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noch dessen Weib, Kinder oder übriges Haus- und Dienst
gesinde dabey eine Neuerung oder sonst eine nur mindeste
Rück- und Veränderung, ohne vorherige Anzeige, unter
nehmen, als widrigens der Bräuer nicht nur allein die hier
über neuerlich anzukehrende Zimmentirung, sondern auch
besonders noch eine Strafe von 12 Reichsthaler zu bezahlen
gehalten seyn solle.
Eodem 5. 4.
Auch darf sich Niemand, wer es immer sey, in dem
Bräuhause anmaßen, das auf dem Kühlstocke befindliche,
und bereits zur Füllung nach und nach abrinnende Bier,
bevor nicht das Klare alles abgeronnen, aufzurühren, und
hierdurch öfters das Klare mit dem Dicken zu vermengen,
noch weniger aber den so genannten Pfaffen in der Wasch
botting, bis nicht alles Bier richtig abgelaufen, zuzu
machen; widrigens in instant die ganze Bräu in Com
missum verfallen, und der Bräuer dafür wie in Contra
bandfällen, die Ablösung zu leisten schuldig seyn soll.
Eodem §. 5.
§. 327.
Auch in Kärnthen haben alle und jede, welche eine
Bräugerechtigkeit haben, bey dem im Kreise aufgestellten
Beamten sich zu melden, vormerken zu lassen, und auf wie
viel Eimer ihre Bräukessel oder Geschirre eingerichtet seyn,
anzusagen.
Getränkaccis=Patent für Kärnthen vom 4. Februar
1769, 5. 2.
§. 326.
Wenn ein Meister, Knecht oder Junge von einem
Bräuherrn angenommen wird, soll der Bräuzeug, welcher
demselben unter die Hände gegeben wird, sowohl Anfangs
als auch nachher, wenn der Meister oder Junge abziehen
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