§ 47.
Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld.
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[4. Von der Wirkung derselben.]
Nutzungsrechte, welche nach §§. 8. 142. des Allgemeinen Berggesetzes ¬
vom 25. Juni 1865. im Wege des Zwangsverfahrens
gegen den Eigenthümer des Grundstücks erworben werden können,
gehen als Lasten auf den Ersteher über, sofern dieselben vor
Einleitung der Zwangsversteigerung durch Besitzergreifung die
Eigenschaft dinglicher Rechte erlangt haben. 1s4)
Dingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen
Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher übernommen werden,
wenn denselben keine Hypothek oder Grundschuld vorgeht. Gebote, ¬
durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartig
einer Hypothek oder Grundschuld nachstehender Lasten bereit erklärt, ¬
dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn dieselben zugleich ¬
für sämmtliche der zu übernehmenden Last vorgehende
fällig macht und der Ersteher ein reines Blatt erhält, selbstredend, sofern er
nicht Hypotheken oder Grundschulden in rationem pretii übernimmt oder mit
Kaufgeldern im Rückstande bleibt, welche von Amtswegen zur Eintragung
gebracht werden müssen. Derselbe Grundsatz gilt in den meisten deutschen
Landesgesetzen (namentlich in denen von Mecklenburg, Königreich Sachsen,
den Thüringischen Staaten, Bayern, Württemberg), ist aber in neuerer Zeit
lebhaft angegriffen. Das Herrenhaus hat, um den Grundsatz nicht nochmals
zu sanktioniren, bei der ersten Berathung den § 47 abgelehnt und seine Ansicht ¬
durch eine Resolution dahin ausgesprochen, daß bei der zu veranlassenden
Umarbeitung der Subhastations=Ordnung rücksichtlich der hier vorliegenden
Frage von dem Grundsatze auszugehen sei: bei der nothwendigen Subhastation ¬
die Forderungen voreingetragener Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung
zu bringen. Auch im Hause der Abgeordneten ist der Grundsatz sowohl bei
den Berathungen im Jahre 1869 als im Jahre 1872 angefochten. Die Frage
bei deren Lösung nicht blos rechtliche, sondern vornehmlich auch volkswirthschaftliche ¬
Gesichtspunkte in Betracht kommen, ist eingehend erörtert in der den
Motiven von 1871 beigefügten Denkschrift der Staatsregierung. Dieselbe
spricht sich für die Beibehaltung des Grundsatzes des bisherigen Rechts aus
Motive 1871 S. 64, 71 ff. — Vergl. die Aufsätze in Behrend, Zeitschr
Bd. 4 S. 498 ff.; Gruchot, Beitr. Bd. 15 S. 6 ff. — Von dem entgegengesetzten ¬
Grundsatze geht § 138 des Hypotheken=Gesetzes für Neuvorpommern ¬
aus.
184) Was die bergrechtlichen Gebrauchs= und Nutzungsrechte angeht, so
rechtfertigt sich die bezügliche Bestimmung dadurch, daß diese Rechte jeder Zeit
durch das Zwangsverfahren wiederhergestellt werden können, die Entschädigung
des Grundeigenthümers aber durch jährliche Rente stattfindet. Es erscheint
daher zwecklos, erstere durch die Subhastation erlöschen zu lassen, abgesehen
davon, daß hierdurch der Betrieb des Bergwerks sehr bedenkliche Störungen
und Unterbrechungen erleiden könnte. (Motive 1868 S. 76.) Vergl. Klostermann, ¬
Allg. Berggesetz 2. Aufl. S. 97, 272, 262 ff.