fullscreen : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

238  Buch  II.  Abschn.  III.  Unterabschn.  II.
fälschung  enthalte,  die  schon  eine  ganz  gewöhnliche
Aufmerksamkeit  entdeckt  haben  würde,  ohne  äußerer
Anregung  zu  bedürfen,  und  es  versteht  sich  außerdem
von  selbst,  daß  wenn  der  Aussteller  für  das  verfälschte
Quantum  auf  die  angegebene  Weise  dem  Acceptanten
haften  müsse,  ihm  der  Regreß  gegen  den  Verfälscher
und  dessen  etwaige  Gehülfen  offen  bleibe.  —  Die  hier
angegebenen  Fälle  sind  übrigens  nur  Beispielsweise
aufgeführt,  ohne  erschöpfend  zu  seyn,  vielmehr  hat
der  Richter  die  Eigenheiten  eines  jeden
Falles  zu  beachten,  und  aus  denselben  zu
entnehmen  ob  eine  Nachlässigkeit  dem
Aussteller  wirklich  zur  Last  falle.
2.)  Verfälschung  der  Verfallzeit.
Ist  die  Verfallzeit  eines  Wechsels  verfälscht,
so  kann  der  Acceptant  nur  angehalten  werden,  zur
richtigen  Zeit  zu  zahlen,  und  diese  ergiebt  sich  dann
aus  dem  Avis  und  Wechsel=Copirbuch,  oder  auch  aus
dem  besonderen  bei  dem  Acceptanten  angelangten  Bestättigungsschreiben =
  (vergl.  noch  §.  414.  Nro.  4.  a.  E.).
§.  430.
III.  Wirkungen  überhaupt.
Nach  diesen  Prämissen  können  wir  die  Werkungen ¬
  der  Falschheit  oder  Verfälschung  eines
Wechsels  kurz  zusammenstellen.
1)  Falschheit  einer  Wechselunterschrift,  wenn  sie
vom  vermeintlichen  Unterschreiber  selbst
behauptet  und  dargethan  wird  (durch  Diffession),  be¬
            
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