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und Knecht versuchen. Wird unter selben darin kein Wochenlohn ¬
gemacht, so ist zwar der Knecht noch 14 Tage zuzuwarten ¬
schuldig, doch soll ihm für diese 14 Tage der im
Orte übliche Lohn verabreichet werden. Außer dem Falle
der Untreue, oder sonstigen schadhaften Dienstesvernachlässigungen, ¬
oder einem unsittlichen Betragen von Seite des
Bräuknechtes, so wie wegen unrichtiger Verabfolgung des
Lohnes von Seite des Bräuherrn, sollen den Dienstvertrag
folgende Umstände aufheben dürfen, und zwar:
1. Unsittliches Betragen des Meisters oder seiner Gattinn ¬
im Hause.
2. Mißhandlung des Knechtes, sobald sie in ein Verbrechen ¬
oder schwere Polizeyübertretung überginge, und
3. Verleitung des Bräuknechtes zu unsittlichen oder
gesetzwidrigen Handlungen.
Von Seite des Knechtes aber
a) Eheschließung.
b) Beträchtliche Verbesserung seines Glückes.
c) Dringender Bedarf seiner Person von Seiten seiner
alten
oder kränklichen Aeltern oder Erzieher, zur Führung
ihrer Wirthschaft.
Eodem §. 17.
§. 314.
Es soll jeder Meister seinem Knechte oder Jungen, der
von ihm wandert, seinem Verhalten nach, einen ordentlichen
Abschied schriftlich ertheilen, und damit nicht säumen oder
ihn geflissentlich aufhalten. Hingegen soll kein Meister einen ¬
Knecht oder Jungen annehmen, der nicht allezeit mit
einem solchen Abschiede versehen ist; der dawider handelnde ¬
Meister soll gestraft werden.
Handwerksordnung für Leoben §. 58., für Kärnthen
§. 19.