Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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noch  dessen  Weib,  Kinder  oder  übriges  Haus-  und  Dienstgesinde ¬
  dabey  eine  Neuerung  oder  sonst  eine  nur  mindeste
Rück-  und  Veränderung,  ohne  vorherige  Anzeige,  unternehmen, ¬
  als  widrigens  der  Bräuer  nicht  nur  allein  die  hierüber ¬
  neuerlich  anzukehrende  Zimmentirung,  sondern  auch
besonders  noch  eine  Strafe  von  12  Reichsthaler  zu  bezahlen
gehalten  seyn  solle.
Eodem  5.  4.
Auch  darf  sich  Niemand,  wer  es  immer  sey,  in  dem
Bräuhause  anmaßen,  das  auf  dem  Kühlstocke  befindliche,
und  bereits  zur  Füllung  nach  und  nach  abrinnende  Bier,
bevor  nicht  das  Klare  alles  abgeronnen,  aufzurühren,  und
hierdurch  öfters  das  Klare  mit  dem  Dicken  zu  vermengen,
noch  weniger  aber  den  so  genannten  Pfaffen  in  der  Waschbotting, ¬
  bis  nicht  alles  Bier  richtig  abgelaufen,  zuzumachen; ¬
  widrigens  in  instant  die  ganze  Bräu  in  Commissum ¬
  verfallen,  und  der  Bräuer  dafür  wie  in  Contrabandfällen, ¬
  die  Ablösung  zu  leisten  schuldig  seyn  soll.
Eodem  §.  5.
§.  327.
Auch  in  Kärnthen  haben  alle  und  jede,  welche  eine
Bräugerechtigkeit  haben,  bey  dem  im  Kreise  aufgestellten
Beamten  sich  zu  melden,  vormerken  zu  lassen,  und  auf  wie
viel  Eimer  ihre  Bräukessel  oder  Geschirre  eingerichtet  seyn,
anzusagen.
Getränkaccis=Patent  für  Kärnthen  vom  4.  Februar
1769,  5.  2.
§.  326.
Wenn  ein  Meister,  Knecht  oder  Junge  von  einem
Bräuherrn  angenommen  wird,  soll  der  Bräuzeug,  welcher
demselben  unter  die  Hände  gegeben  wird,  sowohl  Anfangs
als  auch  nachher,  wenn  der  Meister  oder  Junge  abziehen
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