwähnt  worden  (§.  119.).
Sie  kommen  noch  in  den  ehemals  Gothaischen  seit  1826  an
S.=Meiningen  gekommenen  Gebietstheilen,  so  weit  sie  dort
nicht  durch  neuere  Landesgesetze  abgeändert  worden  sind,  zur
Anwendung.  Zu  diesen  Abänderungen  gehört  1)  die  Abkürzung ¬
  der  Frist  zum  Recognitionstermine  auf  30  Tage  durch
das  Mein.  Ges.  v.  26.  April  1834.  Art.  2.  3.,  2)  die
Beschränkung  des  Erccutivprocesses  auf  wichtige  Rechtssachen
durch  das  Mein.  Ges.  v.  18.  Mai  1838.  Art.  9.
Zweiter  Artikel.
Neueres  Recht.
§.  121.
1)  Statthaftigkeit  des  Executivprocesses  und  Erfordernisse
der  zu  dessen  Begründung  dienenden  Urkunden.
1)  Der  Erecutivproceß  findet  wegen  aller  Ansprüche,  sie
mögen  auf  einem  dinglichen  oder  persönlichen  Rechte,  auf  einseitigen ¬
  oder  zweiseitigen  Verträgen  beruhen,  dann  Statt,  wenn
die  Klagansprüche,  einzeln  oder  zusammen,  den  Werth  von
100  Thalern  übersteigen  und  die  der  Klage  beigefügten  Urkunden ¬
  die  gebetene  Verurtheilung  nach  dem  Klaggesuch  begründen*). ¬
  Bei  Streitigkeiten  bis  zu  100  Thalern  geht  der
1)  Goth.  Ges.  über  den  Erecutivproceß  v.  18.  Octb.  1837  §.  1.
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