Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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und  Knecht  versuchen.  Wird  unter  selben  darin  kein  Wochenlohn ¬
  gemacht,  so  ist  zwar  der  Knecht  noch  14  Tage  zuzuwarten ¬
  schuldig,  doch  soll  ihm  für  diese  14  Tage  der  im
Orte  übliche  Lohn  verabreichet  werden.  Außer  dem  Falle
der  Untreue,  oder  sonstigen  schadhaften  Dienstesvernachlässigungen, ¬
  oder  einem  unsittlichen  Betragen  von  Seite  des
Bräuknechtes,  so  wie  wegen  unrichtiger  Verabfolgung  des
Lohnes  von  Seite  des  Bräuherrn,  sollen  den  Dienstvertrag
folgende  Umstände  aufheben  dürfen,  und  zwar:
1.  Unsittliches  Betragen  des  Meisters  oder  seiner  Gattinn ¬
  im  Hause.
2.  Mißhandlung  des  Knechtes,  sobald  sie  in  ein  Verbrechen ¬
  oder  schwere  Polizeyübertretung  überginge,  und
3.  Verleitung  des  Bräuknechtes  zu  unsittlichen  oder
gesetzwidrigen  Handlungen.
Von  Seite  des  Knechtes  aber
a)  Eheschließung.
b)  Beträchtliche  Verbesserung  seines  Glückes.
c)  Dringender  Bedarf  seiner  Person  von  Seiten  seiner
alten
oder  kränklichen  Aeltern  oder  Erzieher,  zur  Führung
ihrer  Wirthschaft.
Eodem  §.  17.
§.  314.
Es  soll  jeder  Meister  seinem  Knechte  oder  Jungen,  der
von  ihm  wandert,  seinem  Verhalten  nach,  einen  ordentlichen
Abschied  schriftlich  ertheilen,  und  damit  nicht  säumen  oder
ihn  geflissentlich  aufhalten.  Hingegen  soll  kein  Meister  einen ¬
  Knecht  oder  Jungen  annehmen,  der  nicht  allezeit  mit
einem  solchen  Abschiede  versehen  ist;  der  dawider  handelnde ¬
  Meister  soll  gestraft  werden.
Handwerksordnung  für  Leoben  §.  58.,  für  Kärnthen
§.  19.
            
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