Full text : ¬Die Grundbuchsverfassung, das gesetzliche Verfahren in Grundbuchssachen und die Grundbuchsführung in den deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen (1)

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III.  Die  besondern  aus  dem  Grundbuche  hervorgehenden ¬
  Vortheile.
§.  73.
Der  Bestand  der  öffentlichen  Bücher  hat  auf  die  privatrechtlichen ¬
  Verhältnisse  einen  entscheidenden  Einfluß.  Bedeutend
sind  die  Vortheile,  welche  hierdurch  Jenem  zukommen,  der
eine  Eintragung  bewirkt  hat.  Sie  gewähren  dort,  wo  sie  allgemein =
  eingeführt  sind,
A.  einen  wesentlichen  Beweis  über  das  erworbene  Besitz=,
Eigenthums=  und  Pfandrecht,  so  wie  andere  dingliche
Rechte,  und
B.  den  Beweis  über  den  Vorzug  (die  Priorität).  So  wird
ad  A.  der  Besitz  eines  unbeweglichen  Gutes
nur  durch  das  Grundbuch  bewirkt  (§.  12).  Auch  hinsichtlich
eines  in  den  öffentlichen  Büchern  ob  einem  Reale  ausgezeichneten ¬
  Capitals  (und  sonstigen  Rechtes)  ist  Jener  allein  für
den  Eigenthümer  zu  halten,  auf  dessen  Name  das  Capital  bei
dem  Grundbuche  vorgemerkt  sich  befindet  *)  a)  (§.  16).
1)  Oberösterr.  Grundb.  Pat.  §§.  12,  19,  f.  Krain  §§.  12,  20;
Landtaf.  Pat.  f.  d.  Innviertel  vom  10.  Jänner  1791;  Landtaf.
Pat.  f.  Böhm.  und  Mähr.  §.  15,  auch  Instruction  §§.  2,  3.
Hofd.  vom  10.  April  1813,  Nr.  1037,  f.  Galizien.
a)  Die  nähere  Erörterung  dieser  Besitzesvortheile  ist  in  den  §§.  6—40
enthalten.
§.  74.
Ad  B.  Vorzug  (Priorität  §.  28).  Eine  in  den  öffentlichen ¬
  Büchern  eingetragene  Sache,  wenn  sie  der  Eigenthümer ¬
  zwei  verschiedenen  Personen  überlassen,  fällt  derjenigen  zu,
welche  früher  die  Einverleibung  angesucht  hat  *).  So  sichert
auch  das  Grundbuch  den  eingetragenen  Pfandinhabern  ihre
Ansprüche  vor  allen  Gläubigern,  deren  Rechte  nicht  verbüchert
sind  2).  So  entscheidet  es  zugleich  über  die  Ordnung,  in  welcher
die  eingetragenen  Hypothekarposten  zur  Befriedigung  gelangen
können.  Der  früher  Eingetragene  gehet  demjenigen  vor,  welcher
im  öffentlichen  Buche  später  ausgezeichnet  erscheinet,  und  wenn
            
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