Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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sätzlich verderben, es sey in der Weiche, im Häufen, oder 
auf der Dörre, in Summa wie es Nahmen haben mag, 
sind schuldig, diesen Schaden zu bezahlen oder abzudienen. 
Handwerksordnung für Leoben §. 31., für Kärnthen 
§. 10. 
Wenn aber in einem Bräuhause mehr als ein Knecht 
oder Junge wäre, und einer unter ihnen nähme die Ver 
antwortung aller Sachen auf sich allein, so soll dann mit 
der Beschau und dem andern obangeführten gegen denselben 
allein gehandelt werden. 
Handwerksordnung für Leoben §. 32., für Kärnthen 
§. 11. 
Jeder Bräuknecht, heißt es bezugsweise auf diesen Ge 
genstand in der Handwerksordnung für Grätz, hat wie ein 
guter Hausvater über den seiner Obsorge anvertrauten Bräu 
zeug zu wachen, und bey seinem Abzuge ist der etwa muth 
willig verursachte Schaden nach dieser Eigenschaft zu bemes 
sen und von ihm zu vergüten. Einem solchen Bräuknechte, 
der bekanntlich den Nahmen Erster oder Oberknecht trägt, 
müssen dann die übrigen Knechte in dem Bräudienste sich 
willig und folgsam bezeigen, in so lange nähmlich kein Nach 
theil des Herrn eintritt; welcher jederzeit dem Herrn selbst 
von den übrigen Knechten angezeigt werden muß, wenn sie 
nicht als Verhehler und Theilnehmer den Schaden mittra 
gen wollen. 
Eodem §. 14. 
Insbesondere hat nach dieser Handwerksordnung jeder 
seines Gewerbes kundige Bräuknecht auch mit allem Fleiße 
auf seine Gewerbsverrichtungen Bedacht zu seyn; des Bey 
spiels halber werden größere Fälle der strafbaren Nach 
lässigkeit erwähnt, als: Wenn er die Gerste verweichet (ver 
wunket); den Haufen durch zu langes Liegen warm werden
	        
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