Volltext : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Wechselbriefen

97  §. -
  108.
Die  Acceptation  in  Betreff  des  vollen  Betrags  des  Wechsels
kann  zweierlei  Art  sein:
1)  Ganz  einfach,  pure,  ohne  Beding  noch  Vorbehalt -
  (pure  et  simple),  indem  nämlich  der  Bezogene  den  Wechsel, ¬
  in  Folge  des  vom  Aussteller  der  Tratte  empfangenen  Berichts,
manchmal  auch  ohne  diesen  Bericht,  ohne  Weiteres  acceptirt.
2)  Durch  Intervention  (s.  Intervention).
§.  109.
Die  einfache,  pure  Acceptation  kann  in  Betreff  des  Zahlungsdomicils ¬
  wieder  doppelter  Art  sein:
1)  Wenn  der  Wechsel  am  Wohnorte  des  Bezogenen  zahlbar ¬
  ist,  so  hat  dieser  auf  denselben  wenigstens  das  Wort:  acceptirt, -
  das  Datum,  wenn  es  geboten  ist,  und  seine  Namensunterschrift -
  zu  schreiben.
(Man  sehe  die  Acceptation  in  den  Formularen  Nr.  5  und  6.
2)  Ist  der  Wechsel  eine  domicilirte  Tratte,  also  nicht  am
Orte  des  Bezogenen  zahlbar,  sondern  an  einem  andern  Orte,  so
muss  der  Bezogene  sein  Zahlungsdomicil  an  diesem  andern  Orte
darauf  schreiben,  d.  h.  er  muss  angeben,  bei  wem  sich  der  Inhaber, ¬
  um  die  Zahlung  zu  erhalten,  melden  muss.  Dies  schreiben
die  meisten  Wechselordnungen  vor.
(Man  sehe  die  Acceptation  in  den  Formularen  Nr.  20  u.  21.)
§.  110.
Die  Acceptation  wird  entweder  unten  auf  den  Wechsel,  oder.
was  noch  besser  ist,  in  schiefer  Quere  durch  den  Wechsel  geschrieben. ¬
  Man  pflegt  sie  auch  mit  rother  Dinte  zu  schreiben,
und  um  sich  noch  mehr  vor  Verfälschung  zu  sichern,  gibt  es  sogar ¬
  Häuser,  die  zur  Acceptation  sich  einer  eignen  unverlöschlichen ¬
  Dinte  bedienen,  oder  die  ihrer  Unterschrift  im  Accept  noch
einen  trocknen  Stempel,  der  ihre  Handelsfirma  enthält,  aufdrücken.
Die  kaufmännische  Vorsicht  gebietet  hauptsächlich,  dass  man  im
Schiehe,  Wechselbriefe,  3.  Aufl.
            
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