Objekt : Witte, Karl: ¬Das Preussische Intestaterbrecht, aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

§  47.
Von  dem  Recht  der  Hypothek  und  der  Grundschuld.
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[4.  Von  der  Wirkung  derselben.]
Nutzungsrechte,  welche  nach  §§.  8.  142.  des  Allgemeinen  Berggesetzes ¬
  vom  25.  Juni  1865.  im  Wege  des  Zwangsverfahrens
gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  erworben  werden  können,
gehen  als  Lasten  auf  den  Ersteher  über,  sofern  dieselben  vor
Einleitung  der  Zwangsversteigerung  durch  Besitzergreifung  die
Eigenschaft  dinglicher  Rechte  erlangt  haben.  1s4)
Dingliche  Lasten  anderer  Art,  welche  aus  privatrechtlichen
Titeln  herrühren,  müssen  von  dem  Ersteher  übernommen  werden,
wenn  denselben  keine  Hypothek  oder  Grundschuld  vorgeht.  Gebote, ¬
  durch  welche  der  Bietende  sich  zur  Uebernahme  derartig
einer  Hypothek  oder  Grundschuld  nachstehender  Lasten  bereit  erklärt, ¬
  dürfen  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  dieselben  zugleich ¬
  für  sämmtliche  der  zu  übernehmenden  Last  vorgehende
fällig  macht  und  der  Ersteher  ein  reines  Blatt  erhält,  selbstredend,  sofern  er
nicht  Hypotheken  oder  Grundschulden  in  rationem  pretii  übernimmt  oder  mit
Kaufgeldern  im  Rückstande  bleibt,  welche  von  Amtswegen  zur  Eintragung
gebracht  werden  müssen.  Derselbe  Grundsatz  gilt  in  den  meisten  deutschen
Landesgesetzen  (namentlich  in  denen  von  Mecklenburg,  Königreich  Sachsen,
den  Thüringischen  Staaten,  Bayern,  Württemberg),  ist  aber  in  neuerer  Zeit
lebhaft  angegriffen.  Das  Herrenhaus  hat,  um  den  Grundsatz  nicht  nochmals
zu  sanktioniren,  bei  der  ersten  Berathung  den  §  47  abgelehnt  und  seine  Ansicht ¬
  durch  eine  Resolution  dahin  ausgesprochen,  daß  bei  der  zu  veranlassenden
Umarbeitung  der  Subhastations=Ordnung  rücksichtlich  der  hier  vorliegenden
Frage  von  dem  Grundsatze  auszugehen  sei:  bei  der  nothwendigen  Subhastation ¬
  die  Forderungen  voreingetragener  Gläubiger  nicht  unbedingt  zur  Zahlung
zu  bringen.  Auch  im  Hause  der  Abgeordneten  ist  der  Grundsatz  sowohl  bei
den  Berathungen  im  Jahre  1869  als  im  Jahre  1872  angefochten.  Die  Frage
bei  deren  Lösung  nicht  blos  rechtliche,  sondern  vornehmlich  auch  volkswirthschaftliche ¬
  Gesichtspunkte  in  Betracht  kommen,  ist  eingehend  erörtert  in  der  den
Motiven  von  1871  beigefügten  Denkschrift  der  Staatsregierung.  Dieselbe
spricht  sich  für  die  Beibehaltung  des  Grundsatzes  des  bisherigen  Rechts  aus
Motive  1871  S.  64,  71  ff.  —  Vergl.  die  Aufsätze  in  Behrend,  Zeitschr
Bd.  4  S.  498  ff.;  Gruchot,  Beitr.  Bd.  15  S.  6  ff.  —  Von  dem  entgegengesetzten ¬
  Grundsatze  geht  §  138  des  Hypotheken=Gesetzes  für  Neuvorpommern ¬
  aus.
184)  Was  die  bergrechtlichen  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte  angeht,  so
rechtfertigt  sich  die  bezügliche  Bestimmung  dadurch,  daß  diese  Rechte  jeder  Zeit
durch  das  Zwangsverfahren  wiederhergestellt  werden  können,  die  Entschädigung
des  Grundeigenthümers  aber  durch  jährliche  Rente  stattfindet.  Es  erscheint
daher  zwecklos,  erstere  durch  die  Subhastation  erlöschen  zu  lassen,  abgesehen
davon,  daß  hierdurch  der  Betrieb  des  Bergwerks  sehr  bedenkliche  Störungen
und  Unterbrechungen  erleiden  könnte.  (Motive  1868  S.  76.)  Vergl.  Klostermann, ¬
  Allg.  Berggesetz  2.  Aufl.  S.  97,  272,  262  ff.
            
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