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III. Die besondern aus dem Grundbuche hervorgehenden ¬
Vortheile.
§. 73.
Der Bestand der öffentlichen Bücher hat auf die privatrechtlichen ¬
Verhältnisse einen entscheidenden Einfluß. Bedeutend
sind die Vortheile, welche hierdurch Jenem zukommen, der
eine Eintragung bewirkt hat. Sie gewähren dort, wo sie allgemein =
eingeführt sind,
A. einen wesentlichen Beweis über das erworbene Besitz=,
Eigenthums= und Pfandrecht, so wie andere dingliche
Rechte, und
B. den Beweis über den Vorzug (die Priorität). So wird
ad A. der Besitz eines unbeweglichen Gutes
nur durch das Grundbuch bewirkt (§. 12). Auch hinsichtlich
eines in den öffentlichen Büchern ob einem Reale ausgezeichneten ¬
Capitals (und sonstigen Rechtes) ist Jener allein für
den Eigenthümer zu halten, auf dessen Name das Capital bei
dem Grundbuche vorgemerkt sich befindet *) a) (§. 16).
1) Oberösterr. Grundb. Pat. §§. 12, 19, f. Krain §§. 12, 20;
Landtaf. Pat. f. d. Innviertel vom 10. Jänner 1791; Landtaf.
Pat. f. Böhm. und Mähr. §. 15, auch Instruction §§. 2, 3.
Hofd. vom 10. April 1813, Nr. 1037, f. Galizien.
a) Die nähere Erörterung dieser Besitzesvortheile ist in den §§. 6—40
enthalten.
§. 74.
Ad B. Vorzug (Priorität §. 28). Eine in den öffentlichen ¬
Büchern eingetragene Sache, wenn sie der Eigenthümer ¬
zwei verschiedenen Personen überlassen, fällt derjenigen zu,
welche früher die Einverleibung angesucht hat *). So sichert
auch das Grundbuch den eingetragenen Pfandinhabern ihre
Ansprüche vor allen Gläubigern, deren Rechte nicht verbüchert
sind 2). So entscheidet es zugleich über die Ordnung, in welcher
die eingetragenen Hypothekarposten zur Befriedigung gelangen
können. Der früher Eingetragene gehet demjenigen vor, welcher
im öffentlichen Buche später ausgezeichnet erscheinet, und wenn