Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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noch dessen Weib, Kinder oder übriges Haus- und Dienst 
gesinde dabey eine Neuerung oder sonst eine nur mindeste 
Rück- und Veränderung, ohne vorherige Anzeige, unter 
nehmen, als widrigens der Bräuer nicht nur allein die hier 
über neuerlich anzukehrende Zimmentirung, sondern auch 
besonders noch eine Strafe von 12 Reichsthaler zu bezahlen 
gehalten seyn solle. 
Eodem 5. 4. 
Auch darf sich Niemand, wer es immer sey, in dem 
Bräuhause anmaßen, das auf dem Kühlstocke befindliche, 
und bereits zur Füllung nach und nach abrinnende Bier, 
bevor nicht das Klare alles abgeronnen, aufzurühren, und 
hierdurch öfters das Klare mit dem Dicken zu vermengen, 
noch weniger aber den so genannten Pfaffen in der Wasch 
botting, bis nicht alles Bier richtig abgelaufen, zuzu 
machen; widrigens in instant die ganze Bräu in Com 
missum verfallen, und der Bräuer dafür wie in Contra 
bandfällen, die Ablösung zu leisten schuldig seyn soll. 
Eodem §. 5. 
§. 327. 
Auch in Kärnthen haben alle und jede, welche eine 
Bräugerechtigkeit haben, bey dem im Kreise aufgestellten 
Beamten sich zu melden, vormerken zu lassen, und auf wie 
viel Eimer ihre Bräukessel oder Geschirre eingerichtet seyn, 
anzusagen. 
Getränkaccis=Patent für Kärnthen vom 4. Februar 
1769, 5. 2. 
§. 326. 
Wenn ein Meister, Knecht oder Junge von einem 
Bräuherrn angenommen wird, soll der Bräuzeug, welcher 
demselben unter die Hände gegeben wird, sowohl Anfangs 
als auch nachher, wenn der Meister oder Junge abziehen 
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