Objekt : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

302  II.  Theil.  II.  Abschnitt:  Gegenseit.  Geschäftsverträge  (Vertragsvertr.).
werber,  d.  h.  der  Dritte,  an  den  das  Miethobject  veräussert
wird,  wenn  er  das  Eigenthum  desselben  durch  die  Veräusserung -
  erlangt,  an  Stelle  des  Vermiethers  „in  die  sich
während  der  Dauer  seines  (des  Erwerbers)  Eigenthums  aus
dem  Miethverhältnis
sse  ergebenden  Verpflichtungen  ein
(§  571  Abs.  1).  Der  Erwerber  kann  ihn  also  auf  Grund  seines
dinglichen  Rechtstitels  jetzt  ebenso  wenig  mehr  exmittiren,  wie
der  frühere  Eigenthümer,  da  auch  ihm  die  exceptio  rei  locatae
entgegensteht.  Umgekehrt  kann  jetzt  von  ihm  der  Miether
sogar  activ  (per  actionem)  die  Erfüllung  aller  ihm  vertragsmässig
aus  dem  Miethcontracte  zustehenden  Rechte  verlangen.  Erfüllt
der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der  Vermiether
für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein
Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.
Doch  wird  der  Vermiether  von  dieser  Haftung  befreit,  wenn
nicht  der  Miether,  nachdem  er  von  dem  Uebergange  des
Eigenthums  durch  Mittheilung  des  Vermiethers  Kenntniss  erlangt -
  hat,  das  Miethverhältniss  für  den  ersten  Termin  kündigt,
für  den  die  Kündigung  (nach  Contract  oder  Gesetz)  zulässig
ist  (§  571).  Andrerseits  tritt  der  Erwerber  auch  in  diejenigen -
  Rechte  ein,  die  sich  während  der  Dauer  seines
Eigenthums  aus  dem  Miethverhältnisse  ergeben,  d.  h.  also  er
kann  den  für  diese  Zeit  und  innerhalb  dieser  Zeit  fällig
werdenden  Miethzins  fordern,  in  Ansehung  desselben  auch  das
nachher  noch  zu  erwähnende  Pfandrecht  geltend  machen,  erlangt ¬
  auch  sämmtliche  sonstige  dem  Vermiether  nach  S.  294
oben  unter  I  2  zustehenden  Rechte,  z.  B.  dasjenige  auf  Kündigung, ¬
  Besichtigung  u.  s.  w.  *)  Nach  ausdrücklicher  Vorschrift
des  §  572  tritt  er,  wenn  der  Miether  dem  Vermiether  für  die
Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet  hat,  auch
in  die  dadurch  gewährten  Rechte  ein.?
Massgebende
Voraussetzung  für  alle  diese  Rechte  und  Pflichten  ist  aber
das  Eigenthum  des  Erwerbers.  Rechte  und  Pflichten  sind
*)  Auch  die  unter  II  S.  297  oben  erwähnten  gegen  den  etwaigen
Untermiether.
2)  Zur  Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  sie
ihm  ausgehändigt  wird  oder  wenn  er  dem  Vermiether  gegenüber  die  Verpflichtung ¬
  zur  Rückgewähr  übernimmt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer