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sätzlich verderben, es sey in der Weiche, im Häufen, oder
auf der Dörre, in Summa wie es Nahmen haben mag,
sind schuldig, diesen Schaden zu bezahlen oder abzudienen.
Handwerksordnung für Leoben §. 31., für Kärnthen
§. 10.
Wenn aber in einem Bräuhause mehr als ein Knecht
oder Junge wäre, und einer unter ihnen nähme die Ver
antwortung aller Sachen auf sich allein, so soll dann mit
der Beschau und dem andern obangeführten gegen denselben
allein gehandelt werden.
Handwerksordnung für Leoben §. 32., für Kärnthen
§. 11.
Jeder Bräuknecht, heißt es bezugsweise auf diesen Ge
genstand in der Handwerksordnung für Grätz, hat wie ein
guter Hausvater über den seiner Obsorge anvertrauten Bräu
zeug zu wachen, und bey seinem Abzuge ist der etwa muth
willig verursachte Schaden nach dieser Eigenschaft zu bemes
sen und von ihm zu vergüten. Einem solchen Bräuknechte,
der bekanntlich den Nahmen Erster oder Oberknecht trägt,
müssen dann die übrigen Knechte in dem Bräudienste sich
willig und folgsam bezeigen, in so lange nähmlich kein Nach
theil des Herrn eintritt; welcher jederzeit dem Herrn selbst
von den übrigen Knechten angezeigt werden muß, wenn sie
nicht als Verhehler und Theilnehmer den Schaden mittra
gen wollen.
Eodem §. 14.
Insbesondere hat nach dieser Handwerksordnung jeder
seines Gewerbes kundige Bräuknecht auch mit allem Fleiße
auf seine Gewerbsverrichtungen Bedacht zu seyn; des Bey
spiels halber werden größere Fälle der strafbaren Nach
lässigkeit erwähnt, als: Wenn er die Gerste verweichet (ver
wunket); den Haufen durch zu langes Liegen warm werden