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ches seiner Natur nach verzehrbar war, auf den Todesfall
des Mannes, eine angemessene Entschädigung oder doch einen
anständigen Unterhalt zu sicheren. Auch die Gerade entwickelte ¬
sich aus jenem Verhältniß, welche als Gegensatz des
Heergewettes, den Ehrenputz der Frau, wie letzteres das
Waffengeräth des Mannes befaßte. Was zu ihrer Bekleidung ¬
gedient hatte, das durfte die Frau nach des Mannes
Tode für sich behalten, es mogte genommen seyn, woher es
wollte.
Indeß bildete sich aus der gedachten Geschlechtvormundschaft =
und der dadurch bedingten Innigkeit der Ehegatten im
Leben, so wie aus der geachteten Stellung, welche die Frau,
nach Tacitus anziehender Schilderung, schon seit den ältesten ¬
Zeiten, im Inneren des Familienlebens einnahm, allmählig ¬
eine sich so wechselseitig durchdringende Einheit auch
aller Vermögenverhältnisse, daß dieselbe in ihren Folgen
über die Dauer der Ehe hinausreichen mußte. Jene Einheit
während der Ehe sprechen alle unsere Rechtsquellen, von
den ältesten Volksrechten an, sehr bestimmt aus. So sagt
das Burgundische Recht: Quæcunque mulier Burgundia -
vel Romana, voluntate sua ad maritum ambulaverit, ¬
jubemus ut maritus ipse facultate ipsius
mulleris, sicut in eam habet potestatem, ita et de
rebus suis habeat
0) und das alte Freiburger Stadtrecht ¬
von 1120 sagt noch einfacher: Omnis mulier est
genoz viri sui in hac civitate et vir mulieris similiter. ¬
21)
Der Sachsenspiegel weiset: Mann und Weib
haben kein gezweiet Gut bei ihrem Leben. Wenn ein
Mayn ein Weib nimmt, so nimmt er all ihr Gut in seine
Gewahr zu rechter Vormundschaft; 22) ferner der Schwabenspiegel: =
Mann und Weib, die recht und redlich zur Ehe gekommen, ¬
da ist nicht Zweiung, denn es ist nichts als ein Leib.
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*0) Lex Burgundionum addit. 1. Tit. 13. in Heineccii corp.
jur. germ. p. 402.
2) Gaupp über deutsche Städtegründung. S. 393..
22) Sachsenspiegel l. 31.