302 II. Theil. II. Abschnitt: Gegenseit. Geschäftsverträge (Vertragsvertr.).
werber, d. h. der Dritte, an den das Miethobject veräussert
wird, wenn er das Eigenthum desselben durch die Veräusserung -
erlangt, an Stelle des Vermiethers „in die sich
während der Dauer seines (des Erwerbers) Eigenthums aus
dem Miethverhältnis
sse ergebenden Verpflichtungen ein
(§ 571 Abs. 1). Der Erwerber kann ihn also auf Grund seines
dinglichen Rechtstitels jetzt ebenso wenig mehr exmittiren, wie
der frühere Eigenthümer, da auch ihm die exceptio rei locatae
entgegensteht. Umgekehrt kann jetzt von ihm der Miether
sogar activ (per actionem) die Erfüllung aller ihm vertragsmässig
aus dem Miethcontracte zustehenden Rechte verlangen. Erfüllt
der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether
für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein
Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Doch wird der Vermiether von dieser Haftung befreit, wenn
nicht der Miether, nachdem er von dem Uebergange des
Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniss erlangt -
hat, das Miethverhältniss für den ersten Termin kündigt,
für den die Kündigung (nach Contract oder Gesetz) zulässig
ist (§ 571). Andrerseits tritt der Erwerber auch in diejenigen -
Rechte ein, die sich während der Dauer seines
Eigenthums aus dem Miethverhältnisse ergeben, d. h. also er
kann den für diese Zeit und innerhalb dieser Zeit fällig
werdenden Miethzins fordern, in Ansehung desselben auch das
nachher noch zu erwähnende Pfandrecht geltend machen, erlangt ¬
auch sämmtliche sonstige dem Vermiether nach S. 294
oben unter I 2 zustehenden Rechte, z. B. dasjenige auf Kündigung, ¬
Besichtigung u. s. w. *) Nach ausdrücklicher Vorschrift
des § 572 tritt er, wenn der Miether dem Vermiether für die
Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet hat, auch
in die dadurch gewährten Rechte ein.?
Massgebende
Voraussetzung für alle diese Rechte und Pflichten ist aber
das Eigenthum des Erwerbers. Rechte und Pflichten sind
*) Auch die unter II S. 297 oben erwähnten gegen den etwaigen
Untermiether.
2) Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie
ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die Verpflichtung ¬
zur Rückgewähr übernimmt.