Volltext : Seibertz, Johann Suibert: ¬Die Statutar- und Gewohnheitrechte des Herzogthums Westfalen, aus den Quellen geschichtlich und practisch dargestellt

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ches  seiner  Natur  nach  verzehrbar  war,  auf  den  Todesfall
des  Mannes,  eine  angemessene  Entschädigung  oder  doch  einen
anständigen  Unterhalt  zu  sicheren.  Auch  die  Gerade  entwickelte ¬
  sich  aus  jenem  Verhältniß,  welche  als  Gegensatz  des
Heergewettes,  den  Ehrenputz  der  Frau,  wie  letzteres  das
Waffengeräth  des  Mannes  befaßte.  Was  zu  ihrer  Bekleidung ¬
  gedient  hatte,  das  durfte  die  Frau  nach  des  Mannes
Tode  für  sich  behalten,  es  mogte  genommen  seyn,  woher  es
wollte.
Indeß  bildete  sich  aus  der  gedachten  Geschlechtvormundschaft =
  und  der  dadurch  bedingten  Innigkeit  der  Ehegatten  im
Leben,  so  wie  aus  der  geachteten  Stellung,  welche  die  Frau,
nach  Tacitus  anziehender  Schilderung,  schon  seit  den  ältesten ¬
  Zeiten,  im  Inneren  des  Familienlebens  einnahm,  allmählig ¬
  eine  sich  so  wechselseitig  durchdringende  Einheit  auch
aller  Vermögenverhältnisse,  daß  dieselbe  in  ihren  Folgen
über  die  Dauer  der  Ehe  hinausreichen  mußte.  Jene  Einheit
während  der  Ehe  sprechen  alle  unsere  Rechtsquellen,  von
den  ältesten  Volksrechten  an,  sehr  bestimmt  aus.  So  sagt
das  Burgundische  Recht:  Quæcunque  mulier  Burgundia -
  vel  Romana,  voluntate  sua  ad  maritum  ambulaverit, ¬
  jubemus  ut  maritus  ipse  facultate  ipsius
mulleris,  sicut  in  eam  habet  potestatem,  ita  et  de
rebus  suis  habeat
0)  und  das  alte  Freiburger  Stadtrecht ¬
  von  1120  sagt  noch  einfacher:  Omnis  mulier  est
genoz  viri  sui  in  hac  civitate  et  vir  mulieris  similiter. ¬
  21)
Der  Sachsenspiegel  weiset:  Mann  und  Weib
haben  kein  gezweiet  Gut  bei  ihrem  Leben.  Wenn  ein
Mayn  ein  Weib  nimmt,  so  nimmt  er  all  ihr  Gut  in  seine
Gewahr  zu  rechter  Vormundschaft;  22)  ferner  der  Schwabenspiegel: =
  Mann  und  Weib,  die  recht  und  redlich  zur  Ehe  gekommen, ¬
  da  ist  nicht  Zweiung,  denn  es  ist  nichts  als  ein  Leib.
—
*0)  Lex  Burgundionum  addit.  1.  Tit.  13.  in  Heineccii  corp.
jur.  germ.  p.  402.
2)  Gaupp  über  deutsche  Städtegründung.  S.  393..
22)  Sachsenspiegel  l.  31.
            
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