Objekt : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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In  der  Handwerksordnung  für  Grätz  aber  ist  festgesetzet, ¬
  daß  der  Bräuherr  oder  Meister  dem  Knechte  bey  ordnungsmäßigem ¬
  Austritte  aus  der  Arbeit  ein  Entlaßzettel
über  die  Zeit  und  Art  seiner  Verwendung  gewissenhaft  ausstelle. ¬
  Mit  diesem  hat  der  Knecht  bey  dem  Obervorsteher
die  Ausfertigung  der  Kundschaft  nachzusuchen,  wogegen  der
Obervorsteher  den  Entlaßzettel  für  die  Lade  zurück  behält,
wo  zugleich  der  Knecht  die  Berichtigung  der  Auflage  auszuweisen ¬
  hat.
Eodem  §.  29.
§.  315.
Da  ein  Bräuknecht  oder  Junge  zu  einem  Bräumeister
kommt,  und  sich  für  einen  Bräuknecht  oder  Jungen  ausgibt,
soll  er  seinen  Knechtzettel,  da  er  aber  ein  Junge  ist,  seinen  Lehrbrief ¬
  bey  einem  ordentlich  gelernten  Meister  (bey  welchem
selber  in  die  Arbeit  einzustehen  Willens)  vorlegen,  und  da
solcher  Meister  diesen  Knechtzettel  oder  Lehrbrief  für  recht  erkennet, ¬
  kann  solcher  unbedenklich  aufgenommen  werden,  ohne ¬
  sich  hierwegen  zur  kärnthnerischen  Lade  zu  stellen,  oder
alldort  diese  Kundschaft  und  Lehrbriefe  vorzuzeigen.
Handwerksordnung  für  Kärnthen  §.  20.
Gemäß  der  Handwerksordnung  für  Grätz  aber  hat  sich
jeder  Bräuknecht  beym  Eintritte  in  diese  Hauptstadt  bey  dem
Obervorsteher  zu  melden,  seine  Kundschaften  vorzuweisen,
zu  hinterlegen  und  die  Anweisung  auf  der  Herberge  oder  in
der  Arbeit  nachzusuchen.
Eodem  §.  9.
§.  316.
Die  Bräuknechte  und  Jungen,  die  einem  Bräuherrn
oder  Meister  das  Malz  aus  Unfleiß,  Nachlässigkeit  oder  vor¬
            
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