97 §. -
108.
Die Acceptation in Betreff des vollen Betrags des Wechsels
kann zweierlei Art sein:
1) Ganz einfach, pure, ohne Beding noch Vorbehalt -
(pure et simple), indem nämlich der Bezogene den Wechsel, ¬
in Folge des vom Aussteller der Tratte empfangenen Berichts,
manchmal auch ohne diesen Bericht, ohne Weiteres acceptirt.
2) Durch Intervention (s. Intervention).
§. 109.
Die einfache, pure Acceptation kann in Betreff des Zahlungsdomicils ¬
wieder doppelter Art sein:
1) Wenn der Wechsel am Wohnorte des Bezogenen zahlbar ¬
ist, so hat dieser auf denselben wenigstens das Wort: acceptirt, -
das Datum, wenn es geboten ist, und seine Namensunterschrift -
zu schreiben.
(Man sehe die Acceptation in den Formularen Nr. 5 und 6.
2) Ist der Wechsel eine domicilirte Tratte, also nicht am
Orte des Bezogenen zahlbar, sondern an einem andern Orte, so
muss der Bezogene sein Zahlungsdomicil an diesem andern Orte
darauf schreiben, d. h. er muss angeben, bei wem sich der Inhaber, ¬
um die Zahlung zu erhalten, melden muss. Dies schreiben
die meisten Wechselordnungen vor.
(Man sehe die Acceptation in den Formularen Nr. 20 u. 21.)
§. 110.
Die Acceptation wird entweder unten auf den Wechsel, oder.
was noch besser ist, in schiefer Quere durch den Wechsel geschrieben. ¬
Man pflegt sie auch mit rother Dinte zu schreiben,
und um sich noch mehr vor Verfälschung zu sichern, gibt es sogar ¬
Häuser, die zur Acceptation sich einer eignen unverlöschlichen ¬
Dinte bedienen, oder die ihrer Unterschrift im Accept noch
einen trocknen Stempel, der ihre Handelsfirma enthält, aufdrücken.
Die kaufmännische Vorsicht gebietet hauptsächlich, dass man im
Schiehe, Wechselbriefe, 3. Aufl.